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   BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79   

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BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79 (https://dejure.org/1982,907)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1982 - IV R 111/79 (https://dejure.org/1982,907)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1982 - IV R 111/79 (https://dejure.org/1982,907)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1971 § 5 Abs. 3 Nr. 2; AktG § 152 Abs. 9 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Abfindung - Verpflichtung zur Stilllegung - Mühlenbetrieb - Rechnungsabgrenzungsposten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechnungsabgrenzungsposten für Stillegungsprämie nach dem Mühlenstrukturgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 266
  • BStBl II 1982, 655
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.03.1973 - I R 48/69

    Keine bauspartechnische Rückstellung oder sogenannte bauspartechnische Angrenzung

    Auszug aus BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79
    Erhält z. B. der Vermieter die Mietzinsen für einen Zeitraum von mehreren Jahren, so ist dieser Vorleistung des Mieters in den Bilanzen des Vermieters durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten Rechnung zu tragen; mit ihm wird berücksichtigt, daß der Vorleistung des anderen Vertragsteils eine noch nicht erbrachte Gegenleistung des Steuerpflichtigen gegenübersteht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. März 1973 I R 48/69, BFHE 109, 172, BStBl II 1973, 565, und vom 17. Juli 1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669).
  • BFH, 01.02.1979 - IV R 219/75

    Abfindung - Stillegung einer Mühle - Mühlenstrukturgesetz - Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79
    Diesem Nachteil stünde im Falle vollständiger Betriebsaufgabe die Möglichkeit gegenüber, die für die Aufgabe von Betrieben vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen (nach § 16 i. V. m. § 34 EStG) in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1979 IV R 219/75, BFHE 127, 410, BStBl II 1979, 444).
  • BFH, 17.07.1980 - IV R 10/76

    Buchführung - Entschädigung - Erhöhter betrieblicher Aufwand - Unterlassungslast

    Auszug aus BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79
    Erhält z. B. der Vermieter die Mietzinsen für einen Zeitraum von mehreren Jahren, so ist dieser Vorleistung des Mieters in den Bilanzen des Vermieters durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten Rechnung zu tragen; mit ihm wird berücksichtigt, daß der Vorleistung des anderen Vertragsteils eine noch nicht erbrachte Gegenleistung des Steuerpflichtigen gegenübersteht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. März 1973 I R 48/69, BFHE 109, 172, BStBl II 1973, 565, und vom 17. Juli 1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669).
  • BFH, 29.10.1969 - IV 175/65

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Beendigung des Vertretervertrages -

    Auszug aus BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79
    Das Unterlassen ist eine Leistung, die laufend während der Geltung der Wettbewerbsvereinbarung zu bewirken ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1969 IV 175/65, BFHE 98, 25, BStBl II 1970, 315).
  • BFH, 15.02.2017 - VI R 96/13

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten - Bemessung der Höhe bei Vorleistungen aus

    Die vom Steuerpflichtigen zu erbringende Gegenleistung kann dabei auch in einem Unterlassen bestehen (BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

    Dass dem Steuerpflichtigen für die Gegenleistung Kosten entstehen, ist für die Bildung eines passiven RAP nicht erforderlich (z.B. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1969 IV 175/65, BFHE 98, 25, BStBl II 1970, 315, zur Bildung eines passiven RAP wegen der Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerb, und in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655, zur Bildung eines passiven RAP wegen der Verpflichtung, eine Mühle stillzulegen und den Mühlenbetrieb für 30 Jahre nicht wieder aufzunehmen).

    Der Kläger hat folglich für sich und seine Rechtsnachfolger eine, zudem durch Dienstbarkeiten auch dinglich abgesicherte, Unterlassungslast auf sich genommen (siehe dazu BFH-Urteile in BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669, und in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

  • BFH, 22.01.1992 - X R 23/89

    Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

    Die Vorschrift findet auch auf Leistungen von Subventionen im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung (BFH-Urteile vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655, betr. Abfindung für die Stillegung einer Mühle nach dem Mühlenstrukturgesetz; vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552, betr. Ausbildungsplatzzuschüsse).
  • FG Münster, 15.12.2015 - 10 K 516/14

    Verpflichtung einer GmbH zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

    Soweit es sich um einen sog. Ertrags- oder Aufwandszuschuss handelt, welcher nicht für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts geleistet wird, hat der BFH allerdings die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für Fälle als möglich angesehen, in denen der Zuschussempfänger zeitraumbezogen zu einer Leistung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 5.4.1984 IV R 96/82, BStBl II 1984, 552, für einen Zuschuss zur Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes mit der Verpflichtung, diesen für mindestens zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen; BFH-Urteil vom 22.7.1982 IV R 111/79, BStBl II 1982, 655, zu einer Prämie für die Stilllegung eines Mühlenbetriebs mit der Verpflichtung, den Betrieb der Mühle auf die Dauer von 30 Jahren nicht wieder aufzunehmen; BFH-Urteil vom 17.9.1987 IV R 49/86, BStBl II 1988, 327, zu einer Nichtvermarktungsprämie mit der Verpflichtung, auf die Dauer von fünf Jahren keine Milch und keine Milcherzeugnisse zu vermarkten).
  • BFH, 23.02.2005 - I R 9/04

    Aufhebung von Schuldverhältnissen mit bestimmter Laufzeit gegen Entschädigung

    Derartige mit Entschädigungszahlungen verbundene Duldungspflichten hat die Rechtsprechung zwar verschiedentlich angenommen, so in den Fällen eines Wettbewerbsverzichts, in dem die Leistung als solche gewertet wurde, die laufend während der Geltung der Wettbewerbsabrede zu bewirken war (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1969 IV 175/65, BFHE 98, 25, BStBl II 1970, 315), gleichermaßen bei Abfindungen, die der Inhaber eines Mühlenbetriebs aufgrund des Gesetzes über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (MühlStruG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl II 1971, 2098) für die freiwillige Stilllegung mit dem Ziel des Abbaus vorhandener Überkapazitäten in der Mühlenwirtschaft erhalten hat (BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655), weiter bei Nichtvermarktungsprämien aufgrund des Verzichts auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 (BFH-Urteil vom 16. Februar 1989 IV R 64/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).
  • BFH, 29.11.1990 - IV R 131/89

    Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für früher erhaltene Entschädigung für

    Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie gegenseitige Verträge, bei denen für eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen sind, aber Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 119/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

    Die Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten kann aber auch in Fällen veranlaßt sein, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655, sowie Urteile vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552, und vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

    Eine Rechnungsabgrenzung in derartigen Fällen setzt aber voraus, daß von dem Zahlungsempfänger ein Verhalten erwartet wird, das wirtschaftlich als Gegenleistung für die Zahlung aufgefaßt werden kann (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655; BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552, und BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 49/86

    Nichtvermarktungsprämie bei bilanzierenden Landwirten passiv abzugrenzen und bei

    Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie gegenseitige Verträge, bei denen für eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen sind, aber Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

    Das gilt z.B. für die Zahlung einer Abfindung nach dem Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl I, 2.098; vgl. BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

    Die vom Steuerpflichtigen zu erbringende Leistung kann auch in einem Unterlassen (§ 241 BGB) bestehen (BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

  • FG Köln, 20.05.2009 - 5 K 2907/07

    Kein passiver RAP bei Entschädigungszahlung vor dem Bilanzstichtag ohne danach

    Die von den Klägerinnen zitierten Urteile vom 22.07.1982, BStBl II 1982, 655 , vom 05.04.1984, BStBl II 1984, 552 und vom 17.09.1987, BStBl II 1988, 327 seien nicht einschlägig, da in allen drei Fällen ein tatsächliches Dulden oder Unterlassen entschädigt worden sei.

    In verschiedenen Urteilen habe der Bundesfinanzhof in solchen Fällen nicht nur die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zugelassen, sondern diesen auch als bilanziell einzige richtige Methode benannt (siehe BFH-Urteile vom 22.07.1982 IV R 111/79, BStBl II 1982, 655; vom 05.04.1984 IV R 96/82, BStBl II 1984, 552 und vom 17.09.1987 IV R 49/86 in BStBl II 1988, 327).

    Diese Urteile betrafen die freiwillige Stilllegung einer Mühle mit der Verpflichtung, den Betrieb der Mühle auf die Dauer von 30 Jahren nicht wieder aufzunehmen ( BFH-Urteil vom 22.07.1982 IV R 111/79, BStBl II 1982, 655), die Bereitstellung eines Ausbildungsplatzes für zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse (BFH-Urteil vom 05.04.1984, BStBl II 1984, 552) und die Abschaffung von Milchvieh mit der Verpflichtung, fünf Jahre lang keine Milch und Milcherzeugnisse zu vermarkten (BFH-Urteil vom 17.09.1987, BStBl II 1988, 327).

  • BFH, 05.04.1984 - IV R 96/82

    Die Voraussetzungen für eine passive Rechnungsabgrenzung liegen vor, wenn ein

    Erhält z. B. der Vermieter die Mietzinsen für einen Zeitraum von mehreren Jahren, so ist dieser Vorleistung des Mieters in den Bilanzen des Vermieters durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten Rechnung zu tragen; mit ihm wird berücksichtigt, daß der Vorleistung des anderen Vertragsteils eine noch nicht erbrachte Gegenleistung des Steuerpflichtigen gegenübersteht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655, m. w. N.).

    Das gilt z. B. für die Zahlung einer Abfindung nach dem Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl 1, 2098) und die sich hieraus ergebende Verpflichtung, die Mühle stillzulegen und für 30 Jahre den Mühlenbetrieb nicht wiederaufzunehmen; hier ist für die Verpflichtung, die Wiederaufnahme des Mühlenbetriebs innerhalb einer Frist von 30 Jahren zu unterlassen, ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 78/85

    Auch Fördermittel i. S. des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz mindern als

    Sie kann sich aber auch aufgrund öffentlichen Rechts ergeben, wenn Zahlungen der öffentlichen Hand mit der Verpflichtung zu einer Gegenleistung verknüpft sind (BFH-Urteile vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655; vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552; vom 17. September 1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327).
  • FG Niedersachsen, 08.10.1997 - II 238/95

    Steuerliche Behandlung einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer für

    Dabei kann die zeitbezogene Gegenleistung auch in einem Unterlassen bestehen (BFH-Urteile vom 29.11.1990 IV R 131/89, BFHE 168, 24, BStBl II 1992, 715; vom 17.09.1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II 1988, 327; vom 22.07.1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655).

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall und unterscheiden sich die den o.a. BFH-Urteilen zugrundeliegenden Fälle von solchen, in denen der BFH einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zugelassen hat (BFH-Urteile vom 17.07.1980 IV R 10/76, BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669 - Verzicht auf Energiegewinnung aus Wasserkraft - vom 22.07.1982 IV R 111/79, a.a.O. - Verzicht auf Mühlenbetrieb - vom 17.09.1987 IV R 49/86, a.a.O. - Prämie für Nichtvermarktung von Milcherzeugnissen -).

  • FG Nürnberg, 19.09.2013 - 4 K 1613/11

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei einer Unterlassungsverpflichtung

  • BFH, 09.03.1988 - I R 262/83

    Zur Behandlung von Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung

  • BFH, 13.06.1986 - III R 178/82

    Passiver Rechnungsabgrenzungsposten - Grundstückserwerb - Verzicht auf

  • BFH, 21.04.1983 - IV R 78/80
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