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   BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86   

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https://dejure.org/1987,48
BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86 (https://dejure.org/1987,48)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1987 - IV R 66/86 (https://dejure.org/1987,48)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1987 - IV R 66/86 (https://dejure.org/1987,48)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1977 § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStG 1969 § 4 Abs. 1; EStDV 1977 § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2
    Voraussetzungen der Betriebsaufgabe bei parzellenweiser Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • Wolters Kluwer

    Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Betriebsaufgabe - Wesentliche Grundlagen - Parzellenweise Verpachtung - Erklärung des Steuerpflichtigen - Hoferbe - Rechtsnachfolger - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes durch den Rechtsnachfolger erfordert eine zweifelsfreie und unmißverständliche Erklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 62
  • BB 1988, 616
  • BStBl II 1988, 260
 
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Wird zitiert von ... (130)

  • FG Münster, 06.11.2020 - 4 K 1326/17

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Abweichenden

    Dies möge der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260 anders gesehen haben, geht dieser nämlich davon aus, dass die parzellenweise Verpachtung der bisher selbst bewirtschafteten Ländereien aus Rechtsgründen jedenfalls dann keine Betriebsaufgabe darstellt, wenn die wesentlichen Grundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ihrer bisherigen Funktion erhalten bleiben.

    Dort heißt es: "Ist die parzellenweise Verpachtung des Betriebes vor Veröffentlichung des [BFH-Urteils vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260] im BStBl erfolgt, so soll nach einem Beschluss der ESt-Referenten des Bundes und der Länder das BFH-Urteil nicht dazu führen, dass Betriebe, die nach der alten Verwaltungsauffassung mangels Abgabe einer Fortführungserklärung bei der parzellenweisen Verpachtung als aufgegeben zu behandeln waren, nachträglich wieder zu bestehenden Betrieben werden.

    Mit dieser Verfügung wolle die Finanzverwaltung zwar dem Umstand Rechnung tragen, dass sie mit ihrem Erlass vom 17.12.1965 noch die Ansicht vertreten hatte, dass die parzellenweise Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zueiner Betriebsaufgabe führe, der BFH diese Auffassung in seinem Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260, so indes nicht geteilt habe.

    Fehlt die Entnahme- bzw. Aufgabeerklärung ist solange von Betriebsvermögen auszugehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260).

    Auch die Rechtsnachfolgerin von Herrn J. V., Frau S., die den landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb nach § 6 Abs. 3 EStG unter Aufrechterhaltung der sachlichen Zurechnung der Grundstücke zum Betriebsvermögen nach dessen Tod am 08.05.1977 fortgeführt hat und auf die das Recht zur Erklärung einer Betriebsaufgabe übergegangen ist (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; Kube in Kirchhof/Seer, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl. 2020, § 13 EStG Rz. 36), hat keine Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben.

    Diese Erklärung lässt aber nicht erkennen, ob der Steuerpflichtige auch wirklich die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ziehen will (also im Jahr 1980 auch die stillen Reserven versteuern will etc.; so auch BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260 in einem insoweit weitgehend vergleichbaren Fall).

    Aus diesem Grunde ist zu verlangen, dass neben der Erklärung einer bestimmten Einkunftsart noch weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Aufgabewillen schließen lassen (BFH-Urteil vom 15.10.1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260; BFH-Beschluss vom 04.06.2007 IV B 88/06, BFH/NV 2007, 2088; FG Münster, Urteil vom 26.04.2018, 6 K 4135/14 F, EFG 2018, 1362 Tz. 79).

    Denn nach Ansicht des erkennenden Senats konnte sich - von den bereits unter II. 1. genannten Fallkonstellationen einer bereits tatsächlich erfolgten Aufgabegewinnbesteuerung abgesehen - ab der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 15.10.1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl. II 1988, 260) kein konkret-individuelles Vertrauen mehr dahingehend bilden, dass aus der Betriebsvermögenseigenschaft der parzellenweise verpachteten Grundstücke in der Zukunft nicht die rechtlich zutreffenden Konsequenzen gezogen werden.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Eine Wiederaufnahme sei objektiv nicht mehr möglich gewesen, nachdem er wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und den eigenbetrieblich genutzten Grundstücksanteil auf 10 Jahre fest verpachtet habe (BFH-Urteile vom 21. Mai 1992 X R 77 - 78/90, BFH/NV 1992, 659; vom 26. März 1991 VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Die Betriebsunterbrechung in beiden Gestaltungen setzt die Absicht voraus, den Betrieb künftig wiederaufzunehmen (BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, 278).

    Dem Verpächter muß objektiv die Möglichkeit verbleiben, den 'vorübergehend' eingestellten Betrieb als solchen wiederaufzunehmen und fortzuführen (vgl. BFH/NV 1992, 227, 228; BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

  • BFH, 21.12.2016 - IV R 45/13

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Zeitpunkt der Aufgabe

    Im Fall des Beginns der parzellenweisen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vor der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) werde dieser nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht infolge der genannten BFH-Entscheidung wieder zu einem bestehenden Betrieb, wenn nach bisheriger Verwaltungsauffassung infolge der parzellenweisen Verpachtung von einer Betriebsaufgabe auszugehen sei.

    Das BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 greife nicht, da die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der M nicht an verschiedene Pächter (parzellenweise Verpachtung), sondern nur an den Kläger zu 1. verpachtet worden seien.

    Sollten sich Anhaltspunkte für die Annahme einer von den Klägern behaupteten parzellenweisen Verpachtung ergeben, müsste dies keine Zerschlagung des Betriebs zur Folge haben (BFH-Urteile in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFH/NV 2007, 1640).

    Dass M im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260 hätte Vertrauensschutz beanspruchen können, ist nicht ersichtlich, nachdem die Beteiligten bis zum Ergehen jenes Urteils nicht von einer Betriebsaufgabe und deshalb auch nicht von Privatvermögen ausgegangen sind.

    Im Fall einer --auch parzellenweisen-- Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung so lange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit besteht, den Betrieb fortzuführen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, und --für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb-- BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Für die Annahme der Fortführung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kann es genügen, dass die maßgeblichen Grundlagen des Betriebs in Gestalt des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude und der Hofstelle verpachtet sind, während das lebende und tote Inventar schon im Hinblick auf die normale Dauer von Landpachtverträgen veräußert wird (näher BFH-Urteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

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