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   BFH, 24.09.1987 - V R 152/78   

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BFH, 24.09.1987 - V R 152/78 (https://dejure.org/1987,388)
BFH, Entscheidung vom 24.09.1987 - V R 152/78 (https://dejure.org/1987,388)
BFH, Entscheidung vom 24. September 1987 - V R 152/78 (https://dejure.org/1987,388)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    BGB § 164 Abs. 2, § 241, § 762; GewO § 15a; UStG 1967/1973 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Umsatz - Geldspielautomaten - Fremde Geschäftsräume - Aufstellerschilder - Automatenmietvertrag - Automatenaufstellungsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufsteller als leistender Unternehmer bei Aufstellung von Geldspielgeräten in fremden Geschäftsräumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 151, 90
  • NVwZ 1988, 1168 (Ls.)
  • BB 1988, 255
  • BStBl II 1988, 29
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.05.1981 - V R 123/74

    Stationierungsstreitkräfte - Heißgetränkeautomat - Automatenaufstellvertrag -

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    Der Begründetheit der Revision stehe das inzwischen ergangene BFH-Urteil vom 14. Mai 1981 V R 123/74 (BFHE 133, 466, BStBl II 1981, 690) nicht entgegen, da der Entscheidungsfall mit dem vorliegenden Streitfall nicht verglichen werden dürfe.

    e) Mit den vorstehenden Ausführungen setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Urteil in BFHE 133, 466, BStBl II 1981, 690.

    f) Ob der Kläger bei seinen gegenüber den Automatenbenutzern erbrachten Leistungen nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung gehandelt hat (vgl. hierzu Weiß in UR 1981, 228) - wogegen der Umstand spricht, daß die Buchmacher, abgesehen von dem an den Kläger abgeführten festen Betrag und der Erstattung der Vergnügungsteuer, den ungekürzten Erlös behielten, wie es im Falle einer Automatenvermietung gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil in BFHE 133, 466, BStBl II 1981, 690) - kann dahingestellt bleiben.

  • BFH, 13.03.1987 - V R 33/79

    1. Rechtsanwaltssozietät oder einzelner Rechtsanwalt als Leistender bei

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    b) Das UStG 1967/1973 besteuert zwar tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge (vgl. das Urteil des Senats vom 13. März 1987 V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524).

    Leistender ist dementsprechend regelmäßig der zivilrechtlich Verpflichtete (vgl. Urteil in BFH/NV 1986, 311), was allerdings nicht ausschließt, daß trotz bestehender Leistungspflichten ein Umsatz nicht von dem zur Leistung Verpflichteten, sondern von einem Dritten im eigenen Namen erbracht wird, ohne daß dieser die bewirkte Leistung zivilrechtlich schuldete (vgl. das erwähnte Urteil in BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524).

  • BFH, 20.02.1986 - V R 133/75

    Anforderungen an die Besteuerung eines Unternehmers - Umsatzsteuerliche

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    Wegen der nicht stets, sondern nur für den Regelfall annehmbaren Maßgeblichkeit kann jedoch bei der Ermittlung des Leistungsinhalts und -umfangs z.B. zu berücksichtigen sein, daß das Umsatzsteuerrecht in gewissen Fällen Rechtsvorgänge vom Zivilrecht abweichend qualifiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311, zur Annahme der Lieferung eines Gebrauchtwagens durch den Kraftfahrzeughändler anstelle seiner Vermittlung einer Veräußerung seitens des Gebrauchtwagenverkäufers) und daß die wirtschaftliche Gestaltung umsatzsteuerlich insoweit an die Stelle der zivilrechtlichen treten kann, als die vertraglichen Vereinbarungen nicht mit dem übereinstimmen, was die Beteiligten wirklich gewollt haben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1964 V 205/61 U, BFHE 79, 450, BStBl III 1964, 395).

    Leistender ist dementsprechend regelmäßig der zivilrechtlich Verpflichtete (vgl. Urteil in BFH/NV 1986, 311), was allerdings nicht ausschließt, daß trotz bestehender Leistungspflichten ein Umsatz nicht von dem zur Leistung Verpflichteten, sondern von einem Dritten im eigenen Namen erbracht wird, ohne daß dieser die bewirkte Leistung zivilrechtlich schuldete (vgl. das erwähnte Urteil in BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524).

  • BFH, 04.02.1971 - V R 41/69

    Schätzung des Umsatzes - Geldspielautomaten - Verdoppelung des Kasseninhalts -

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    a) In seinem Urteil vom 4. Februar 1971 V R 41/69 (BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) hatte der Senat zum UStG 1951 entschieden, bei jedem einzelnen Spiel mittels eines Geldspielautomaten werde ein steuerbarer Umsatz bewirkt, wobei jedes in den Automaten eingeworfene Geldstück Entgelt für die Überlassung des Automaten zum Spielen durch den Automatenaufsteller darstelle; gegen die Schätzung der Entgeltsumme gemäß § 217 AO durch Verdoppelung des Kasseninhalts des Automaten beständen keine Bedenken.
  • BFH, 13.09.1984 - V B 10/84

    Leistungen für das Unternehmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    Aufgrund der regelmäßig gegebenen Deckungsgleichheit zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und umsatzsteuerrechtlicher Würdigung hat der BFH zur Bestimmung des Leistungsempfängers entschieden, daß eine Lieferung oder sonstige Leistung grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt wird, die aus dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; vgl. auch Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 36; Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61).
  • BFH, 29.01.1987 - V R 53/76

    Geldspielautomat - Steuerbarer Umsatz - Entgelt - Spielen - Schätzung des

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    In seinem Urteil vom 29. Januar 1987 V R 53/76 (BFHE 149, 295, BStBl II 1987, 516) hat der Senat inzwischen dahin erkannt, daß an dieser Rechtsprechung auch für das UStG 1967 festgehalten wird und daß die Vervielfachung des Kasseninhalts zu Schätzungszwecken mit dem Multiplikator 1, 5 nicht überhöht ist.
  • BFH, 14.05.1964 - V 205/61 U

    Vorliegen einer Materialbeistellung bei arbeitsteiliger Verwirklichung eines

    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    Wegen der nicht stets, sondern nur für den Regelfall annehmbaren Maßgeblichkeit kann jedoch bei der Ermittlung des Leistungsinhalts und -umfangs z.B. zu berücksichtigen sein, daß das Umsatzsteuerrecht in gewissen Fällen Rechtsvorgänge vom Zivilrecht abweichend qualifiziert (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1986 V R 133/75, BFH/NV 1986, 311, zur Annahme der Lieferung eines Gebrauchtwagens durch den Kraftfahrzeughändler anstelle seiner Vermittlung einer Veräußerung seitens des Gebrauchtwagenverkäufers) und daß die wirtschaftliche Gestaltung umsatzsteuerlich insoweit an die Stelle der zivilrechtlichen treten kann, als die vertraglichen Vereinbarungen nicht mit dem übereinstimmen, was die Beteiligten wirklich gewollt haben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1964 V 205/61 U, BFHE 79, 450, BStBl III 1964, 395).
  • BFH, 14.12.1961 - V 114/61
    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    Folglich sei i. S. des UStG 1967 bei Geldspielautomaten Unternehmer der Automatenaufsteller, mit dem der Spieler Leistungen austausche (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1961 V 114/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962, 244).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 56/75
    Auszug aus BFH, 24.09.1987 - V R 152/78
    Aufgrund der regelmäßig gegebenen Deckungsgleichheit zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und umsatzsteuerrechtlicher Würdigung hat der BFH zur Bestimmung des Leistungsempfängers entschieden, daß eine Lieferung oder sonstige Leistung grundsätzlich an diejenige Person ausgeführt wird, die aus dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21; vgl. auch Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1967, § 15, Rechtsspruch 36; Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61).
  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

    Leistender und Leistungsempfänger im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind im allgemeinen nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen, so daß Leistungsempfänger grundsätzlich derjenige ist, der aus dem Schuldverhältnis, auf dem die Leistung beruht, als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (BFHE 151, 90, 95 f und 479, 482; 157, 255, 260; BFH NV 1986, 121, 122; 1992, 569, 570; NV 1996, 185, 186; vgl. Wenzel, in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG 7. Aufl. § 15 Rdnrn. 225 ff m.w.N.); ausnahmsweise gilt ein Dritter als Leistungsempfänger, wenn an ihn geleistet wurde unter Mißachtung des schuldrechtlichen Anspruchs eines anderen (BFHE 157, 255, 260).

    Damit ist regelmäßig eine Deckungsgleichheit zwischen zivilrechtlicher Gestaltung und umsatzsteuerrechtlicher Bewertung gewährleistet (BFHE 151, 90, 96).

  • BFH, 22.08.2019 - V R 47/17

    Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bei Sollversteuerung

    b) Die Auslegung der in der Vereinbarung vom 18.05.2005 abgegebenen Willenserklärungen (zur Maßgeblichkeit der schuldrechtlichen Vertragsbeziehung und deren Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2006 - V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340; vom 07.05.1987 - V R 85/77, BFH/NV 1988, 53; vom 13.03.1987 - V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524; vom 24.09.1987 - V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29; vom 12.01.2011 - II R 30/09, BFH/NV 2011, 755) durch das FG hat ergeben, dass die Leistung des Klägers in der Rücknahme der Klage am 18.05.2005 bestand.
  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

    Das Umsatzsteuerrecht besteuert nicht gegenseitige Leistungspflichten, sondern tatsächliche Vorgänge (i. d. R. zur Erfüllung der Leistungspflichten); Gegenstand des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches ist, was der Leistende tatsächlich erbracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1987 V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29).
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