Rechtsprechung
BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
BerlinFG §§ 21, 23; GewStG § 31
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit - Gewerbesteuer - Zerlegung - Aufteilung von gewerblichen Einkünften - Berliner Betriebsstätte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BerlinFG §§ 21, 23; GewStG § 31
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 151, 484
- BB 1988, 692
- BStBl II 1988, 191
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 14.01.1982 - IV R 32/81
Personengesellschaft - Aufteilung der Einkünfte - Gewinnfeststellungsbescheid - …
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
Auf die Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück (Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 32/81, BFHE 135, 232, BStBl II 1982, 531). - BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
Der Steuergesetzgeber wird durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Maßstabs für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen, es sei denn, daß die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG-Beschluß vom 18. Mai 1971 1 BvL 7, 8/69, BVerfGE 31, 119, 130 ff.). - BFH, 16.09.1964 - IV B 164/64
Voraussetzungen für die Zerlegung eines Unternehmerlohns
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
Der Ansatz eines Unternehmerlohns nach § 31 Nr. 2 GewStG 1968 soll bewirken, daß bei der Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags auf der Grundlage der in den einzelnen Betriebstätten gezahlten Arbeitslöhne auch diejenigen Gemeinden einen Zerlegungsanteil erhalten, in denen Betriebstätten zwar unter Mitwirkung des Unternehmers, jedoch ohne Einsatz fremder Arbeitskräfte unterhalten wurden; ferner soll für die Fälle, in denen der Unternehmer in mehreren Betriebstätten geschäftsleitend tätig war, der für ihn anzusetzende fiktive Arbeitslohn nach dem Verhältnis seiner Mitwirkung aufgeteilt werden (BFH-Beschluß vom 16. September 1964 IV B 164/64 U, BFHE 81, 195, BStBl III 1965, 69).
- BFH, 29.04.1970 - I R 105/68
Unbillige Härte - Gesellschaftern von Personengesellschaften - …
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
Der Gesetzgeber hat indessen die Unebenheiten, die in der von ihm getroffenen Regelung liegen, im Interesse der Gewinnung eines einfachen Aufteilungsmaßstabs bewußt in Kauf genommen (BFH-Urteil vom 29. April 1970 I R 105/68, BFHE 99, 175, BStBl II 1970, 607). - BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68
Herabsetzung der Kilometer
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
Eine gesetzliche Regelung verstößt hiernach nur dann gegen den Gleichheitssatz, wenn sie unter keinem sachlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (BVerfG-Beschluß vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, BStBl II 1970, 140). - BFH, 14.12.1978 - IV R 98/74
Vergütung für die geschäftsführende Tätigkeit - Gewerbeertrag - GmbH & Co. KG
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
Die Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz bedeutet, daß bei der Auswahl der Sachverhalte, für die eine gesetzliche Regelung getroffen wird, sachgemäß und nicht willkürlich verfahren wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - und des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 98/74, BFHE 127, 45, BStBl II 1979, 284, m.w.N.). - BVerwG, 24.01.1956 - I B 136.55
Rechtsmittel
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
In Fällen, in denen der Unternehmer in einer Betriebstätte allein tätig ist, während in einer anderen Betriebstätte ausschließlich Arbeitnehmer tätig sind, würde sich für die Betriebstätten- Gemeinde, in der ausschließlich der Unternehmer tätig ist, kein Zerlegungsanteil ergeben; das würde für diese Gemeinde eine Benachteiligung bei der gewerbesteuerrechtlichen Zerlegung bedeuten (vgl. hierzu Beschluß des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 22. März 1939 VI B 1/39, RStBl 1939, 730; BFH-Beschluß vom 17. Januar 1956 I B 136/55, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 31, Rechtsspruch 1;… Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 31 Anm. 19, S. 19 ff.). - RFH, 22.03.1939 - VI B 1/39
Auszug aus BFH, 05.11.1987 - IV R 153/84
In Fällen, in denen der Unternehmer in einer Betriebstätte allein tätig ist, während in einer anderen Betriebstätte ausschließlich Arbeitnehmer tätig sind, würde sich für die Betriebstätten- Gemeinde, in der ausschließlich der Unternehmer tätig ist, kein Zerlegungsanteil ergeben; das würde für diese Gemeinde eine Benachteiligung bei der gewerbesteuerrechtlichen Zerlegung bedeuten (vgl. hierzu Beschluß des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 22. März 1939 VI B 1/39, RStBl 1939, 730; BFH-Beschluß vom 17. Januar 1956 I B 136/55, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 31, Rechtsspruch 1;… Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 31 Anm. 19, S. 19 ff.).
- BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11
Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit …
So würde sich kein Zerlegungsanteil für die Gemeinde ergeben, wenn in der dort belegenen Betriebsstätte der Unternehmer alleine tätig wäre, während in Betriebsstätten in anderen Gemeinden nur Angestellte tätig wären (vgl. BTDrucks 10/1636, S. 70; in der Rechtsprechung schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 22. März 1939 VI B 1/39, RFHE 46, 262, RStBl 1939, 730; BFH-Urteil vom 5. November 1987 IV R 153/84, BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191).Diese pauschalierende, auf Praktikabilität ausgerichtete Handhabung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Mitarbeit eines Unternehmers in seinem Unternehmen kaum jemals genau bewertet werden könnte (BFH-Urteil in BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191).
- BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02
Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen
Unebenheiten in der Betragsregelung hat der Gesetzgeber im Interesse eines einfachen Aufteilungsmaßstabs in Kauf genommen (BFH-Urteil vom 29. April 1970 I R 105/68, BFHE 99, 175, BStBl II 1970, 607; vgl. auch Senatsurteil vom 5. November 1987 IV R 153/84, BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191). - FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 1 K 73/06
Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung - Zerlegung eines …
Diese allgemeinen im System liegenden Ungereimtheiten begründen nicht die Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG (BFH-Urteil vom 05.11.1987 IV R 153/84, VFEH 151, 484, BStBl II 1988, 191).
- BFH, 26.02.1992 - I R 16/90
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse über die reinen Lohnaufwendungen …
Dementsprechend ist gemäß § 31 Nr. 2 GewStG bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, ein Unternehmerlohn anzusetzen, obwohl die in einem gewerblichen Unternehmen tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) in keinem Arbeitsverhältnis zu ihrem Unternehmen stehen (vgl. hierzu Beschluß des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 22. März 1939 VI B 1/39, RStBl 1939, 730, und BFH-Urteil vom 5. November 1987 IV R 153/84, BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191). - FG Schleswig-Holstein, 05.01.2009 - 2 V 193/08
Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des …
Da der in einem gewerblichen Unternehmen tätige Mitunternehmer in keinem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmen stehen könne, weil wegen des Selbstkontrahierungsverbots kein Arbeitsvertrag geschlossen werden könne und die gezahlte Geschäftsführervergütung Gewinnanteil und nicht Arbeitslohn sei, fingiere das Gesetz für diese Fälle einen Unternehmerlohn (z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1987, BStBl II 1988, 191). - FG Baden-Württemberg, 22.12.1997 - 12 K 60/97
Zerlegungsmaßstab bei Gewerbesteuer-Zerlegung; Mehrgemeindliche Betriebsstätte; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hessen, 30.11.2006 - 8 K 44/06
Kursmakler; Stellvertretung; Zerlegung; Nichtselbstständige Tätigkeit; …
In den Fällen, in denen der Unternehmer in mehreren Betriebstätten geschäftsleitend tätig war, ist der für ihn anzusetzende fiktive Arbeitslohn nach dem Verhältnis seiner Mitwirkung aufzuteilen (BFH, Urteil vom 5. November 1987 IV R 153/84, BStBl II 1988, 191 ).