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   BFH, 20.01.1987 - IX R 103/83   

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https://dejure.org/1987,1904
BFH, 20.01.1987 - IX R 103/83 (https://dejure.org/1987,1904)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1987 - IX R 103/83 (https://dejure.org/1987,1904)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1987 - IX R 103/83 (https://dejure.org/1987,1904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 7 Abs. 4 und 5

  • Wolters Kluwer

    Abschreibung - Gebäude - Herstellungskosten - Anschaffungskosten - AfA - Nachholbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 4, 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Keine Änderung des AfA-Satzes bei nachträglichen Herstellungskosten im Absetzungszeitraum nach § 7 Abs. 5 EStG - 2. Keine Nachholung versehentlich unterlassener AfA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 448
  • NJW 1988, 728
  • BB 1987, 1302
  • BStBl II 1987, 491
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.07.1984 - IX R 45/84

    Keine Nachholung versehentlich unterlassener Afa nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG und

    Auszug aus BFH, 20.01.1987 - IX R 103/83
    Versehentlich unterlassen AfA können nicht nachgeholt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 3. Juli 1984 IX R 45/84, BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709).

    Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 3. Juli 1984 IX R 45/84 (BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709).

    Der Senat nimmt auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709 Bezug.

    Dieses Urteil ist, wie der Senat im Urteil in BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709 ausgeführt hat, zur Rechtslage vor der Neuregelung der AfA bei Gebäuden durch das Gesetz vom 16. Juni 1964 (BGBl 1, 353, BStBl I, 384) ergangen.

  • BFH, 21.02.1967 - VI R 295/66

    Nachholen der Absetzung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 20.01.1987 - IX R 103/83
    In seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 23 veröffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, eine Nachholung unterlassener AfA nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Februar 1967 VI R 295/66 (BFHE 88, 316, BStBl III 1967, 386) komme bei den degressiven AfA für Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG nicht in Betracht.

    Es sei nicht verständlich, weshalb die Ausführungen des BFH-Urteils in BFHE 88, 316, BStBl III 1967, 386 nicht auch für die AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG gelten sollten.

    Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 88, 316, BStBl III 1967, 386.

  • BFH, 29.08.1989 - IX R 176/84

    1. Aufwendungen für Markise an fertiggestelltem Gebäude nachträgliche

    Auch degressive AfA können nicht nachgeholt werden (Senatsurteil vom 20. Januar 1987 IX R 103/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491).
  • BFH, 29.05.2018 - IX R 33/16

    Kein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

    Nachträgliche Herstellungskosten sind bei der degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Erstellungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1987 IX R 103/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2019 - 13 K 201/17

    Höhe der Absetzung für Abnutzung für die Anschaffungskosten eines

    Wurden für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (BFH, Urteil vom 29. Mai 2018 - IX R 33/16, BStBl II 2018, 646 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20. Januar 1987 - IX R 103/83, BStBl II 1987, 491; BFH, Urteil vom 20. Februar 1975 - IV R 241/69, BStBl II 1975, 412; Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band 7, 265. Aktualisierung Februar 2016, § 7 Abs. 5 EStG Rn F31).

    49 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bemisst sich die AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG bei nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (BFH, Urteil vom 29. Mai 2018 - IX R 33/16, BStBl II 2018, 646 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20. Januar 1987 - IX R 103/83, BStBl II 1987, 491; BFH, Urteil vom 20. Februar 1975 - IV R 241/69, BStBl II 1975, 412).

    Fallen, wie im Streitfall, nach mehr als 14 Nutzungsjahren nachträglich Anschaffungskosten an, so beträgt der AfA-Satz für die Summe aus den ursprünglichen und nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die gemäß § 7 Abs. 5 EStG abzusetzen sind, nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3b) EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung im Streitjahr und den Folgejahren jeweils 1, 25 v.H. Dabei ist unerheblich, dass dies zu einer Verlängerung des Abschreibungszeitraums über 50 Jahre hinaus führt (BFH, Urteil vom 20. Januar 1987 - IX R 103/83, BStBl 1987, 491; BFH, Urteil vom 3. Juli 1984 - IX R 45/84, BStBl II 1984, 709).

    Beträge, die nicht bis zum Ablauf des nach § 7 Abs. 5 EStG vorgesehenen Zeitraums abgesetzt werden können, sind in den Folgejahren nach § 7 Abs. 4 EStG abzusetzen (BFH, Urteil vom 20. Januar 1987 - IX R 103/83, BStBl 1987, 491).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 73/02

    Aktivierung eines Übernahmeverlustes - Bilanzaufstockung eines nach § 7 Abs. 1

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung führen nachträgliche Herstellungskosten an Gebäuden, die den typisierten AfA-Sätzen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG unterstehen, dazu, dass der bisherige AfA-Satz auf die um die nachträglichen Aufwendungen erhöhte Bemessungsgrundlage angewandt und damit grundsätzlich der bisherige Abschreibungszeitraum verlängert wird (vgl. --einschließlich Ausnahmen-- BFH-Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 241/69, BFHE 115, 133, BStBl II 1975, 412; vom 20. Januar 1987 IX R 103/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491).
  • BFH, 21.04.1993 - X R 1/91

    Aufwendungen für Rolladeneinbau keine Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung der Wohnung wären die Aufwendungen als nachträgliche Herstellungskosten zusammen mit den Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Vomhundertsatz abzusetzen (BFH-Urteil vom 20. Januar 1987 IX R 103/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491 unter 1. am Ende m.w.N.).
  • BFH, 15.11.2022 - IX R 14/20

    Zur Berücksichtigung von AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten eines

    bb) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen (BFH-Urteil vom 20.01.1987 - IX R 103/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491).
  • FG München, 20.12.2005 - 13 K 2398/04

    Keine Änderung zu Ungunsten bei fehlerhaftem Verböserungshinweis; Grundsatz von

    Nachdem die Kläger den entsprechenden Betrag für Absetzung für Abnutzung, der durch die Rücknahme aller Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001 in diesen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt worden wäre, nicht verloren hätten, sondern dieser nach Ablauf des regulären Abzugszeitraumes nachgeholt hätte werden können (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.1987 IX R 103/83, BFHE 149, 448, BStBl II 1987, 491), erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 14.07.2004 IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514), dass die Kläger ihre gesamten Einsprüche bei einem zutreffendem Verböserungshinweis zurückgenommen hätten.
  • FG Baden-Württemberg, 13.08.2001 - 12 K 478/00

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH liegt bereits die erforderliche Zwangsläufigkeit im Sinne des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG von Aufwendungen nicht vor, die aus tatsächlichen Gründen - wie im Fall des Kl - der erstmaligen Herstellung eines Hauses für den eigenen Wohnbedarf dienen (BFH-Urteile vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl II 1995, 714 und vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BStBl II 1987, 491 ).
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