Rechtsprechung
   BFH, 04.07.1985 - V B 3/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,33
BFH, 04.07.1985 - V B 3/85 (https://dejure.org/1985,33)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1985 - V B 3/85 (https://dejure.org/1985,33)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1985 - V B 3/85 (https://dejure.org/1985,33)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,33) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 144
  • NJW 1986, 344 (Ls.)
  • BB 1985, 2160
  • BStBl II 1985, 555
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (180)

  • BFH, 21.10.2015 - V B 36/15

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen -

    Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, den Beteiligten davor zu bewahren, dass an der Entscheidung in der ihn betreffenden Streitsache ein Richter mitwirkt, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 149, BStBl II 1985, 555).
  • BFH, 27.07.1992 - VIII B 59/91

    Befangenheit von Richtern - Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur

    Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, ständige Rechtsprechung).

    Das Ablehnungsverfahren dient vielmehr allein dazu, den Beteiligten vor der Mitwirkung eines Richters zu bewahren, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind (Beschluß in BFHE 144, 144 BStBl II 1985, 555).

  • BFH, 08.12.1998 - VII B 227/98

    Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

    Der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, ein Beteiligter also bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde (st. Rspr. des Bundesfinanzhofs --BFH--, u.a. Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 155, BStBl II 1985, 555).

    Um solche insbesondere in § 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 2 FGO im einzelnen bezeichneten Maßnahmen ergreifen zu können, ist der Richter gewöhnlich dazu gezwungen, sich eine Meinung über die Rechtslage zu bilden; anderenfalls wäre er nicht in der Lage, z.B. auf die Abgabe vollständiger Erklärungen über tatsächliche Umstände (§ 76 Abs. 1 und 2 FGO) hinzuwirken (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

    Grund zur Besorgnis der Befangenheit kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozeßlage nicht verständlicher Weise subjektive Gewißheit erkennen läßt, so daß die Beteiligten Anlaß haben können zu befürchten, er ziehe nicht mehr in Betracht, die Sach- oder Rechtslage könne anders sein als er annimmt, und er sei dementsprechend diesbezüglichen Argumenten der Beteiligten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und unvoreingenommen (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht