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   BFH, 26.02.1987 - V R 114/79   

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https://dejure.org/1987,1594
BFH, 26.02.1987 - V R 114/79 (https://dejure.org/1987,1594)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1987 - V R 114/79 (https://dejure.org/1987,1594)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - V R 114/79 (https://dejure.org/1987,1594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO § 226a; AO 1977 § 251 Abs. 3; UStG 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; KO §§ 139, 146 Abs. 1, 4, 6

  • Wolters Kluwer

    Verfahren - Konkurs - Umsatzsteuer - Feststellungsbescheid - Rechtsbehelfsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 98
  • ZIP 1987, 583
  • BB 1987, 961
  • BStBl II 1987, 471
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.09.1976 - V R 109/73

    Grundsatzentscheidung zum Wesen der Steuerfestsetzung, zum Begriff der

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 114/79
    Bei der Umsatzsteuer entstehen - anders als etwa bei der Einkommensteuer gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - die sich aus der Verwirklichung der im UStG enthaltenen gesetzlichen Tatbestände (z. B. §§ 1, 14 Abs. 2, Abs. 3, § 15 Abs. 1, §§ 15 a, 17 Abs. 1, Abs. 2 UStG 1973) ergebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert (BFH-Urteil vom 30. September 1976 V R 109/73, BFHE 120, 562, 566, BStBl II 1977, 227).

    Die Zusammenfassung der einzelnen Steuerforderungen unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuern (§ 15 UStG 1973) zu einer positiven oder negativen Steuerzahlungsschuld (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 UStG 1973) ändert nichts daran, daß die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen Besteuerungsgegenstand sind (vgl. BFHE 120, 562, BStBl II 1977, 227).

  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 114/79
    Diese Feststellung kann zufolge § 146 Abs. 4 KO nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder in dem Prüfungstermin angegeben ist (§ 146 Abs. 5 KO), weil andernfalls einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte (§ 144 Abs. 1 KO), durch Einbeziehung einer nicht geprüften Forderung (§ 141 KO) das Recht zum Widerspruch genommen wäre (§ 147 Satz 1 KO; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545).
  • BFH, 13.11.1986 - V R 59/79

    Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist

    Auszug aus BFH, 26.02.1987 - V R 114/79
    Vorsorglich weist der Senat auf sein Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79 (BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226) hin, wonach der Anspruch des FA auf Rückforderung vom Gemeinschuldner abgezogener Vorsteuern, der auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge der Konkurseröffnung beruht, Konkursforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 KO ist.
  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101).

    Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10; 149, 98, 100 f).

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Ebenso ist es entgegen den Senatsurteilen vom 26. Februar 1987 V R 114/79 (BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.) und vom 26. November 1987 V R 133/81 (BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b) auch im Feststellungsverfahren nach § 251 Abs. 3 AO.

    Als insolvenzrechtliche Einschränkung ist entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.

  • BFH, 24.08.2011 - V R 53/09

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft

    Bei der Umsatzsteuer entstehen die sich aus der Verwirklichung der im UStG enthaltenen gesetzlichen Tatbestände (z.B. §§ 1, 14c, § 15 Abs. 1, 15a, 17 Abs. 1 und 2 UStG) ergebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert (BFH-Urteile in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b; vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.).

    Meldet das FA --wie hier-- nicht titulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Tabelle an, so ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, dass nur bestimmte Sachverhalte erfasst sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben, auf denen die Umsatzsteuerforderungen beruhen (BFH-Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.).

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    In zwei Urteilen zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (RAO) hat der BFH zwar einerseits einen Feststellungsbescheid hinsichtlich bereits bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unbeanstandet gelassen (BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545), ohne dass dies jedoch entscheidungserheblich gewesen wäre, andererseits aber in einer späteren Entscheidung ausgeführt, dass die Betreibung der Feststellung von bestrittenen Steuerforderungen durch die Feststellung des FA gemäß § 226a RAO erfolge, sofern die Steuern noch nicht vor Konkurseröffnung durch einen Steuerbescheid festgesetzt und damit i.S. von § 146 Abs. 6 der Konkursordnung (KO) tituliert seien (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).
  • BFH, 26.11.1987 - V R 130/82

    Umsatzsteuer - Forderung - Konkurs - Titel

    Meldet das FA nichttitulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Konkurstabelle an, so ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, daß nur bestimmte Sachverhalte erfaßt sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben, auf denen die Umsatzsteuerforderungen beruhen (Fortführung des BFH-Urteils vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

    Diese Feststellung kann gemäß § 146 Abs. 4 KO nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, der in der Anmeldung oder in dem Prüfungstermin angegeben ist (§ 146 Abs. 5 KO; Urteil in BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545); ihre Überprüfung durch das FG ist in gleicher Weise beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

    Das ist, soweit die Forderung nicht bereits durch Steuerbescheid festgesetzt ist (sog. titulierte Forderung, § 146 Abs. 6 KO), bei der Umsatzsteuer der einzelne Lebenssachverhalt, der den gesetzlichen Tatbestand erfüllt hat, denn bei der Umsatzsteuer entstehen - anders als etwa bei der Einkommensteuer gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes - die sich aus der Verwirklichung der im UStG enthaltenen Tatbestände ergebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert (Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

  • BFH, 26.11.1987 - V R 133/81

    Hinreichende Bezeichnung - Umsatzsteuerforderung - Verfahren

    Wird gegen die Anmeldung zur Konkurstabelle, wie im Streitfall durch den Konkursverwalter oder durch die Konkursgläubiger, Widerspruch erhoben (§ 144 KO), so ist die Feststellung der streitig gebliebenen nichttitulierten Forderungen nach § 146 KO außerhalb des Konkursverfahrens zu betreiben; bei Steuerforderungen ist, abweichend von § 146 Abs. 2 KO, der Feststellungsstreit nicht im Klagewege auszutragen, vielmehr ist das FA befugt, aufgrund eigener Rechtszuständigkeit das Bestehen der angemeldeten Forderungen mit der in § 147 KO bestimmten Rechtskraftwirkung durch besonderen - gegen den Konkursverwalter oder die Konkursgläubiger gerichteten (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 25. Oktober 1926 Gr.S. 1/26, RFHE 19, 355, 359) - Bescheid festzustellen (§ 146 Abs. 5 i.V.m. § 251 Abs. 3 AO 1977; vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1975 II R 150/67, BFHE 118, 412, BStBl II 1976, 506, und vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

    Demzufolge hat es der Senat im Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471 für nicht zulässig angesehen, daß das FG bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides im Wege der "Saldierung" eine gemäß § 144 KO bestrittene Umsatzsteuerforderung durch eine andere - zwischen den Beteiligten in dem Rechtsstreit unbestrittene - Umsatzsteuerforderung "ausgewechselt" hat.

    "Grund der Forderung" im Sinne von § 139 Satz 1, § 146 Abs. 4 KO ist der Sachverhalt, auf dem die Forderung beruht; bei der Umsatzsteuer ist dies der sich aus der Verwirklichung der im Umsatzsteuergesetz enthaltenen Tatbestände ergebende Steuerbetrag, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung (Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

  • OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11

    Insolvenzanfechtung: Grundschuldbestellung zur Sicherung einer künftig fällig

    Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101).
  • BFH, 30.11.2004 - VII R 78/03

    Konkursverwalter - Rechtsschutzbedürfnis

    Gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 i.d.F. vom 16. März 1976 (BGBl I 1976, 613) ist die Finanzbehörde berechtigt, das Bestehen einer auf einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis beruhenden und im Prüfungstermin geltend gemachten, aber vom Konkursverwalter bestrittenen Konkursforderung mit der in § 147 KO bestimmten Rechtskraftwirkung durch besonderen Bescheid festzustellen (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1975 II R 150/67, BFHE 118, 412, BStBl II 1976, 506, und vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).
  • LG Bonn, 02.12.2021 - 18 O 265/20
    Die Unzulässigkeit der Klage ist demnach dann anzunehmen, wenn der in dem Feststellungsprozess geltend gemachten Forderung eine wesentlich andere Verteidigung entgegengesetzt werden muss als der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung (vgl. BGH NZI 2004, 214; BFH ZIP 1987, 583).
  • BFH, 07.10.1987 - V R 147/81

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids mangels Feststellungsinteresses des

    Vorsorglich weist der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79 (BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471) hin.
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