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   BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80   

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https://dejure.org/1983,512
BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80 (https://dejure.org/1983,512)
BFH, Entscheidung vom 25.08.1983 - IV R 218/80 (https://dejure.org/1983,512)
BFH, Entscheidung vom 25. August 1983 - IV R 218/80 (https://dejure.org/1983,512)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1971 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und § 55 Abs. 5 und 7; GKG § 25

  • Wolters Kluwer

    Teilwert - Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Wiederbeschaffungskosten - Veräußerungspreis - Streitwert - Feststellungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    A) Der Teilwert i. S. des § 55 Abs. 5 EStG 1971 entspricht in der Regel den Wiederbeschafffungskosten b) Zum Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 ABs. 5 EstG 1971

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 268
  • BFHE 139, 268
  • BB 1984, 42
  • BStBl II 1984, 33
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80
    Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67 (BVerfGE 28, 227 ff., BStBl II 1970, 579) wurde § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) für verfassungswidrig erklärt.
  • BFH, 16.07.1968 - GrS 7/67

    Anrufung des Großen Senats - Entsendung weiterer Richter - Einheitliche

    Auszug aus BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80
    Die Definition des Teilwertes in § 6 EStG unterstellt also einen Veräußerungspreis für den ganzen Betrieb und die Verteilung dieses Preises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter (vgl. z. B. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Juli 1968 GrS 7/67, BFHE 94, 124, BStBl II 1969, 108).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 166/65

    Ansetzen eines höheren Teilwertes bei der Entnahme eines dem gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80
    Der Einzelveräußerungspreis ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit kommt auf jeden Fall für diejenigen Wirtschaftsgüter der Teilwert in Betracht, die für den Betrieb entbehrlich oder jederzeit ersetzbar sind; für sie wird daher der Teilwert in der Regel mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1970 IV 166/65, BFHE 99, 482, BStBl II 1970, 721).
  • BFH, 12.03.2020 - IV R 9/17

    Wärmeenergie als Wirtschaftsgut - Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit

    Dem liegt letztendlich die Überlegung zugrunde, dass ein gedachter Erwerber des Unternehmens für das einzelne (betriebsnotwendige) Wirtschaftsgut höchstens so viel zahlt, als er an Kosten aufwendet, um dieses Wirtschaftsgut, falls es fehlte, für den Betrieb wieder zu erlangen (z.B. BFH-Urteile vom 19.05.1972 - III R 21/71, BFHE 106, 228, BStBl II 1972, 748, unter III.1.; vom 25.08.1983 - IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33, unter 2.).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 5 K 841/16

    Unentgeltliche Lieferung von beim Betrieb einer Biogasanlage entstehender Wärme -

    Für die Ermittlung des Teilwerts eines Wirtschaftsguts stellen die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten regelmäßig die Wertobergrenze und der Einzelveräußerungspreis, gegebenenfalls vermindert um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn, die Wertuntergrenze dar, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass ein Erwerber des Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut höchstens die Wiederbeschaffungskosten und mindestens den Einzelveräußerungspreis bezahlen würde (BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33).

    Dieser ist gegebenenfalls um etwaige Veräußerungskosten und einen Unternehmergewinn zu vermindern (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33; BFH-Urteil vom 19. Mai 1988 I R 54/97, BStBl II 1999, 277; BFH-Urteil vom 6.August 1985 VIII R 280/81, BStBl II 1986, 17, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 41/17

    Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und

    Dies ist Ausprägung des Grundsatzes, dass der Teilwert von zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nicht nur von ihren Wiederbeschaffungskosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös abhängt (BFH-Urteile vom 25. August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33, unter 2., Rz 19; vom 6. Dezember 1995 I R 51/95, BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781, unter II.2.b, Rz 15; vom 29. April 1999 IV R 14/98, BFHE 189, 51, BStBl II 1999, 681, unter II.1., Rz 8); der Einzelveräußerungspreis entspricht dem Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 103/79, BFHE 135, 6, BStBl II 1982, 258, Rz 13); er wird in der Regel mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33, unter 2., Rz 19).
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