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   BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83   

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https://dejure.org/1986,1145
BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83 (https://dejure.org/1986,1145)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1986 - VI R 79/83 (https://dejure.org/1986,1145)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1986 - VI R 79/83 (https://dejure.org/1986,1145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 1; LStR 1984 Abschn. 24 Abs. 3 Satz 6; RVO § 550 Abs. 2 Nr. 2; BeamtVG § 31 Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Fahrten zur Arbeitsstelle - Unfall - Umweg - Kosten der allgemeinen Lebensführung - Verkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unfallkosten auf der Umwegstrecke anläßlich der Mitnahme eines Arbeitskollegen aus Gefälligkeit nicht abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 310
  • BB 1987, 252
  • BStBl II 1987, 275
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.10.1984 - VI R 48/81

    Unfallschaden auf Umwegfahrt, um Fahrzeug zu betanken, als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Senat z. B. im Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 55/79 (BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655) die Leerfahrt zwecks Abholung des Ehegatten von der Arbeitsstätte unter den dort genannten Voraussetzungen ebenso als beruflich veranlaßt gewürdigt wie im Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81 (BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10) einen zum Betanken des Kraftfahrzeugs gewählten Umweg zum Aufsuchen einer Tankstelle.

    Sie teilen vielmehr das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten (vgl. Urteil in BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10), die hier in gleicher Weise wie die Unfallaufwendungen den allgemeinen Lebenshaltungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen sind.

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 2/77

    Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt

    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    Ähnliche Überlegungen hätten den Großen Senat des BFH im Beschluß vom 28. November 1977 GrS 2-3/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) dazu geführt, die Kosten eines Verkehrsunfalls selbst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Unfall darauf beruhe, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen habe.

    Der BMF weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Entscheidung des BFH in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 hin, wo der Große Senat unter anderem zur Beurteilung der Frage, ob Kosten eines Unfalls steuerlich berücksichtigt werden können, auch § 550 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1963 (BGBl I 1963, 241) und die hierzu ergangene Literatur und Rechtsprechung des BSG mit herangezogen hat.

  • BFH, 14.07.1978 - VI R 158/76

    Beruflich veranlaßte Unfallkosten sind stets außergewöhnlich und deshalb in

    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird durch diese Pauschbetragsregelung jedoch der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen (vgl. z. B. Urteil vom 14. Juli 1978 VI R 158/76, BFHE 125, 553, BStBl II 1978, 595).
  • BSG, 28.06.1984 - 2 RU 13/83

    Ausschluß des Versicherungsschutzes - Weg zur Familienwohnung - Abweichen vom

    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    Während es nämlich nach der zu § 550 Abs. 2 Nr. 2 RVO ergangenen Rechtsprechung des BSG nicht darauf ankommt, wie groß der durch die Fahrgemeinschaft zurückgelegte Umweg ist und in welchem Verhältnis dieser Umweg zu der vom Kläger sonst zurückzulegenden Strecke gewesen wäre (vgl. z. B. BSG-Urteil vom 28. Juni 1984 2 RU 13/83, Sozialrecht, Gruppe 2000, Sozialversicherung 2200 - RVO -, § 550, Entscheidung Nr. 64), besteht entsprechend dem etwas abweichenden Wortlaut des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nach dem Kommentar von Stegmüller/Schmalhofer/Bauer (a. a. O., Erl. 13 zu § 31) ein beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch nur dann, wenn der Umweg in einem angemessenen Verhältnis zum unmittelbaren Weg zur Dienststelle steht.
  • BFH, 18.12.1981 - VI R 201/78

    Kfz-Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Esseneinnahme während der Arbeitszeit

    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    In gleicher Weise hat der erkennende Senat z. B. im Urteil vom 18. Dezember 1981 VI R 201/78 (BFHE 135, 70, BStBl II 1982, 261) auf die Rechtsprechung des BSG bei der Entscheidung der Frage Bezug genommen, ob Unfallkosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein Arbeitnehmer auf der Fahrt mit dem eigenen Pkw von einer Baustelle, auf der er beschäftigt ist und bei der die Möglichkeit der Einnahme warmer Mahlzeiten fehlt, zu einer nahegelegenen und zumutbaren Gaststätte einen Unfall erleidet.
  • BFH, 11.07.1980 - VI R 55/79

    Ehegatte - PKW - Berufstätigkeit des Ehemannes - Abholfahrt - Unfallkosten -

    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    Aufgrund dieser Erwägungen hat der Senat z. B. im Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 55/79 (BFHE 131, 67, BStBl II 1980, 655) die Leerfahrt zwecks Abholung des Ehegatten von der Arbeitsstätte unter den dort genannten Voraussetzungen ebenso als beruflich veranlaßt gewürdigt wie im Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81 (BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10) einen zum Betanken des Kraftfahrzeugs gewählten Umweg zum Aufsuchen einer Tankstelle.
  • BFH, 24.01.1975 - VI R 147/72

    Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer

    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    Solche Gefälligkeiten und die hieraus entstehenden Aufwendungen sind dem Bereich der allgemeinen Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann zuzurechnen, wenn hierdurch das Arbeitsverhältnis berührt wird (vgl. auch zu Gefälligkeitsabreden bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften Urteil des Senats vom 24. Januar 1975 VI R 147/72, BFHE 115, 52, BStBl II 1975, 561).
  • Drs-Bund, 04.02.1974 - BT-Drs 7/1642
    Auszug aus BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
    Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4. Februar 1974 (BT-Drucks. 7/1642, S. 4) ist bei der Regelung zwar in erster Linie an regelmäßige Fahrgemeinschaften gedacht worden.
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 60/04

    Diebstahl eines betrieblichen PKW anlässlich einer Privatfahrt

    Wird die normale (verkehrsgünstigste) Fahrtroute einer betrieblich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst war (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10, m.w.N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275; vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512).
  • BFH, 31.01.1992 - VI R 57/88

    Keine Werbungskosten durch merkantilen Minderwert von beruflich beschädigtem PKW

    Nach ständiger Rechtsprechung können Kosten eines Verkehrsunfalls als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275).

    Auch wenn der Arbeitnehmer die Fahrtkosten - wie im Streitfall - nach Pauschbeträgen abrechnet, wird der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen (vgl. z. B. BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275).

  • BFH, 13.03.1996 - VI R 94/95

    Unfallkosten sind keine Werbungskosten, wenn sich der Unfall auf einer privaten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Unfall, der sich auf einer privat veranlaßten Abweichung von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet, nicht beruflich oder betrieblich veranlaßt; dementsprechend können die Unfallkosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10, m. w. N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275; vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512).

    Auch hier trifft zu, daß die Unfallkosten das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten teilen (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275, 276).

  • BFH, 26.08.1988 - VI R 92/85

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar,

    Nach ständiger Rechtsprechung können Kosten eines Verkehrsunfalls als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275).

    Durch diese Pauschbetragsregelung wird jedoch der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275).

  • FG Saarland, 28.02.2013 - 2 K 1305/12

    Umwegfahrt bei einer Dienstreise - Berücksichtigung der Beiträge an die ZVK bei

    Wird demnach die normale (verkehrsgünstigste) Fahrtroute einer betrieblich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst war (vgl. BFH vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BStBl II 1985, 10, m.w.N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BStBl II 1987, 275; vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2008 - 3 K 1699/05

    Berücksichtigungsfähigkeit von Unfallkosten als Werbungskosten bei den Einkünften

    Auch wenn der Arbeitnehmer die Fahrtkosten nach Pauschbeträgen abrechnet, wird der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1986 VI R 79/83, BStBl II 1987, 275).
  • BFH, 25.03.1988 - VI R 207/84

    Die Kosten eines Unfalls auf der Fahrt zur Arbeitsstätte sind nicht abziehbar,

    Hier nimmt die Rechtsprechung eine Unterbrechung der beruflichen Veranlassung der Fahrt an (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, 108, r.Sp.; BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275).
  • BFH, 13.07.2009 - III B 117/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Geltendmachung von Unfallkosten als

    Der Kläger hat sich nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wonach Unfallkosten steuerlich das Schicksal der Fahrt teilen, bei deren Gelegenheit sich der Unfall ereignet hat (BFH-Urteile vom 6. April 1984 VI R 103/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434; vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10; vom 4. Juli 1986 VI R 227/83, BFHE 147, 161, BStBl II 1986, 771; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275; vom 31. Januar 1992 VI R 57/88, BFHE 166, 502, BStBl II 1992, 401; vom 13. März 1996 VI R 94/95, BFHE 180, 138, BStBl II 1996, 375; vom 1. Dezember 2005 IV R 26/04, BFHE 211, 346, BStBl II 2006, 182).
  • BFH, 07.04.1989 - VI R 176/85

    Abholfahrten des Ehegatten mit eigenem PKW (Leerfahrten) sind auch dann nicht als

    Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung solcher außergewöhnlicher Aufwendungen ist die Grundnorm des 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, nach der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (vgl. v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, 9, Rdnr. F 45; Anmerkung zum BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 79/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1987, 186).
  • BFH, 12.01.1996 - VI R 69/95

    Unfallkosten bei kurzer Streckenabweichung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Unfall, der sich auf einer privat veranlaßten Abweichung von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet, nicht beruflich oder betrieblich veranlaßt; dementsprechend können die Unfallkosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10, m. w. N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275; vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512).
  • FG Köln, 19.03.2001 - 5 K 9178/98

    Gesamtnutzungsdauer eines Pkw

  • BFH, 22.03.1990 - IV R 353/84

    Anforderungen an Abzugsfähigkeit von Unfallkosten

  • FG Saarland, 13.12.1994 - 1 K 171/94

    Einkommensteuer; Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

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