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   BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80   

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https://dejure.org/1983,857
BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80 (https://dejure.org/1983,857)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1983 - IV R 74/80 (https://dejure.org/1983,857)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1983 - IV R 74/80 (https://dejure.org/1983,857)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 11 Abs. 4; EStG § 34c Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigte Steuermeßzahl - Gewerbeertrag - Bau eines Handelsschiffs - Begünstigungsvoraussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34c Abs. 4; GewStG § 11 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen Handelsschiff für den internationalen Verkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 569
  • BB 1984, 518
  • BStBl II 1984, 155
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.11.1973 - I R 21/72

    Ausländische Einkünfte - Handelsschiff - Internationaler Verkehr - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Ebenfalls außer Ansatz blieben Zinseinnahmen aus Guthaben, die zur Finanzierung von Schiffsbauten oder Reparaturen vorgesehen waren (BFH-Urteile vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432), während umgekehrt Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffes die begünstigten Einkünfte nicht minderten (BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 21/72, BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378).

    Dem wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Begünstigung der deutschen Handelsflotte in Art. 1 § 105 des Regierungsentwurfs zum Dritten Steuerreformgesetz - 3. StRG - (BTDrucks 7/1.470 S. 66) begegnen, die wegen Ergehens des Urteils in BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378 in die durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1973 (2. StÄndG 1973) erfolgte Änderung des § 34c Abs. 4 EStG mit geringfügigen Abweichungen vorgezogen worden ist.

  • BFH, 16.02.1968 - VI R 193/66

    Einkünfte - Zinseinnahmen - Bankguthaben - Wertpapierdepots - Negative

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Ebenfalls außer Ansatz blieben Zinseinnahmen aus Guthaben, die zur Finanzierung von Schiffsbauten oder Reparaturen vorgesehen waren (BFH-Urteile vom 16. Februar 1968 VI R 193/66, BFHE 91, 569, BStBl II 1968, 432), während umgekehrt Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffes die begünstigten Einkünfte nicht minderten (BFH-Urteil vom 28. November 1973 I R 21/72, BFHE 111, 399, BStBl II 1974, 378).
  • BFH, 13.02.1980 - I R 181/76

    Seeschiffsregister - Handelsschiff - Ausländische Einkünfte - Tarifvergünstigung

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob das Schiff "überwiegend" im internationalen Verkehr eingesetzt war, allein auf die Zeit nach Indienststellung abzustellen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1980 I R 181/76, BFHE 129, 389, BStBl II 1980, 190).
  • BFH, 21.12.1965 - IV 157/65 U

    Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Schiffes als tarifbegünstigende

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Daher war ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Schiffes ebensowenig einzubeziehen (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1965 IV 157/65 U, BFHE 84, 255, BStBl III 1966, 93) wie Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für ein in Bau befindliches Seeschiff (BFH-Urteil vom 8. März 1973 IV R 60/70, BFHE 109, 235, BStBl II 1973, 608).
  • BFH, 19.01.1977 - I R 89/74

    Änderung eines Feststellungsbescheides - Einspruchsverfahren - Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Sie hängen eng mit der Anschaffung oder Herstellung zusammen und stehen daher unter der gleichen Bedingung wie Sonderabschreibungen auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH-Urteil vom 19. Januar 1977 I R 89/74, BFHE 121, 421, BStBl II 1977, 517).
  • BFH, 22.04.1982 - IV R 216/79

    Steuermeßzahl - Gewerbekapital - Handelsschiffe im internationalen Verkehr -

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GewStG ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, auf 2, 5 v. H. Der Begriff "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" ist auch für das Gewerbesteuerrecht § 34c Abs. 4 EStG zu entnehmen, da, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, die Ermäßigung der Gewerbesteuer für dieselben Unternehmen erfolgen sollte, für die nach § 34c Abs. 4 EStG die Einkommensteuer zu ermäßigen ist und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Ermäßigung bei der Gewerbesteuer derselbe wie bei der Einkommensteuer ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113, und vom 22. April 1982 IV R 216/79, BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609).
  • BFH, 08.03.1973 - IV R 60/70

    Sonderabschreibungen auf Anzahlungen - Negative Einkünfe - Seeschiff im Bau -

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Daher war ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Schiffes ebensowenig einzubeziehen (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1965 IV 157/65 U, BFHE 84, 255, BStBl III 1966, 93) wie Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für ein in Bau befindliches Seeschiff (BFH-Urteil vom 8. März 1973 IV R 60/70, BFHE 109, 235, BStBl II 1973, 608).
  • BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76

    Ermäßigungen der Steuermeßzahlen - Betrieb inländischer Handelsschiffe -

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GewStG ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, auf 2, 5 v. H. Der Begriff "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" ist auch für das Gewerbesteuerrecht § 34c Abs. 4 EStG zu entnehmen, da, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, die Ermäßigung der Gewerbesteuer für dieselben Unternehmen erfolgen sollte, für die nach § 34c Abs. 4 EStG die Einkommensteuer zu ermäßigen ist und der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Ermäßigung bei der Gewerbesteuer derselbe wie bei der Einkommensteuer ist (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1977 IV R 85/76, BFHE 123, 568, BStBl II 1978, 113, und vom 22. April 1982 IV R 216/79, BFHE 136, 123, BStBl II 1982, 609).
  • BFH, 26.10.1973 - VI R 145/70

    Gegenstand des BFH-Verfahrens - Änderungsbescheid - Einspruch gegen

    Auszug aus BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80
    Da der im Änderungsbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt noch einer gerichtlichen Nachprüfung bedarf, muß die Sache an das dafür zuständige FG zurückverwiesen werden (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1973 VI R 144-145/70, BFHE 110, 401, BStBl II 1974, 34).
  • FG Hamburg, 17.01.2014 - 6 K 19/13

    Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer

    Auch der BFH stelle bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.1983 IV R 74/80 (BStBl II 1984, 155) auf das "üblicherweise" ab.

    Denn mit der begünstigten Verwendung eines Handelsschiffes zum Erwerb durch Seefahrt im internationalen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Neben- und Hilfsgeschäfte können auch mit der Anschaffung bzw. Herstellung eines Schiffes in Erhebungszeiträumen vor seiner Indienststellung gegeben sein (vgl. BFH Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155; FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2010 2 K 147/08, EFG 2010, 1116; FG Hamburg, Urteil vom 18.02.2013 6 K 8/11, EFG 2013, 1096).

    a) Hilfsgeschäfte im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 2 EStG sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BFH-Urteil vom 26.09.2013 IV R 46/10 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, a. a. O.).

    Solche das Hauptgeschäft vorbereitenden Maßnahmen, die die wirtschaftlichen Grundlagen für das Unternehmen schaffen und es fördern, sind beispielsweise die Einstellung von Personal, das Anmieten von Geschäftsräumen, die Anschaffung von Maschinen und Material und die Aufnahme eines Kredits zum Kauf von Betriebsmitteln (BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, a. a. O.; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., Bd. IV Rn. 16 m. w. N.; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Aufl. 2012, § 343 Rn. 3; Ingo Koller in Handelsgesetzbuch, Großkommentar, begründet von Hermann Staub, § 343 Rn. 18).

    Insbesondere sollte dies für die vorbereitenden Hilfsgeschäfte gelten, die die Einkünfte aus dem Betrieb von deutschen Handelsschiffen im internationalen Verkehr erst ermöglichen (§ 34 c Abs. 4 S. 3 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 1974 geltenden Fassung; BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, a. a. O.).

  • FG Hamburg, 18.02.2013 - 6 K 8/11

    Einkommensteuer: Antragsfrist bei Tonnagesteuer

    Die Rechtsprechung rechne auch die Anschaffung eines Schiffes zu den Hilfsgeschäften, die bereits in die Ermittlung des begünstigten Gewerbeertrags einzubeziehen seien (Hinweis auf BFH Urteile vom 24.11.1983 - IV R 74/80, BStBl. II 1984, 155; und vom 19.01.1984 - IV R 26/81, BStBl. II 1984, 376); dies gelte auch im Zusammenhang mit § 5a EStG (Hinweis auf FG Schleswig-Holstein Urteil vom 12.10.2010 - 5 K 136/06, EFG 2011, 424; und FG Hamburg Urteil vom 02.02.2010 - 2 K 147/08, EFG 2010, 1116).

    Maßnahmen, die auf den Erwerb oder die Herstellung eines Seeschiffes gerichtet sind, insbesondere der Abschluss des Bauvertrages, gehören typischerweise zu den Hilfsgeschäften (vgl. BFH Urteil vom 24.11.1983 - IV R 74/80, BStBl II 1984, 155; FG Hamburg Urteil vom 02.02.2010 2 K 147/08, EFG 2010, 1116; BMF vom 24.06.1999, IV C 2 - S 1900 - 65/99, BStBl I 1999, 669, Rn. 6, 14; vom 12.06.2002 - IV A 6 - S2133a - 11/02, BStBl I 2002, 614 Rn. 6, 14).

    Für § 34c Abs. 4 EStG a. F. ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass der Erwerb des Seeschiffs oder der Abschluss eines Bauvertrags über ein Seeschiff ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 34c EStG ist (vgl. insbesondere BFH Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, BStBl 1984, 155; Kranz, Die Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer), DStR 2000, 1215).

    Danach beginnt die Einkünfteerzielung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus Hilfs- und Nebengeschäften, die dem eigentlichen Geschäftsbetrieb vorangehen, durch den Gewerbebetrieb erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1983 IV R 74/80, BStBl II 1984, 155; Hennrichs/Kuntschik, Anm. D13 zu § 5a EStG in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff).

  • FG Bremen, 21.12.2000 - 100116K 1

    Qualifikation der Gewinne einer Reederei als solche "aus dem Betrieb von

    Gemäß § 34 c Abs. 4 Satz 3 EStG (a. F.) gehören hierzu auch die Vercharterung von Handelsschiffen für die bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit dem Betrieb und der Vercharterung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsgeschäfte (BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 75/80, BFHE 139, 569 , BStBl. II 1984, 155).

    Derartige mit der Verwendung eines Handelsschiffes zum Erwerb durch Seefahrt im internationalen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang stehende Neben- und Hilfsgeschäfte können auch mit der Anschaffung bzw. Herstellung eines Schiffes in Erhebungszeiträumen vor seiner Indienststellung gegeben sein, auch wenn während der Bauzeiten noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang das fertiggestellte Schiff in späteren Jahren eingesetzt werden wird (BFH-Urteil in BFHE 139, 569 ).

    Demgemäß hat der BFH entschieden, daß Tätigkeiten zum Erwerb bzw. zum Bau eines Seeschiffes nicht Hilfsgeschäfte für den Betrieb eines Seeschiffs im internationen Verkehr sind, wenn z. B. "das Schiff nach seiner Fertigstellung veräußert wird" (Urteil in BFHE 139, 569 ).

    Bis dahin ist ihre Rechtsnatur - worauf der BFH zutreffend hinweist (BFH-Urteil in BFHE 139, 569 ) ungewiß.

  • BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom

    Sie können dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; ferner BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 14/14

    Gewinnermittlung nach der Tonnage, Zinseinnahmen in der Investitionsphase

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen können (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; ferner BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).
  • FG Schleswig-Holstein, 12.10.2010 - 5 K 136/06

    Tonnagebesteuerung ist bei kurzzeitigem Einsatz eines Seeschiffes zur

    Für die Annahme eines begünstigten Hilfsgeschäftes sei nach dem BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80 (BStBl II 1984, 155) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft ausreichend, der im Streitfall nicht durchbrochen worden sei; auf ein zeitliches Moment komme es dagegen nicht an.

    Zu den Hilfsgeschäften zählen u.a. die Anschaffung, Herstellung und Veräußerung eines Seeschiffes (BFH-Urteile in BStBl II 1984, 155; vom 19. Januar 1984 IV R 26/81, BStBl II 1984, 376, unter 2.c; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2002, BStBl I 2002, 614 Rz. 6; Hennrichs/ Kuntschik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG Kommentar, § 5a Rz. C 27, m.w.N.).

    An einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Hauptgeschäft und Hilfsgeschäft fehlt es, wenn das Seeschiff unmittelbar nach der Fertigstellung veräußert oder nicht in Dienst gestellt wird (BFH-Urteile in BStBl II 1984, 155; in BStBl II 2003, 875).

  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäfts, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor- oder nachgehen können (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).
  • BFH, 01.04.2003 - I R 31/02

    DBA Schweiz: Betrieb von Seeschiffen

    Unter die vorgenannten Vorbereitungstätigkeiten zum (späteren) Betrieb eines Seeschiffes fällt ebenso die Anschaffung bzw. Herstellung des Schiffes (so für den Begriff des "Betriebes von Handelsschiffen" in § 34c Abs. 4 EStG auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155).

    Der IV. Senat des BFH (BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155) hat zu § 34c Abs. 4 EStG, der bereits im Zeitpunkt des Zustandekommens des DBA-Schweiz bestand, entschieden, dass Aufwendungen anlässlich der Anschaffung oder Herstellung eines Schiffes nicht losgelöst von dessen späterer Verwendung betrachtet werden können, weil ein (begünstigtes) Hilfsgeschäft (im Sinne einer Vorbereitungstätigkeit) ein entsprechendes Hauptgeschäft voraussetze.

  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage -

    Dementsprechend kann auch die zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung, soweit danach diese Norm auch auf Hilfsgeschäfte im Vorfeld des tatsächlichen Schiffseinsatzes anzuwenden war (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155), nicht auf § 5a EStG übertragen werden.
  • BFH, 16.02.2012 - IV B 57/11

    Fremdwährungsverbindlichkeiten als Wirtschaftsgut i. S. des § 5a Abs. 4 EStG

    Vor 1974 waren nach § 34c Abs. 4 EStG nur solche Einkünfte begünstigt, die unmittelbar aus Beförderungsleistungen eines deutschen Schiffs im internationalen Verkehr herrührten; deshalb minderten Zinsaufwendungen für Fremdmittel zum Erwerb eines neuen Schiffs die begünstigten Einkünfte nicht (näher dazu BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, unter 2.b aa der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Für die ab 1974 gültige Rechtslage ist der erkennende Senat indes davon ausgegangen, dass Zinsaufwendungen für Anschaffungskredite zum Erwerb eines Seeschiffs nunmehr auch die tarifermäßigten Schifffahrtseinkünfte minderten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155).

  • FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21

    Betreiben von Handelsschiffen; Betriebsstättenfiktion; eingecharterte Schiffe;

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 131/10

    Tonnagesteuer für ein in einem Jahr angeschafftes und veräußertes Handelsschiff:

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen -

  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 118/15

    Tonnagesteuer: Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen von §

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 147/08

    Einkommensteuergesetz: Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer

  • BFH, 26.03.1987 - IV R 65/85

    Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen - Internationaler Verkehr - KG -

  • BFH, 19.01.1984 - IV R 26/81

    Wechselschulden einer Partenreederei für Anzahlungen auf Schiffsbauvertrag als

  • BFH, 07.12.1989 - IV R 86/88

    Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes nach

  • FG Hamburg, 22.06.2017 - 2 K 134/14

    Einkommensteuer: Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß §

  • FG Niedersachsen, 22.02.2011 - 8 K 35/08

    Bei der Ermittlung des Unterschiedesbetrages nach § 5a Abs. 4

  • FG Hamburg, 04.06.2014 - 2 K 175/13

    Pauschale Gewinnermittlung nach Tonnage: Abgeltung von Gewinnen aus

  • FG Niedersachsen, 28.02.2012 - 8 K 174/08

    Bedeutung des Jahres des Beginns des Steuerpflichtigen mit seiner auf die

  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 343/06

    Feststellung der Höhe eines gesondert und einheitlich festzustellenden

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