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   BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83   

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https://dejure.org/1985,47
BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83 (https://dejure.org/1985,47)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1985 - VIII R 4/83 (https://dejure.org/1985,47)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1985 - VIII R 4/83 (https://dejure.org/1985,47)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15

  • Wolters Kluwer

    Gewinnerzielungsabsicht - Großhandelsunternehmen - Beweis des ersten Anscheins - Entkräftung des Anscheinsbeweises - Persönliche Gründe für Fortführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und zur Frage der Beweislast in diesen Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 375
  • BB 1986, 577
  • BStBl II 1986, 289
 
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Wird zitiert von ... (187)

  • FG Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 1 K 841/15

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb von Photovoltaik-Anlagen

    Denn Unternehmen dieser Art sind nach der Lebenserfahrung -anders als Tätigkeiten im Hobbybereich- typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289 für Großhandelsunternehmen; BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663 für freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt).

    Denn auch dann, wenn die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerpflichtige nicht wie ein Gewerbetreibender verhält, z.B. wenn die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der allgemeinen Lebensführung und persönlichen Neigungen liegenden Gründen (weiter) ausgeübt wird (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; Wacker in Schmidt, 35. Aufl., 2016, § 15 Rn. 31 m.w.N.).

  • BFH, 22.04.1998 - XI R 10/97

    Liebhaberei bei Rechtsanwaltstätigkeit

    Nach dem Urteil des BFH vom 19. November 1985 VIII R 4/83 (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) reiche es zur Entkräftung des Anscheinsbeweises für eine Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn das FA die ernsthafte Möglichkeit darlege, daß im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach Gewinn, sondern persönliche Beweggründe für die Fortführung der Tätigkeit bestimmend gewesen seien.

    a) Im Streitfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei in der Absicht betrieben hat, Gewinne zu erzielen; denn ein Unternehmen dieser Art ist regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    Diese Auslegung liegt auch der Entscheidung des VIII. Senats des BFH zum Getränkegroßhandel (in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) zugrunde, in der die Vorinstanz die objektive Unmöglichkeit der Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Tatsache abgeleitet hatte, daß außergewöhnliche Verlustursachen nicht ersichtlich waren.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, m.w.N.).

    Für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste kann sprechen, dass der Steuerpflichtige hierauf reagiert und Maßnahmen ergriffen hat, um die Gewinnsituation zu verbessern (BFH-Urteile in BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

    d) Im Streitfall trifft die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Gewinnerzielungsabsicht demnach die Klägerin, die positive Einkünfte mit den Verlusten aus ihrer Anwaltstätigkeit ausgleichen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).

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