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   BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80   

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https://dejure.org/1983,388
BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80 (https://dejure.org/1983,388)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1983 - IV R 209/80 (https://dejure.org/1983,388)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1983 - IV R 209/80 (https://dejure.org/1983,388)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 6

  • Wolters Kluwer

    Gewinnverteilungsschlüssel - Verlustverteilungsschlüssel - Erhöhung des Kommanditkapitals - Änderung des Verteilungsschlüssels - Verlustzurechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1975) § 15 Abs. 1 Nr. 2; StAnpG § 6

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 60
  • BStBl II 1984, 53
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
    Gewinnanteile im Sinne dieser Vorschrift sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, wobei dieser durch einen Vermögensvergleich der Gesellschaft nach Maßgabe der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz zu ermitteln ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 252, BStBl II 1981, 164).

    Für die "Verteilung" des Gewinnes und des Verlustes der Gesellschaft, d. h. für die Bestimmung des Teilbetrags vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Gewinn- oder Verlustanteil i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgeblich, so wie sich dieser für den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den ergänzenden Vorschriften des HGB ergibt (BFHE 132, 244, 252, BStBl II 1981, 164).

    Bei einer KG ist der sich aus der Bilanz ergebende Verlust im Regelfall auch dann nach dem handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf die Kommanditisten zu verteilen, wenn dadurch ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten entsteht oder sich erhöht, weil sich in einem negativen Kapitalkonto eines Kommanditisten gesellschaftsrechlich ein Zwang manifestiert, der KG künftige Gewinne zur Deckung früherer Verluste zu belassen, und auch diese "Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen" den Charakter eines "echten" (gegenwärtigen) Verlustes hat; eine Ausnahme greift nur Platz, "soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt" (BFHE 132, 244, 254 bis 255, BStBl II 1981, 164).

    Entscheidend ist aber, daß, solange und soweit im Einzelfalle noch nicht feststeht, die KG werde künftige Gewinne nicht mehr erzielen, die durch den geänderten Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel "begünstigten" Kommanditisten bis zur Höhe der ihnen nunmehr zugerechneten "zusätzlichen" Verlustanteile auch zusätzliche "künftige Gewinnanteile" verlieren und insoweit nach Maßgabe der Grundsätze des Beschlusses in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 echte Verluste erleiden.

  • BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77

    Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung

    Auszug aus BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
    Mit Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77 (BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723) hat der Senat entschieden, daß eine nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres beschlossene Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft, die zivilrechtlich auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr zurückbezogen wird, für die einkommensteuerrechtliche Gewinn- und Verlustzurechnung grundsätzlich unbeachtlich ist, also nichts daran ändern kann, daß der Gewinn oder Verlust des abgelaufenen Wirtschaftsjahres den Gesellschaftern der Personengesellschaft noch nach dem bisher gültigen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel zuzurechnen ist.

    Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinnes oder -verlustes in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723).

  • BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79

    Vollkaufmännische Betätigung - GmbH - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
    Daß die Rechtslage nach Auffassung des Senats anders ist, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft von vornherein rechtlich oder tatsächlich nur befristet ist und durch die befristete Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine Teilhabe an einer von der Gesellschaft erstrebten Betriebsvermögensmehrung zu erwarten ist (vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 26. August 1982 IV R 207/79, BFHE 136, 405, BStBl II 1982, 771), spielt für den Streitfall keine Rolle.
  • BFH, 25.10.1979 - IV B 68/79

    Zurechnung von Verlusten - Abschreibungsgesellschaft - Treugeberkommanditist

    Auszug aus BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
    Auch soweit die schuldrechtliche Rückbeziehung einer Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungschlüssels während des Wirtschaftsjahres (bei veränderter personeller Zusammensetzung der Personengesellschaft) tatsächlich in der Weise vollzogen wird, daß die negativen Kapitalkonten eines Teils der Gesellschafter um entsprechende Verlustanteile vermindert und dafür die negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter in gleicher Weise erhöht werden, rechtfertigt dies keine vom bisherigen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel abweichende laufende Verlustzurechnung; es kann darin ein Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang zu sehen sein, dessen Gegenstand entsprechende Bruchteile der Gesellschaftsanteile sind; die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen richten sich dann nach den allgemein für derartige Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1979 IV B 68/79, BFHE 129, 47, 52, BStBl II 1980, 66).
  • BFH, 03.11.1982 - I R 3/79

    Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit des DBA-Schweiz 1971 - Aussetzung

    Auszug aus BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
    Das ändert aber nichts daran, daß der Tatbestand der Einkünfteerzielung, soweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Frage stehen, bereits mit den einzelnen im Rahmen des Gewerbebetriebs anfallenden Geschäftsvorfällen verwirklicht ist, durch die Gewinn oder Verlust realisiert wird (so auch BFH-Beschluß vom 3. November 1982 I R 3/79, BFHE 137, 275, 286, BStBl II 1983, 259, 265; vgl. ferner z. B. Biergans, Finanz-Rundschau - FR - 1982, 525, 531).
  • BFH, 13.10.1982 - I R 153/79
    Auszug aus BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
    Der I. Senat des BFH ist dem gefolgt; er hat demgemäß mit Urteil vom 13. Oktober 1982 I R 153/79 (nicht veröffentlicht) das Urteil des FG Berlin vom 3. Juli 1979 V 275/78 (EFG 1979, 604), auf das die Vorentscheidung Bezug nimmt, aufgehoben.
  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    Der Senat kann mangels Entscheidungserheblichkeit im Streitfall offenlassen, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch eine Änderung der Ergebnisverteilung während des Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf den Beginn des Geschäftsjahres steuerlich anzuerkennen wäre (für gewerblich tätige Personengesellschaften verneinend BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15

    Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

    Das Urteil des IV. Senats v. 7.7.1983, das zum Teil als durchgehende Bestätigung dieser Rechtsprechungstendenz angesehen werde, habe indes die Frage zum Gegenstand gehabt, ob eine erst im Laufe des Wirtschaftsjahres geänderte Gewinn- und Verlustverteilung auch für die bereits vergangene Zeit des Wirtschaftsjahres Geltung beanspruchen könne; es sei also um die steuerliche Wirksamkeit zivilrechtlicher Rückbeziehung gegangen (BFH-Urt. v. 7.7.1983 IV R 209/80, BStBl II 1984, 53).

    Der Senat habe es für unschädlich gehalten, dass durch einen solchen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel u.U. gleichartige wirtschaftliche Effekte erzielt werden könnten, wie durch eine einkommensteuerlich grundsätzlich unbeachtliche rückbezügliche Änderung einer Gewinnverteilungsabrede (BFH-Urt. v. 7.7.1983, IV R 209/80, BStBl II 1984, 53 [55]).

    In diesem Beschluss nimmt er nämlich Bezug auf das bereits genannte Urteil des BFH vom 7.Juli 1983 (IV R 209/80, a.a.O.) und den in diesem Urteil (zur steuerlichen Wirksamkeit zivilrechtlicher Rückbeziehungen bei einer gewerblich tätigen Personengesellschaften) ergangenen "Rechtsgrundsatz" und führt dazu aus:.

    Loritz (a.a.O.) hat allerdings bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, dass das dem Beschluss zu Grunde liegende Urteil des BFH vom 7.Juli 1983 (IV R 209/80, a.a.O.) nur die Zulässigkeit der "schuldrechtlichen Rückbeziehung" einer Eintrittsvereinbarung betraf.

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die

    Eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels einer KG während eines Wirtschaftsjahres mit Rückbeziehung auf ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr oder auf den Beginn des Wirtschaftsjahres ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteile vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).

    Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinnes oder -verlustes in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (Urteile in BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723, und in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).

    c) Eine solche Verlustverteilungsabrede ist steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wie sich aus dem Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53 ergibt.

    d) Die vorstehenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels bzw. eine Gewinn- und Verlustverteilungsabrede i.S. des § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages außerbetrieblich veranlaßt oder rechtsmißbräuchlich ist (vgl. Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).

    Der VIII. Senat schließt sich insoweit der Auffassung des IV. Senats (BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53) an, wonach ein wesentlicher Unterschied zwischen einer rückbezüglichen Änderung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede oder einer Rückbeziehung des Beitrittszeitpunktes eines Gesellschafters einerseits und einer Änderung der Verteilung zukünftiger Gewinne oder Verluste in der hier erörterten Art (Zuweisung von "Vorabverlustanteilen" an neueintretende Gesellschafter) andererseits darin besteht, daß die Zuweisung von "Vorabanteilen" nur wirksam werden kann, wenn und soweit in Zukunft entsprechende Gewinne oder Verluste entstehen, was im Zeitpunkt der Vereinbarung einer dahingehenden Verlustabrede noch ungewiß ist, während bei einer Zurückbeziehung der Gewinn- und Verlustverteilung das Betriebsergebnis bereits feststeht.

  • BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten

    aa) Für die Verteilung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft, d.h. für die Bestimmung des Teilbetrags vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft, der dem einzelnen Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Gewinn- oder Verlustanteil i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG zuzurechnen ist, ist grundsätzlich der zivilrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgeblich, wie er sich für den Einzelfall aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und ggf. ergänzenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.1983 - IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz 19]).

    Eine davon abweichende, spätere Vereinbarung über die Gewinnverteilung ist einkommensteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie sich auf künftige Gewinne bezieht, nicht außerbetrieblich veranlasst und nicht rechtsmissbräuchlich ist (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1. [Rz 20]).

    Auch hier ist maßgeblich, dass sich der diesen Bewertungsmaßnahmen zugrunde liegende fiktive Wertverzehr --wie der normale Wertverzehr-- fortlaufend während des Wirtschaftsjahres verwirklicht (BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2.).

  • FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte

    Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen "beiseite zu schieben" (vgl. zu diesen allgemeinen Grundsätzen der steuerrechtlichen Anerkennung handelsrechtlicher Gewinnverteilungsabreden: BFH, Urteile v. 26.06.1964, VI 296/62; v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; v. 07.07.1983, IV R 209/80; v. 17.03.1987, VIII R 293/82; v. 23.08.1990, IV R 71/89; v. 21.09.2000, IV R 50/99; v. 18.06.2015, IV R 5/12; Beschlüsse v. 29.05.1972, GrS 4/71; v. 10.11.1980, GrS 1/79; v. 22.02.2017, I R 35/14).
  • FG Berlin, 12.11.2002 - 5 K 5449/00

    Ergebnisverteilung bei einer Immobilien-KG

    Der BFH habe mit Urteil vom 7. Juli 1983 ( IV R 209/80, BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53) obiter dictum ausgeführt, dass auch der bei Sonderabschreibungen zugrunde liegende fiktiv vorgezogene Wertverzehr sich wie der normale Wertverzehr fortlaufend während des Wirtschaftsjahres vollziehe.

    Nach dem BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 ( IV R 209/80, BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53) vollziehe sich der Aufwand der Abschreibungen (einschließlich Sonderabschreibungen) gleichmäßig während des ganzen Jahres.

    So ist eine Verlustverteilungsabrede, wie sie in § 5 Ziffer l d) GesV enthalten ist, steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, soweit es sich weder um eine mit einer Rückwirkung versehene Gewinnverteilungsabrede noch um eine Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung handelt (BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53, und vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454 , BStBl II 1987, 558).

    Mit dem auch vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 7. Juli 1983 (in BFHE 139, 60 , BStBl II 1984, 53) hat der BFH allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich auch der den erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen zugrunde liegende fiktiv vorgezogene Wertverzehr wie der normale Wertverzehr fortlaufend während des Wirtschaftsjahres verwirkliche, und hieraus unter anderem abgeleitet, dass eine schuldrechtliche Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung oder eine Änderung der Gewinnverteilungsabrede während des Wirtschaftsjahrs bei unveränderter personeller Zusammensetzung mit dem Ziel einer Übertragung des bereits entstandenen Gewinns oder Verlusts unzulässig sei.

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

    Sind die Treugeber der Gesellschaft erst im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten, würden sie nicht an Verlusten teilnehmen können, die vor ihrem Eintritt entstanden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Oktober 1979 IV B 68/79, BFHE 129, 47, BStBl II 1980, 66; Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53; vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128, 130; vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558; Schmidt, a. a. O., § 15 Anm. 72 b, m. w. N.).
  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

    Auch eine solche Änderung wird der Besteuerung der KG zugrunde gelegt, soweit sich diese geänderte Gewinnverteilungsabrede auf künftige Verluste der KG bezieht und nicht außerbetrieblich veranlasst oder rechtsmissbräuchlich ist (Senatsurteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 1.).

    Im letzteren Fall könnten ihnen Verluste nur soweit zugewiesen werden, als diese in der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2.; Beispiele bei Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 455, und in der Verfügung der OFD Frankfurt vom 19. März 1998, a.a.O.).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 20/03

    Anlagevermittlung - Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

    Überdies vollziehe sich der Abschreibungsaufwand gleichmäßig während des ganzen Jahres, was nach dem Urteil des BFH vom 7. Juli 1983 IV R 209/80 (BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53) auch für Sonderabschreibungen (dort nach dem Berlinförderungsgesetz --BerlinFG--) gelte.

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob --wie das FG meint-- die durch Sonderabschreibungen nach dem FördG vermittelten negativen Einkünfte erst am Ende des Wirtschaftsjahres entstehen oder ob der den Sonderabschreibungen zugrunde liegende fiktive Wertverzehr sich wie der normale Wertverzehr während des Wirtschaftsjahres verwirklicht (so BFH-Urteil in BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, zu Sonderabschreibungen nach § 14 BerlinFG).

  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Die Frage ist jedoch im jüngst veröffentlichtenUrteil vom 7. Juli 1983 - VI R 209/80 (BFH BStBl. 1984 II S. 53) entschieden.

    Den Umfang der für das Jahr 1974 hinterzogenen Steuern durfte die Strafkammer - ebenso wie es das Finanzamt bei der Veranlagung getan hätte (vgl. BFH BStBl. 1984 II S. 53; Schmidt, EStG 2. Aufl. § 15 Anm. 72 b) - im Wege der Schätzung ermitteln.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89

    1. Außerbetrieblich veranlaßter Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer

  • FG Hamburg, 27.08.2009 - 2 K 185/07

    Einkommensteuergesetz: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagebesteuerung

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 55/86

    Wirkt die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung steuerlich auf den Zeitpunkt

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 82/06

    Unterlassene Verbindung nach § 73 Abs. 2 FGO als Verstoß gegen die Grundordnung

  • FG Düsseldorf, 08.05.2019 - 15 K 1457/18

    Investitionsabzugsbetrag: Steuerliche Wirkung einer Gewinnverteilungsabrede für

  • BFH, 23.01.2009 - IV B 149/07

    Beiladung bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft -

  • FG Hamburg, 20.06.2000 - V 97/99

    Zeitliche Aussetzungsbefugnis des Gerichts; Steuerliche

  • FG Berlin, 23.09.2004 - 1 K 1351/02

    Natur von Sonderabschreibungen der Anschaffungskosten und Herstellungskosten von

  • BFH, 19.08.1986 - IX S 5/83

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts -

  • FG München, 27.06.2007 - 9 K 2373/05

    Rückwirkende Änderung der Ergebnisverteilungsabrede in einer

  • FG Niedersachsen, 14.07.1997 - IX 586/91

    Einkommensteuerfreiheit von durch Erlass von Schulden zum Zweck der Sanierung

  • FG Münster, 14.05.2019 - 2 K 3371/18

    Einkommensteuer - Zur Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb

  • FG Sachsen, 20.02.2013 - 8 K 378/07

    Steuerliche Anerkennung einer bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen, vom

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.03.1989 - 4 K 463/86

    Einkommensteuer; Korrektur der Gewinnabrede

  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2005 - 6 K 232/03

    Ausgleich der für die Pensionszusage eines Gesellschafters einer

  • FG München, 26.03.1999 - 13 K 4033/97

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids; Vorliegen

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 383/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2007 - 5 K 81/04

    Verluste eines stillen Gesellschafters bei unterjähriger Beteiligung

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 352/84

    Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten

  • FG Hessen, 07.07.2005 - 13 K 4288/04

    Rückbezogene Änderung der Gewinnverteilungsabrede ist unwirksam

  • FG Hamburg, 23.08.2004 - III 471/01

    Abgabenordnung/Einkommensteuergesetz: Einheitliche Verlustfeststellung für

  • BFH, 09.10.1986 - IV R 259/84

    Steuerliche Behandlung von Gewinnanteilen eines Kommanditisten - Voraussetzungen

  • FG München, 17.11.2014 - 10 V 2745/14

    Keine Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels und Verlustverteilungsschlüssels

  • FG Hamburg, 15.12.2009 - 2 K 247/08

    Einnahmeerzielungsabsicht bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • FG München, 17.11.2014 - 10 V 2289/14

    Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 6 K 6014/09

    Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als

  • FG München, 22.09.2005 - 10 K 1667/03

    Kontoführungsgebühr; Rückwirkende Vereinbarung

  • BFH, 28.03.1985 - IV R 146/83

    Abweichen eines Gewinnverteilungsbeschlusses von der in einem

  • FG Hamburg, 04.12.2000 - V 214/00

    Änderung eines Aussetzungsbeschlusses; Steuerliche Anerkennung von

  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810

    Steuerrechtliche Auswirkungen von rückwirkenden Änderungen von

  • BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
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