Rechtsprechung
   BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,125
BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81 (https://dejure.org/1985,125)
BFH, Entscheidung vom 12.11.1985 - VIII R 240/81 (https://dejure.org/1985,125)
BFH, Entscheidung vom 12. November 1985 - VIII R 240/81 (https://dejure.org/1985,125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15; GewStG § 2; GewStDV § 1 Abs. 1; BGB §§ 744, 745

  • Wolters Kluwer

    Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung - Vereinbarkeit mit Großem Senat - Personelle Verflechtung - Gemeinschaft nach Bruchteilen - Kapitalgesellschaft - Stimmrechtsausschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 145, 401
  • BB 1986, 651
  • BStBl II 1986, 296
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (89)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zum Umfang des Betriebsvermögens bei einem Besitzunternehmen im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Die Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung ist mit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) vereinbar.

    An dieser steuerrechtlichen Beurteilung hat der Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) nichts geändert.

    b) die Auffassung des Großen Senats im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, daß sich die Art der Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft regelmäßig nach der Tätigkeit der Gesellschaft bestimmt, hindert auch nicht die Annahme einer personellen Verflechtung in den Fällen, in denen die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft nicht der Besitzgesellschaft, sondern deren Gesellschaftern gehören.

    c) Schließlich ergibt sich aus dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 auch keine Einschränkung für die Annahme einer sachlichen Verflechtung der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft.

    Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) und wird durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.

    Die Vermietung oder Verpachtung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch K. M. und die Klägerin zu 1. ist jedoch zivilrechtlich eine Tätigkeit beider Teilhaber der Gemeinschaft und damit eine Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, welche, wenn die Voraussetzungen einer personellen und einer sachlichen Verflechtung vorliegen (siehe unten Nr. 3b, c), als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufspaltung (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) dann, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung oder Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft - Betriebsgesellschaft - zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppen) sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

    Die besonderen Umstände, welche es im Falle der Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Vermietung oder Verpachtung durch die Besitzgesellschaft als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, sind die sachliche und die personelle Verflechtung der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft (Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    Die sachliche Verflechtung setzt voraus, daß die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft sind (Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    Denn das Abstellen auf die Tätigkeit der Personengesellschaft bei der Bestimmung der Art der Einkünfte ihrer Gesellschafter bedeutet nicht, daß die besonderen Umstände, die nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit durch Vermietung oder Verpachtung rechtfertigen, ausschließlich in der Besitzgesellschaft vorhanden sein müssen.

    b) Die personelle Verflechtung der Grundstücksgemeinschaft und der GmbH wäre im Streitfall nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 vorhanden gewesen, wenn K. M. rechtlich oder tatsächlich in der Lage gewesen wäre, in der Grundstücksgemeinschaft und in der GmbH seinen Willen durchzusetzen.

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Personengesellschaft - Verpachtung - Betriebsanlage an Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) und wird durch den Beschluß des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.

    Diese war eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB), bei der die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands durch Mehrheitsbeschlüsse erfolgt (§ 745 BGB; Urteil in BFHE 106, 325, 328, BStBl II 1972, 796; Woerner, Betriebs-Berater - BB - 1985, 1.609, 1.614).

  • BFH, 09.11.1983 - I R 174/79

    Keine Betriebsaufspaltung bei mehrheitlicher Beteiligung, wenn

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Der I. Senat des BFH hat in dem Urteil vom 9. November 1983 I R 174/79 (BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212) darauf hingewiesen, daß nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung der Gesellschafter einer Personengesellschaft sein Stimmrecht nicht ausüben darf, wenn es sich um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Personengesellschaft mit diesem Gesellschafter oder mit einer von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft handelt.
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Diese Auffassung wird zum Teil auf eine entsprechende Anwendung der § 34 BGB, § 252 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) i. d. F. vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes (AktG) 1937, § 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), zum Teil auf § 181 BGB gestützt (vgl. Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, mit weiteren Nachweisen; Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1. Band, 1. Teil, Die Personengesellschaft, 246 ff., mit weiteren Nachweisen; Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 709, Rdnrn. 55 bis 57; Karsten Schmidt, a.a.O., §§ 744, 745 Rdnr. 15; Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 3. Mai 1932 II 438/31, RGZ 136, 236, 245; vom 20. Dezember 1939 II 88/39, RGZ 162, 370, 373 - zweifelnd im Hinblick auf die Änderung des Aktienrechts durch das AktG 1937 - Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47 - zweifelnd für den Fall eines Rechtsgeschäfts einer Erbengemeinschaft mit einer Kapitalgesellschaft, an der nur ein Miterbe nicht beteiligt ist, der dann über Rechtsgeschäfte mit der Kapitalgesellschaft wohl nicht allein bestimmen könne -).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, (BFHE 145, 386).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 7/83

    1. Ist der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft von der Mitwirkung

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82, (BFHE 145, 386).
  • RG, 20.12.1939 - II 88/39

    1. Zur Frage der Sittenwidrigkeit von Kartellverträgen mit langfristiger Bindung.

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Diese Auffassung wird zum Teil auf eine entsprechende Anwendung der § 34 BGB, § 252 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) i. d. F. vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes (AktG) 1937, § 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), zum Teil auf § 181 BGB gestützt (vgl. Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, mit weiteren Nachweisen; Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1. Band, 1. Teil, Die Personengesellschaft, 246 ff., mit weiteren Nachweisen; Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 709, Rdnrn. 55 bis 57; Karsten Schmidt, a.a.O., §§ 744, 745 Rdnr. 15; Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 3. Mai 1932 II 438/31, RGZ 136, 236, 245; vom 20. Dezember 1939 II 88/39, RGZ 162, 370, 373 - zweifelnd im Hinblick auf die Änderung des Aktienrechts durch das AktG 1937 - Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47 - zweifelnd für den Fall eines Rechtsgeschäfts einer Erbengemeinschaft mit einer Kapitalgesellschaft, an der nur ein Miterbe nicht beteiligt ist, der dann über Rechtsgeschäfte mit der Kapitalgesellschaft wohl nicht allein bestimmen könne -).
  • RG, 03.05.1932 - II 438/31

    Grundsätze über die Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen als Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Diese Auffassung wird zum Teil auf eine entsprechende Anwendung der § 34 BGB, § 252 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) i. d. F. vor Inkrafttreten des Aktiengesetzes (AktG) 1937, § 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), zum Teil auf § 181 BGB gestützt (vgl. Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, mit weiteren Nachweisen; Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1. Band, 1. Teil, Die Personengesellschaft, 246 ff., mit weiteren Nachweisen; Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 709, Rdnrn. 55 bis 57; Karsten Schmidt, a.a.O., §§ 744, 745 Rdnr. 15; Urteile des Reichsgerichts - RG - vom 3. Mai 1932 II 438/31, RGZ 136, 236, 245; vom 20. Dezember 1939 II 88/39, RGZ 162, 370, 373 - zweifelnd im Hinblick auf die Änderung des Aktienrechts durch das AktG 1937 - Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 29. März 1971 III ZR 255/68, BGHZ 56, 47 - zweifelnd für den Fall eines Rechtsgeschäfts einer Erbengemeinschaft mit einer Kapitalgesellschaft, an der nur ein Miterbe nicht beteiligt ist, der dann über Rechtsgeschäfte mit der Kapitalgesellschaft wohl nicht allein bestimmen könne -).
  • BFH, 28.11.1979 - I R 141/75

    Betriebsaufspaltung - Beherrschung der Betriebs-GmbH - Besitzgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81
    Der erkennende Senat schließt dies daraus, daß der BFH in der Frage der Beherrschung der Betriebskapitalgesellschaft von dem Erfordernis einer Beteiligung von 75 v.H. abgerückt ist und sich mit einer einfachen Mehrheit begnügt hat (Urteil vom 28. November 1979 I R 141/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 30/71

    Anteile von Kommanditisten an einer GmbH sind bei Pachtverhältnis zwischen der

  • BFH, 23.07.1981 - IV R 103/78

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

  • BFH, 19.01.1973 - III R 27/71

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ohne Rücksicht auf die Entfernung

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    a) Seit dem BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 240/81 (BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296, unter I.3.b) vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Ansicht, dass es für eine Beherrschung im Sinne der Betriebsaufspaltung auf das für die Geschäfte des täglichen Lebens maßgebende Stimmrechtsverhältnis ankommt (ebenso etwa BFH-Urteile vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.1.a, und vom 30.01.2013 - III R 72/11, BFHE 240, 541, BStBl II 2013, 684, Rz 12; Senatsurteil vom 21.08.1996 - X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 3.).
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Letzteres gilt deshalb, weil auch die Besitzgesellschaft wegen der personellen und wirtschaftlichen Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296; BFH-Urteil in BFHE 181, 1, 4, zweiter Absatz, BStBl II 1998, 325, 326, rechte Sp., zweiter Absatz).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; s. ferner BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296) setzt die personelle Verflechtung voraus, daß eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.

    Beherrschungsidentität liegt dann vor, wenn die Gesellschafter, die die Betriebsgesellschaft beherrschen, bei dem als Rechtsgemeinschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sofern kraft Gesetzes (z. B. § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) oder Vertrags (§ 709 Abs. 2 BGB) wenigstens für "die Geschäfte des täglichen Lebens" das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 401, 405 f., BStBl II 1986, 296, unter 3. b., und in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht