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   BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84   

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https://dejure.org/1986,138
BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84 (https://dejure.org/1986,138)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1986 - VIII R 188/84 (https://dejure.org/1986,138)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1986 - VIII R 188/84 (https://dejure.org/1986,138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 151
  • NJW 1986, 1897
  • BB 1986, 926
  • BStBl II 1986, 373
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Verdeckte Parteispenden, mit denen lediglich ein Beitrag zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der auf ihr beruhenden freiheitlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung geleistet werden soll, sind weder bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch bei Körperschaften Betriebsausgaben (Anschluß an BFH BStBl. III 1952, 228 und Fortführung von BFH BStBl. II 1986, 373).

    Auch sind die steuerrechtlichen Vortragen inzwischen zum Teil durch das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 4. März 1986 - VIII R 188/84 (BStBl. II 1986, 373) geklärt worden.

    Das gilt auch für den Fall, daß ein Spender mehreren Parteien, die unterschiedliche Ziele verfolgen, im selben Veranlagungszeitraum Zuwendungen macht und dadurch die parlamentarische Demokratie fördert (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376).

    Um "private" Ausgaben, die auch bei Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG (selbst unter Beteiligung einer GmbH) anfallen können (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373), handelt es sich hier bei der KG.

    In einem Urteil vom 4. März 1986 (BStBl. II 1986, 373) hat der Bundesfinanzhof an dieser Rechtsansicht im Grundsatz festgehalten.

    Bei Zuwendungen an politische Parteien, die nach ihrem verfassungsrechtlichen Status (Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 PartG) und ihrem umfassenden, alle Bereiche des öffentlichen Lebens berührenden gesetzlichen Aufgabenkreis (§ 1 Abs. 2 PartG) einem Unternehmer- oder Berufsverband nicht gleichgestellt werden können (BFH BStBl. II 1986, 373, 375), reicht ein Zusammenhang nur mit den gegebenen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den daran anknüpfenden Zielen einer Partei nicht aus.

    Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob sogenannte gezielte Parteispenden im engeren oder weiteren Sinne (z.B. zur Erlangung eines Auftrags oder zur Pflege des geschäftlichen Umfelds) als Betriebsausgaben abziehbar sein können (vgl. BFH a.a.O. BStBl. II 1986, 373, 376).

    Insofern ist es unerheblich, ob die einzelnen Beträge die Partei ungekürzt erreicht haben (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376).

  • BGH, 19.12.1990 - 3 StR 90/90

    Steuerhinterziehung bei mittelbarer Parteienfinanzierung durch Wirtschaftsverband

    Demgegenüber wäre für die Annahme eines Berufsverbandes nur Raum, wenn sich die Vereinigung grundsätzlich auf die Wahrnehmung allgemeiner berufsständischer Interessen ihrer Mitglieder beschränkt hätte, wobei unter solchen Interessen nicht nur ideelle, sondern auch allgemeine wirtschaftliche, also materielle Interessen verstanden werden (vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 229; BStBl. II 1986, 373, 375).

    Selbst soweit ein Berufsverband nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allgemeinpolitische (wirtschaftspolitische) Ziele verfolgen darf, um für die Wirtschaft günstige Rahmenbedingungen (z. B. durch Erhaltung der bisherigen Eigentumsordnung) zu schaffen oder zu sichern (vgl. BFH BStBl. II 1985, 92, 94), ist er doch auf in diesem Sinne berufsständische (wirtschaftsfördernde) Ziele beschränkt, nämlich auf die Förderung eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376).

    Schon für die Zeit vor Einführung des § 4 Abs. 6 EStG 1983 ist der Bundesfinanzhof davon ausgegangen, daß sowohl offene wie auch verdeckte Zuwendungen an politische Parteien auf Seiten des Spenders wegen privater Mitveranlassung grundsätzlich keine Betriebsausgaben sind (BFH BStBl. III 1952, 228, 231; BStBl. II 1986, 373, 375, 376; vgl. ferner BFH BStBl. II 1988, 220, 221 f.).

    Aus demselben Grund kann dahingestellt bleiben, wie "gezielte" oder "finale" Parteispenden - zum Beispiel zur Erlangung oder Erhaltung eines Auftrags oder zur Pflege des geschäftlichen Umfeldes - steuerlich einzuordnen sind (vgl. BGHSt 34, 272, 293; BFH BStBl. II 1986, 373, 376); der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei den "Sonderbeiträgen" der KG um derartige Spenden zur Erreichung eines konkreten betrieblichen Zweckes handelt.

    Aus der Erweiterung des Berufsverbandsbegriffs in der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 375) läßt sich Gegenteiliges nicht herleiten; sie ist bereits bei der Prüfung berücksichtigt, ob die FG in den Jahren 1972 bis 1981 ein Berufsverband war (s.o. 2 a aa).

  • BFH, 28.07.2011 - VI R 38/10

    § 12 Nr. 5 EStG lässt Vorrang des Werbungskostenabzugs unberührt - Systematisches

    Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
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