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   BFH, 20.10.1982 - I R 61/82   

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https://dejure.org/1982,1598
BFH, 20.10.1982 - I R 61/82 (https://dejure.org/1982,1598)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1982 - I R 61/82 (https://dejure.org/1982,1598)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1982 - I R 61/82 (https://dejure.org/1982,1598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120

  • Wolters Kluwer

    Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - Unterschrift bei Antrag auf Fristverlängerung - Vertretungsberechtigte Person

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetz zur Entlastung des BFH vom 8.7.1975 Art. 1 Nr. 1; FGO § 120 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 120

Papierfundstellen

  • BFHE 136, 575
  • VersR 1983, 500
  • BStBl II 1983, 134
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 24.06.2015 - I R 13/13

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen

    Die Revision ist zulässig, obschon der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht, wie nach § 62 Abs. 4 FGO aber erforderlich (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134), von einem hiernach qualifizierten Berufsangehörigen als vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten gestellt und unterschrieben worden ist, sondern von Steuerfachangestellten K. Der Verlängerungsantrag war damit unbeachtlich, was die Unzulässigkeit der Revision insgesamt zur Folge hätte.
  • BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Postulationsfähigkeit.

    Für den Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 FGO verlangt der Bundesfinanzhof ebenfalls die Einhaltung des für ihn geltenden Vertretungszwangs (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 1982 - 1 R 61/82 - BFHE 136, 575).
  • BFH, 23.07.1996 - V R 29/96

    Voraussetzung der Wertung einer Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten als

    Auf den nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 7. Juni 1996 eingegangenen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist diese nicht verlängert worden (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134), weil dies nur auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag hin möglich ist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO).
  • BFH, 07.12.1995 - III R 100/95

    Verlängerung einer Revisionsfrist in einem finazgerichtlichen Verfahren durch

    Die Frist zur Begründung der Revision kann auf einen vor ihrem Ablauf durch eine nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vertretungsberechtigte Person gestellten Antrag verlängert werden (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 26, § 62 Rdnr. 81; Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134).
  • BFH, 08.05.1985 - I R 20/85

    Hinweis auf die mögliche nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer des

    Ein solcher Antrag ist zwar rechtzeitig eingegangen, aber nicht von einer nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Person unterzeichnet und damit nicht wirksam gestellt worden (BFH-Beschluß vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134).
  • BFH, 14.02.1985 - IV R 51/84

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Dem Antrag der Kläger auf eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist konnte nicht stattgegeben werden, da der Antrag nicht von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vertretungsberechtigten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) unterzeichnet war und damit keine wirksame Prozeßhandlung darstellte (Beschluß des BFH vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134).
  • BFH, 30.03.1984 - VI R 154/83
    NVS: Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist muß vor Ablauf dieser Frist gestellt werden und von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein (vgl. BFH-Beschluß vom 20.10.1982 I R 61/82 und vom 4.8.1970 II R 48/70).2.
  • BFH, 09.08.1984 - IX R 42/84
    NV: Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, der vor Ablauf dieser Frist gestellt werden muß, muß von einer nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.10.1982 I R 61/82 und vom 4.8.1970 II R 48/70).2.
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