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   BFH, 03.08.1983 - II R 20/80   

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https://dejure.org/1983,998
BFH, 03.08.1983 - II R 20/80 (https://dejure.org/1983,998)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1983 - II R 20/80 (https://dejure.org/1983,998)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1983 - II R 20/80 (https://dejure.org/1983,998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b, § 13 Abs. 1 Nr. 17; DBA 1931/59 Art. 12 A

  • Wolters Kluwer

    Diskriminierungsverbot - Ausländische Stiftung - Zweckwidmung - Testamentsauslegung - Testamentswortlaut

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 139, 298
  • BB 1984, 259
  • BStBl II 1984, 9
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.11.1976 - II R 99/67

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 03.08.1983 - II R 20/80
    Das Urteil des Senats vom 24. November 1976 II R 99/67 (BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213) ist nicht dahin zu verstehen, daß für die Frage, ob eine Zweckwidmung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 (= § 18 Abs. 1 Nr. 20 ErbStG 1959) vorliegt, bei eindeutigem Testamentswortlaut eine Testamentsauslegung mit Hilfe außerhalb des Testaments liegender Umstände nicht stattfinden dürfe.

    Zu der mit der erörterten Vorschrift wörtlich übereinstimmenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 Nr. 20 ErbStG 1959 hat der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1976 II R 99/67 (BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213; vgl. auch Kapp, Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 8. Aufl., § 13 Rdnrn. 167 und 168; Troll, a. a. O., § 13 Rdnr. 41; abweichend Meincke/Michel, a. a. O., § 13 Anm. 54) entschieden, die Steuerbefreiung setze bei Zuwendungen aufgrund Erbrechts u. a. voraus, daß auf Anordnung des Erblassers ein Vermögen für den oder die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden ist.

    Das FG hat jedoch dem in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Vortrag der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung, der Wille des Erblassers sei unter Heranziehung des Wortlauts ihrer Satzung auszulegen, entgegengehalten, dies habe der BFH in der eben zitierten Entscheidung in BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213 verboten.

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BFH, 03.08.1983 - II R 20/80
    Hierbei wird das FG auch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Testamenten (Urteil vom 8. Dezember 1982 IV a ZR 94/81, BGHZ 86, 41; vgl. auch Beschluß vom 9. April 1981 IV a ZB 6/80, Der Betrieb 1981, 2379) zu berücksichtigen haben, wonach auch in den - seltenen - Fällen "klaren und eindeutigen" Wortlauts der Auslegung des Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt ist und wonach erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens entschieden werden kann, ob dieser im Testament eine hinreichende Stütze findet und damit formgültig erklärt ist.
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BFH, 03.08.1983 - II R 20/80
    Hierbei wird das FG auch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Testamenten (Urteil vom 8. Dezember 1982 IV a ZR 94/81, BGHZ 86, 41; vgl. auch Beschluß vom 9. April 1981 IV a ZB 6/80, Der Betrieb 1981, 2379) zu berücksichtigen haben, wonach auch in den - seltenen - Fällen "klaren und eindeutigen" Wortlauts der Auslegung des Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt ist und wonach erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens entschieden werden kann, ob dieser im Testament eine hinreichende Stütze findet und damit formgültig erklärt ist.
  • BFH, 20.10.1976 - I R 224/74

    Großbritannien - Gemeinnützige Organisation - Einkünfte aus Grundstück -

    Auszug aus BFH, 03.08.1983 - II R 20/80
    Dagegen greift das Diskriminierungsverbot nicht ein, wenn der deutsche Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen für Körperschaften vorsieht, deren Geschäftsleitung oder deren Sitz im deutschen Inland liegt, mögen sie nach deutschem oder Schweizer Recht errichtet worden sein, und wenn er andere Körperschaften von der Vergünstigung ausschließt, bei denen weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Inland liegt, gleichgültig, ob sie nach deutschem oder Schweizer Recht errichtet worden sind (vgl. Korn/Dietz/Debatin, a. a. O., Art. 25 DBA 1971 Anm. 2 b; Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 24 Rdnr. 32; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 1976 I R 224/74, BFHE 120, 366, BStBl II 1977, 175; Troll, a. a. O., § 13 Rdnr. 34).
  • BFH, 18.04.1975 - III B 24/74

    Ausländische gemeinnützige Körperschaft - Heranziehung - Prsonenvereinigung -

    Auszug aus BFH, 03.08.1983 - II R 20/80
    Art. 19 Abs. 3 GG erstreckt zwar die Grundrechte auf Körperschaften, beschränkt diese Erstreckung aber auf inländische juristische Personen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. April 1975 III B 24/74, BFHE 115, 524, BStBl II 1975, 595, mit weiteren Nachweisen).
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Die liechtensteinische Familienstiftung - und die Schenkungsteuer

    Das Diskriminierungsverbot greift nicht ein, wenn der deutsche Gesetzgeber - wie im Streitfall - steuerliche Vergünstigungen für Körperschaften vorsieht, deren Geschäftsleitung oder deren Sitz im deutschen Inland liegt, während er Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland von dieser Vergünstigung ausschließt, gleichgültig nach welchem Recht sie errichtet worden sind (vgl. Hessisches FG, Urteil vom 7.3.2019 10 K 541/17, EFG 2019, 930; BFH-Urteil vom 3.8.1983 II R 20/80, BStBl II 1984, 9, m.w.N.).
  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    Dagegen greift das Diskriminierungsverbot nicht ein, wenn der deutsche Gesetzgeber - wie im Streitfall - steuerliche Vergünstigungen für Körperschaften vorsieht, deren Geschäftsleitung oder deren Sitz im deutschen Inland liegt, während er Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland von dieser Vergünstigung ausschließt, gleichgültig nach welchem Recht sie errichtet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 1983 II R 20/80, BFHE 139, 298, BStBl II 1984, 9, m. w. N.).
  • BFH, 29.11.1995 - II B 103/95

    Erbschaftsteuerbefreiung bei Zuwendungen aus ausländische gemeinnützige

    Er hat es allerdings - im Gegensatz zum Urteil in BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213 - als zulässig und erforderlich angesehen, daß für die Ermittlung der Zweckwidmung durch den Erblasser neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden (BFH-Urteil vom 3. August 1983 II R 20/80, BFHE 139, 298, BStBl II 1984, 9).

    Denn aus der Anordnung des Erblassers, daß eine derartige Einrichtung, deren Ziele ihm bekannt waren, begünstigt sein solle, ergebe sich einerseits die erforderliche Zweckwidmung, andererseits könne die Verwendung zu dem begünstigten Zweck als gesichert angesehen werden, wenn die ausländische Einrichtung insbesondere nach ihrer Satzung Gewähr dafür biete, daß die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet werde (vgl. auch die Ausführungen am Schluß des BFH-Urteils in BFHE 139, 298, BStBl II 1984, 9).

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