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   BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84   

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BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84 (https://dejure.org/1988,2031)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1988 - VII R 143/84 (https://dejure.org/1988,2031)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1988 - VII R 143/84 (https://dejure.org/1988,2031)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 153, 277
  • BB 1988, 1452
  • BStBl II 1988, 684
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Diese Anforderungen machen die Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich zu einer höchstpersönlichen Leistung (Beschluß des BVerfG vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227, 232) und rechtfertigen es, die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung nur bestimmten Personen (grundsätzlich nur Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) zuzugestehen, die durch die Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen hinreichende Gewähr für die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit bieten.

    Abgesehen davon, daß die Hilfeleistung in Steuersachen durch einen Verein grundsätzlich nicht mit dem höchstpersönlichen Charakter dieser Tätigkeit vereinbar ist und deshalb nur - wie die Hilfeleistung in Steuersachen durch eine Steuerberatungsgesellschaft (vgl. BVerfGE 21, 227, 232) - eine besonders begründete Ausnahme sein kann, gilt für Lohnsteuerhilfevereine noch die - weitere - Besonderheit, daß sie nicht von Steuerberatern (oder Steuerbevollmächtigten) verantwortlich geführt sein müssen.

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Die Hilfeleistung in Steuersachen ist ein durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, BVerfGE 59, 302, 316 f., und vom 18. November 1980 1 BvR 228, 311/73, BVerfGE 55, 185, 196) anerkanntes überragendes Gemeinschaftsgut, das auch unter Einschränkung der Freiheit des Einzelnen zu schützen ist.

    Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, daß nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 59, 302, 316 f.).

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Die Hilfeleistung in Steuersachen ist ein durch die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1982 1 BvR 807/80, BVerfGE 59, 302, 316 f., und vom 18. November 1980 1 BvR 228, 311/73, BVerfGE 55, 185, 196) anerkanntes überragendes Gemeinschaftsgut, das auch unter Einschränkung der Freiheit des Einzelnen zu schützen ist.
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Zu dessen Wahrung muß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar sein; außerdem darf die Maßnahme den Betroffenen nicht übermäßig belasten (Beschluß des BVerfG vom 10. Februar 1987 1 BvL 15/83, BVerfGE 74, 203, 214 f.).
  • BFH, 30.10.1984 - VII S 10/84

    Zulässigkeit eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Verfügung über

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1984 VII S 10/84, BFH/NV 1986, 701), erstreckt sich die Aufsicht auf den gesamten Pflichtenkreis des Lohnsteuerhilfevereins nach den §§ 21 bis 26 StBerG und umfaßt auch die Befugnis zur Überwachung der Einhaltung aller weiteren Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Deren Beschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 19. November 1985 1 BvR 38/78, BVerfGE 71, 183, 196, und vom 12. Februar 1986 1 BvR 1770/83, BVerfGE 72, 26, 31) zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgt, wenn sie ferner durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn außerdem das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist.
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Deren Beschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschlüsse vom 19. November 1985 1 BvR 38/78, BVerfGE 71, 183, 196, und vom 12. Februar 1986 1 BvR 1770/83, BVerfGE 72, 26, 31) zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgt, wenn sie ferner durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn außerdem das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist.
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Eine solche Belastung liegt grundsätzlich schon dann nicht vor, wenn eine Maßnahme dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. Beschluß des BVerfG vom 19. Oktober 1982 1 BvL 34, 55/80, BVerfGE 61, 126, 134).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Im übrigen verkennt der Kläger, daß die Ausgestaltung der Vereinigungsfreiheit dem Gesetzgeber durch Art. 9 Abs. 1 GG nicht entzogen ist, vielmehr sowohl Organisation als auch Willensbildung von Vereinen durchaus gesetzlichen Regelungen zugänglich sind (vgl. Urteil des BVerfG vom 1. März 1979 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, 290, 354 f.).
  • BVerfG, 07.06.1983 - 1 BvR 1370/82
    Auszug aus BFH, 14.06.1988 - VII R 143/84
    Geht man davon aus, daß geschütztes Rechtsgut nach Art. 12 GG die als Lebensgrundlage dienende Betätigung ist (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, 1987, Art. 12 Rdnr. 18 ff.), erscheint zumindest nicht zweifelsfrei, ob das Betreiben eines Lohnsteuerhilfevereins mit Rücksicht auf dessen Eigenschaft als Selbsthilfeeinrichtung (§ 13 Abs. 1 StBerG) eine durch Art. 12 GG geschützte Tätigkeit sein kann (so auch Beschluß des Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 7. Juni 1983 1 BvR 1370/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1983, 593).
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Zu dessen Wahrung muss eine Vollstreckungsmaßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet --insbesondere nicht von vornherein aussichtslos (Senatsurteil vom 18.07.2000 - VII R 94/98, BFH/NV 2001, 141, unter 3.)-- und erforderlich sowie dem Betroffenen zumutbar sein; außerdem darf die Maßnahme den Betroffenen nicht übermäßig belasten (Senatsurteil vom 14.06.1988 - VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684).
  • BFH, 10.11.2015 - VII R 43/14

    Keine Schließung und Löschung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

    Wie der erkennende Senat entschieden hat, ist die Ausübung der Aufsicht nicht von der Voraussetzung abhängig, dass der Betroffene einen Anlass dazu gegeben hat; vielmehr stehen die Aufsichtsmaßnahmen --die nach § 28 i.V.m. § 159 StBerG mit Zwangsmitteln nach der AO durchgesetzt werden können-- im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684).
  • BFH, 15.06.2016 - VII R 26/15

    Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung

    Dies gilt auch für die für einen Lohnsteuerhilfeverein tätigen Personen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die an den Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins zu stellenden Anforderungen nicht den persönlichen Voraussetzungen entsprechen, die ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zu erfüllen hat (Senatsurteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684).
  • BFH, 23.03.1999 - VII R 19/98

    Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Die Satzungsbestimmungen, deren Änderung die OFD verlangt, sind aber nur zum Teil mit dem StBerG nicht vereinbar, welches die Regelungsautonomie der Klägerin und deren Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) einschränkt (Senatsurteil in BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, BStBl II 1988, 684).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.08.2001 - 2 K 2671/00

    Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

    Seine Bestellung stehe im Ermessen der Aufsichtsbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BStBl II 1988, 684 ).

    Insoweit kann daher kein Zweifel an der Befugnis des Beklagten zur Prüfung des Klägers und zur Anordnung der Prüfung bestehen (vgl. auch BFH VII R 143/84; BFH-Beschluß vom 30. Oktober 1984 VII S 10/84, BFH/NV 1986, 701).

  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 171/05

    Abgabenordnung: Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins

    Sie hält sich im Rahmen des Gesetzes, ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und belastet die Lohnsteuerhilfevereine nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu BFH vom 14. Juni 1988, VII R 143/84, BFHE 153, 277, 282 ff., BStBl II 1988, 684, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BFH, 28.02.1989 - VII R 20/88

    Arbeitnehmer - Einkommen - Einkünfte - Einkommensteuerveranlagung -

    Sie hält sich im Rahmen des Gesetzes, ist - wie oben ausgeführt - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und belastet die Lohnsteuerhilfevereine nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, 282 ff., BStBl II 1988, 684, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.1997 - 2 K 2633/96
    Daraus folgt, daß die Überwachungsbefugnis sich auch auf die Wahrung der Erfordernisse erstreckt, die sich aus der Eigenschaft des Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VII R 143/84 , BStBl. II 1988, 684).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.04.2023 - 4 K 1038/22

    Unzulässige Entgeltlichkeit von Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins bei

    Die Bestimmungen der Beitragsordnung, deren Änderung der Beklagte verlangt, sind in dem beanstandeten Umfange mit dem Steuerberatungsgesetz nicht vereinbar, welches die Regelungsautonomie des Klägers und deren Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) einschränkt (Urteile des BFH vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BStBl II 1988, 684, vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370).
  • BFH, 28.02.1989 - VII R 22/88

    Zurückweisung eines steuerlichen Bevollmächtigten/ Beistandes wegen fehlender

    Sie hält sich im Rahmen des Gesetzes, ist - wie oben ausgeführt - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und belastet die Lohnsteuerhilfevereine nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BFHE 153, 277, 282 ff., BStBl II 1988, 684, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
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