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   BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85   

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https://dejure.org/1988,904
BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85 (https://dejure.org/1988,904)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1988 - VI R 69/85 (https://dejure.org/1988,904)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1988 - VI R 69/85 (https://dejure.org/1988,904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten eines Durchgangszimmers ausnahmsweise als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 128
  • NJW 1989, 248
  • BB 1988, 2158
  • DB 1988, 2338
  • BStBl II 1988, 1000
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 180/82

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dann keine Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85
    Es rügt die Verletzung des Einkommensteuergesetzes (EStG) und führt aus, nach dem Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82 (BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110) liege eine schädliche private Mitbenutzung vor, wenn es sich beim Arbeitszimmer um ein Durchgangszimmer, also um einen Raum handele, der durchquert werden müsse, um andere privat genutzte Räume der Wohnung zu erreichen.

    Wie er insbesondere im Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110 hervorgehoben hat, ist die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, entsprechend dem vorgenannten Urteil auch nach dem Beweisanzeichen zu entscheiden, ob das Arbeitszimmer von den Privaträumen getrennt liegt.

    Der Senat führte in seiner Entscheidung in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110 ferner aus, daß ähnliche Erwägungen dazu führten, bei einem Arbeitszimmer eine schädliche private Mitbenutzung grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Zimmer um ein Durchgangszimmer, also um ein Zimmer handele, das durchquert werden müsse, um andere private benutzte Räume der Wohnung zu erreichen, weil es die einzige Verbindung zu diesen Räumen herstelle.

  • BFH, 28.10.1977 - VI R 194/74

    Vereinfachungsregelung - Ansatz der AfA - Anlagegüter - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85
    So hat der Senat in seinem dort zitierten, nicht zur Veröffentlichung bestimmten Teil des Urteils vom 28. Oktober 1977 VI R 194/74 die Anerkennung eines Arbeitszimmers abgelehnt, weil es nicht durch eine Tür abgeschlossen und dadurch nicht gewährleistet war, daß das Arbeitszimmer getrennt vom Wohnzimmer genutzt werden kann.
  • BFH, 28.10.1964 - IV 168/63 S

    Aufwendungen für einzelne Räume einer Wohnung als Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85
    Nach dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 28. Oktober 1964 IV 168/63 S (BFHE 81, 45, BStBl III 1965, 16) kommt es bei der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung, ob ein Raum der Wohnung beruflich oder privat genutzt wird, auf alle Umstände des Einzelfalles an.
  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Auszug aus BFH, 19.08.1988 - VI R 69/85
    In einem solchen Fall ist entsprechend den Grundsätzen des Senats in der Entscheidung vom 26. April 1985 VI R 68/82 (BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467) nach den Umständen des Einzelfalls zu gewichten, ob der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 101/87

    Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom

    Der erkennende Senat hat sich den Erwägungen des IV. Senats angeschlossen (vgl. Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).

    Auf derselben Linie liegt die Rechtsprechung des Senats, wonach grundsätzlich eine schädliche private Mitbenutzung anzunehmen ist, wenn das Arbeitszimmer als Durchgangszimmer zu mehreren Privaträumen dient (Urteil in BFHE 139, 518, BStBl II 1984, 110; s. auch Urteil in BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).

  • BFH, 13.11.2007 - VI B 100/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Zeugenbeweis durch Mitbewohner einer Wohngemeinschaft

    In die erforderliche Gesamtwürdigung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen (BFH-Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).
  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 7 K 2005/08

    Kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem

    Entsprechend führt auch der Hinweis der Kläger auf das Urteil des BFH vom 19. August 1988 VI R 69/85 (BStBl II 1988, 1000, betr. Arbeitszimmer als Durchgangszimmer für das eheliche Schlafzimmer) zu keiner anderen Beurteilung.
  • BFH, 04.08.2006 - VI B 49/06

    Häusliches Arbeitszimmer - sog. Durchgangszimmer

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den vom Kläger genannten BFH-Entscheidungen vom 19. August 1988 VI R 69/85 (BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000) und vom 24. Januar 1992 VI R 127/88 (BFH/NV 1992, 459) ab.
  • FG München, 10.11.1999 - 5 K 944/97

    Rechtsanwaltstätigkeit als Liebhaberei; Einkommensteuer 1990 und 1991

    Und zwar selbst dann nicht, wenn man die in all den Jahren seit 1986 - mit Ausnahme von 1992 - entstandenen Verluste anhand der BFH-Rechtsprechung zu § 12 EStG (Aufteilungs- und Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch durch die Lebensführung veranlaßt sind - sog. gemischte Aufwendungen - vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17, 19, BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 180/82, BStBl II 1984, 110 und BFH-Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BStBl II 1988, 1000) noch weiter reduziert.
  • FG Köln, 14.05.1997 - 10 K 4270/96

    Einkünftedienliche Nutzung eines Arbeitszimmers, Fahrtkosten Behinderter als

    Indizielle Bedeutung erlangt bei dieser Beurteilung nicht zuletzt, ob die Art und der Umfang der Tätigkeit einen besonderen Raum erfordern und in welchem Umfang die Benutzung eines solchen Raumes notwendig ist (Urteile des BFH vom 28.10.1964 IV 168/63 S, BStBl III 1965, 16, und vom 19.8.1988 VI R 69/85, BStBl II 1988, 1000).

    Im Streitfall indiziert die geringere Höhe der klägerischen Einnahmen aus Kapitalvermögen (11.759,-- DM) und der dabei ganz überwiegende Anteil von Einnahmen aus festverzinslichen Papieren und Guthaben ( rd. 9.300,-- DM) eine - etwa im Vergleich zur beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch eine im Lehrberuf tätige Person ( vgl. dazu Urteil des BFH v. 19.8.1988, a.a.O.) - weit geringere einkünftebezogene Nutzung des Arbeitszimmers.

  • BFH, 19.08.1988 - VI R 99/87

    Bedeutung der Durchquerung des Arbeitszimmers zum Erreichen des ehelichen

    Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85 ausgeführt hat, ist eine schädliche private Mitbenutzung eines Arbeitszimmers in typisierender Form nicht allein deshalb anzunehmen, weil dieser Raum auch dazu benutzt wird, das Schlafzimmer der Eheleute zu erreichen.

    Wie der Senat im Urteil VI R 69/85 ausgeführt hat, sind im Lehrberuf tätige Personen in der Regel in besonderem Maße darauf angewiesen, zu Hause zu arbeiten.

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.1989 - 2 K 81/88
    Die Frage, ob ein Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und deshalb als Arbeitszimmer anzuerkennen ist, stellt sich für den Raum als ganzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1988 - VI R 69/85 BStBl II 1988, 1000 unter Hinweis auf den nicht zur Veröffentlichung bestimmten Teil des Urteils vom 28. Oktober 1977 VI R 194/78).

    Diese Rechtsprechung, wonach es für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer unschädlich sein kann, wenn es durchquert wird, um in private Räume zu gelangen (vgl. BFH BStBl II 1988, 1000 [BFH 19.08.1988 - VI R 69/85] ; FG Berlin EFG 1987, 80; FG Hamburg EFG 1987, 20; 1987, 241 und 1987, 242) oder wenn das Arbeitszimmer als sog. gefangenes Zimmer keinen eigenen Zugang zum Flur hat (FG Rheinland-Pfalz EFG 1985, 343) ist auf den Streitfall nicht übertragbar.

  • FG Sachsen, 31.03.2004 - 7 K 655/01

    Als Lagerraum und Büroraum genutzter Kellerraum eines Einfamilienhauses ist

    Dies habe der BFH in seinem Urteil vom 19. August 1988, VI R 69/85, entschieden.
  • BFH, 21.04.1994 - IV R 98/93

    Einkommensteuer; Arbeitszimmer bei nicht abgeschlossenen Räumen

    Eine solche Diele ist nicht mit einem Zimmer zu vergleichen, das lediglich zum Durchgang für einen einzigen weiteren Raum benutzt wird (BFH-Urteil vom 19. August 1988 VI R 69/85, BFHE 154, 128, BStBl II 1988, 1000).
  • BFH, 19.10.1995 - XI B 153/94

    Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, ob das Durchgangszimmer als Arbeitszimmer

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 120/04

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

  • FG Niedersachsen, 21.01.1998 - IX 194/96

    Steuerliche Anerkennung eines Durchgangszimmers als Arbeitszimmer; Anerkennung

  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 6 K 238/95

    Erhöhung eines Freibetrags auf Lohnsteuerkarte; Übersteigen des

  • FG Niedersachsen, 13.02.1998 - VIII 267/95

    Abzug von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer, das Durchgangszimmer zum

  • BFH, 24.01.1992 - VI R 127/88

    Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer, welches ein Durchgangszimmer ist

  • FG Hamburg, 11.09.1998 - I 45/96

    Abzugsfähigkeit von auf für betriebliche Zwecke genutzte Räume entfallenden

  • FG Niedersachsen, 21.01.1998 - IX 582/97

    Zur Frage der privaten Mitbenutzung eines Arbeitszimmers als Durchgangszimmer;

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.05.1995 - 1 K 1812/93

    Einkommensteuer; Betriebsausgabenabzug für häuslichen Arbeitsraum

  • FG Nürnberg, 27.05.1998 - III (V) 639/97
  • BFH, 31.01.1992 - VI R 139/88

    Steuerliche Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer

  • FG Niedersachsen, 14.02.1995 - VIII 460/93

    Durchgangszimmer als häusliches Arbeitszimmer; Berücksichtigung von Aufwendungen

  • FG München, 30.06.1999 - 9 K 4324/95

    Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen auf gemischt genutzte

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