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   BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85   

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BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85 (https://dejure.org/1988,841)
BFH, Entscheidung vom 12.02.1988 - VI R 141/85 (https://dejure.org/1988,841)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 1988 - VI R 141/85 (https://dejure.org/1988,841)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksgemeinschaften
    Beispiele

Papierfundstellen

  • BFHE 152, 491
  • NJW 1988, 1687
  • BB 1989, 274
  • DB 1988, 1042
  • BStBl II 1988, 764
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.01.1980 - VIII R 74/77

    Nutzungsrecht - Eigenschaft eines Wirtschaftsguts - Ersparte Aufwendung -

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Ein auf diese Weise unentgeltlich entstandenes schuldrechtliches Wirtschaftsgut könne nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 20. November 1980 IV R 117/79, BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68; vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244, und vom 2. August 1983 VIII R 57/80, BFHE 139, 73, BStBl II 1983, 739) in ein Betriebsvermögen eingelegt und jährlich abgeschrieben werden, wobei als Teilwert des Nutzungsrechts die Summe der AfA-Beträge anzusetzen sei, die der unentgeltlich überlassende Miteigentümer innerhalb der Nutzungszeit hätte geltend machen können, wenn er das überlassene Wirtschaftsgut zur Erzielung eigener Einkünfte eingesetzt hätte.

    Das FG stütze sich zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244.

  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82

    Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Deshalb ist der nichtverdienende und/oder vermögenslose Ehegatte bezüglich der Einräumung des halben Miteigentumsanteils am Haus auch nicht ungerechtfertigt bereichert mit der Folge, daß bei einer späteren Ehescheidung insoweit ein finanzieller Ausgleich in der Regel nicht stattfindet (vgl. Urteile des BGH vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 28. April 1983 IX ZR 1/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1983, 797, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1.845).
  • BFH, 20.11.1980 - IV R 117/79

    Teilwert - Ehegatten

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Ein auf diese Weise unentgeltlich entstandenes schuldrechtliches Wirtschaftsgut könne nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 20. November 1980 IV R 117/79, BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68; vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244, und vom 2. August 1983 VIII R 57/80, BFHE 139, 73, BStBl II 1983, 739) in ein Betriebsvermögen eingelegt und jährlich abgeschrieben werden, wobei als Teilwert des Nutzungsrechts die Summe der AfA-Beträge anzusetzen sei, die der unentgeltlich überlassende Miteigentümer innerhalb der Nutzungszeit hätte geltend machen können, wenn er das überlassene Wirtschaftsgut zur Erzielung eigener Einkünfte eingesetzt hätte.
  • BFH, 02.08.1983 - VIII R 57/80

    Nießbrauchsrecht - Bewertung - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Ein auf diese Weise unentgeltlich entstandenes schuldrechtliches Wirtschaftsgut könne nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 20. November 1980 IV R 117/79, BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68; vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244, und vom 2. August 1983 VIII R 57/80, BFHE 139, 73, BStBl II 1983, 739) in ein Betriebsvermögen eingelegt und jährlich abgeschrieben werden, wobei als Teilwert des Nutzungsrechts die Summe der AfA-Beträge anzusetzen sei, die der unentgeltlich überlassende Miteigentümer innerhalb der Nutzungszeit hätte geltend machen können, wenn er das überlassene Wirtschaftsgut zur Erzielung eigener Einkünfte eingesetzt hätte.
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 62/83

    AfA-Berechtigung bei Bestellung eines Vorhaltsnießbrauchs für Gesamtberechtigte

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Der Senat läßt die Frage offen, ob er sich der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH anschließen könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 24. September 1985 IX R 62/83, BFHE 144, 446, BStBl II 1986, 12, und vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322), wonach die AfA einem Miteigentümer nur insoweit zugerechnet werden kann, als er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes aufgewandt hat; denn auf diese Frage kommt es im Streitfall nicht entscheidend an.
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Deshalb ist der nichtverdienende und/oder vermögenslose Ehegatte bezüglich der Einräumung des halben Miteigentumsanteils am Haus auch nicht ungerechtfertigt bereichert mit der Folge, daß bei einer späteren Ehescheidung insoweit ein finanzieller Ausgleich in der Regel nicht stattfindet (vgl. Urteile des BGH vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 28. April 1983 IX ZR 1/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1983, 797, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1.845).
  • BGH, 06.12.1965 - II ZR 137/63

    Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Miteigentumshälfte an einem

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Deshalb ist der nichtverdienende und/oder vermögenslose Ehegatte bezüglich der Einräumung des halben Miteigentumsanteils am Haus auch nicht ungerechtfertigt bereichert mit der Folge, daß bei einer späteren Ehescheidung insoweit ein finanzieller Ausgleich in der Regel nicht stattfindet (vgl. Urteile des BGH vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1966, 542; vom 28. April 1983 IX ZR 1/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1983, 797, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1.845).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85
    Der Senat läßt die Frage offen, ob er sich der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH anschließen könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 24. September 1985 IX R 62/83, BFHE 144, 446, BStBl II 1986, 12, und vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322), wonach die AfA einem Miteigentümer nur insoweit zugerechnet werden kann, als er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes aufgewandt hat; denn auf diese Frage kommt es im Streitfall nicht entscheidend an.
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Jursistische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, daß jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH-Urteile vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, zu 2; vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; vom 17. Juli 1985 II R 64/83, BFHE 144, 173, BStBl II 1985, 592, zu laufenden Zinszahlungen; Spindler, 16. Deutscher Steuerberatungstag 1993, Protokoll, S. 133, 142).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Es vertrat die Auffassung, der Kläger könne entsprechend den Ausführungen im BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, 765) die ihm zustehende halbe Gebäude-AfA vorab bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend machen; denn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der selbstgenutzten Wohnung seien wie gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit so auch gegenüber den Einkünften aus selbständiger Arbeit subsidiär.

    Er geht davon aus, daß beide Ehegatten als Hersteller des Gebäudes aufgetreten und daß auch der Klägerin nach Zuwendung der Hälfte der vom Kläger geleisteten Zahlungen Anschaffungs- und Herstellungskosten entstanden sind (BFH-Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 765 unter 2.).

    I. Vorabverrechnung der AfA bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit 1. Urteil des VI. Senats in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 ("Arbeitszimmerurteil").

    a) Der VI. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 die Auffassung vertreten, der Ehemann, der in einem den Ehegatten zu je 1/2 gehörenden Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer allein nutze, könne die auf diesen Raum entfallende AfA grundsätzlich ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen.

    Auffassung des vorlegenden Senats Die Erwägungen im "Arbeitszimmerurteil" des VI. Senats (in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) lassen sich auf Gewinneinkünfte nicht übertragen.

    Soweit man, wofür einiges spricht, die Auffassung vertritt, daß die berufliche Mitbenutzung eines den Ehegatten gemeinschaftlich gehörenden Hauses bei Gewinn- und bei Überschußeinkünften gleichbehandelt werden müsse, folgt hieraus nicht, daß die vorstehend genannten Bilanzierungsregeln zu modifizieren sind (so aber Hessisches FG, Urteil in EFG 1990, 166), sondern daß die dem Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 zugrunde liegende Rechtsauffassung nicht mit der ständigen BFH-Rechtsprechung zur selbständigen Bewertbarkeit von Gebäudeteilen übereinstimmt (Söffing, FR 1988, 309; Boveleth/Bernwart, NWB Fach 3 S. 6893, 6898) und deshalb nicht weiterverfolgt werden sollte.

    Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764.

    Entgegen der Auffassung des Hessischen FG in EFG 1990, 165, 166 ergebe sich aus dem Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 keine Erweiterung des Betriebsvermögens des Unternehmerehegatten.

    Einwendungen gegen das Urteil in BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82 a) Es wird die Auffassung vertreten, der IV. Senat sei vom Arbeitszimmerurteil des VI. Senats in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 abgewichen (L. Schmidt, DStR 1990, 766; Kemmer, KFR F. 3 EStG § 4, 4/91, 57; Paus StRK-Anm., Einkommensteuergesetz 1975, § 4, Gewinnermittlung, Rechtsspruch 34; Dickgießer, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1991, 393, 394; B. Meyer, FR 1991, 677; Schmidt/Heinicke, a. a. O., § 4 Anm. 96 e).

    Wenn auch der vorlegende Senat die Meinung vertritt, daß sein Urteil in BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82 wegen der bei den Gewinneinkünften bestehenden Besonderheiten in der Behandlung von teilweise betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern nicht vom "Arbeitszimmerurteil" des VI. Senats (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) abweicht, so ist es doch wenig einleuchtend, warum die AfA für im gemeinsam genutzten Wohngebäude eingerichtete Arbeitsräume unterschiedlich behandelt werden soll, je nachdem, ob der diese Räume Nutzende Einkünfte aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit erzielt.

  • BFH, 06.12.2017 - VI R 41/15

    Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten

    Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1965 II ZR 137/63, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 542, und vom 17. Mai 1983 IX ZR 14/82, NJW 1983, 1845) als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; Senatsurteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    a) Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Hauses, das dem anderen Ehegatten gehört, ist der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so zu behandeln, als habe er selbst die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, betr. Miteigentum; w.N. in Beschluß des Großen Senats vom heutigen Tage GrS 2/97, zu C.I.1.).
  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Der aus §§ 741, 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitete Rechtsgedanke von der Teilung der Rechtszuständigkeit an gemeinschaftlichem Eigentum mit der Folge einer der Beteiligungsquote entsprechenden AfA-Berechtigung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) lasse sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 seien auch auf wirtschaftliches Miteigentum anwendbar.

    Danach seien die eigenen Aufwendungen eines Miteigentümers vorrangig dem ausschließlich von ihm genutzten häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen (BFH-Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, 765 f.).

    Ein Widerspruch würde sich aber ergeben, wenn in Übereinstimmung mit der Minderheitsmeinung einerseits fingiert würde, der tatsächlich nutzende Nichteigentümer-Ehegatte habe die gesamten Kosten getragen, und wenn andererseits an der in dem sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 vertretenen Ansicht festgehalten würde, nach der dann, wenn Eheleute Miteigentümer eines Grundstücks zu je 1/2 seien, in der Regel auch davon auszugehen sei, daß sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses Objekts je zur Hälfte getragen hätten.

    cc) Der Minderheitsmeinung sei allerdings einzuräumen, daß das von ihr bevorzugte Ergebnis tendenziell auf Linie der Rechtsprechung im sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 liege, an der der Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten habe.

    Geteilt werde nur die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand, hier also das Recht auf Vornahme einer AfA entsprechend dem halben Miteigentumsanteil unter Zurechnung der halben Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes bzw. der Eigentumswohnung (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, 765 f.).

    Zwar entfiele eine Entscheidungserheblichkeit, wenn die Klägerin die begehrte AfA für das häusliche Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 und 4 EStG) unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Miteigentums nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 beanspruchen könnte.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Einkommensteuerbescheide 1984 und 1985 erhobenen Klage statt und gewährte dem Kläger unter Anwendung der Grundsätze des Arbeitszimmer-Urteils des BFH vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) die erhöhten Absetzungen gemäß § 82 i EStDV auch hinsichtlich der auf den Eigentumsanteil der Klägerin entfallenden Modernisierungskosten als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit.
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

    Vermietung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses

    Bei gemeinschaftlichem Bruchteilseigentum wird die Sache selbst weder real noch ideell geteilt; geteilt wird nur die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, unter I. 3., m.w.N.).

    Auch der vom FA geltend gemachte Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 besteht schon deshalb nicht, weil dieses --anders als der Streitfall-- die unentgeltliche Nutzung eines Raumes im gemeinschaftlichen Gebäude im Rahmen des Miteigentumsanteils betrifft.

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, zu I. 3., und Vorlage GrS 5/97, zu B. 2.a).

    Nutzen die Kläger aber die Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, sind auch ihre eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen und damit als betrieblicher Aufwand bei den Klägern zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879, zum Arbeitszimmer i.d.R. § 19 EStG; zu § 21 Abs. 2 EStG BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 891, zu 2.c; im Erg.

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85, BStBl II 1988, 764, zu I. 3., und Vorlage GrS 5/97, zu B. 2.a).
  • BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93

    AfA bei einem häuslichen Arbeitszimmer

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. April 1987 VI R 91/85 (BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623) und vom 12. Februar 1988 VI R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764), nach denen bei der alleinigen Nutzung eines Arbeitszimmers durch einen Miteigentümer diesem die gesamten AfA zuzubilligen seien, seien nicht überzeugend.

    Sie rügt außerdem eine Abweichung von BFH-Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764.

    Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 entschieden, daß ein Ehemann, der allein ein Arbeitszimmer nutzt, das in einem den Eheleuten zu je 1/2 gehörenden Einfamilienhaus liegt, die anteilig auf den Raum entfallende AfA nach § 7 b, § 7 Abs. 4 EStG ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau als Werbungskosten abziehen kann.

    Denn der Umstand, daß die Miteigentümer miteinander verheiratet waren, war in den Urteilen in BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, und in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 nur insoweit von Bedeutung, als den Ehegatten unabhängig davon, welcher Ehegatte die Aufwendungen tatsächlich getragen hatte, die Anschaffungskosten je zur Hälfte zuzurechnen waren.

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84

    Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe

  • BFH, 26.01.1999 - IX R 17/95

    Vermietungseinkünfte bei Miteigentum

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 14/04

    Grundstücksgemeinschaft; Vermietung an Miteigentümer; Zurechnung von Einkünften

  • BFH, 19.05.2004 - III R 29/03

    Allein-Nutzung von Wohnung im Zweifamilienhaus: Fördergrundbetrag

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92

    Kein Abzug von "Drittaufwand" für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in

  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 13 K 1554/12

    Betriebsausgabenabzug für Raumkosten - Drittaufwand für Schuldzinsen bei

  • FG Hessen, 14.09.2005 - 13 K 1332/04

    Vorweggenommene Werbungskosten; Schuldzinsen; Sonstige Einkünfte;

  • FG Niedersachsen, 26.04.2001 - 14 K 498/97

    Liebhaberei bei Vermietung von neun Ferienwohnungen, die sich in einem Gebäude

  • BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90

    AfA-Befugnis eines Nießbrauchsberechtigten (§ 21 EStG )

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2014 - 11 K 11055/11

    Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1384/10

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91

    Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 49/85

    Anforderungen an die Würdigung eines Raumes als steuerlich anzuerkennendes

  • BFH, 15.11.1991 - III R 84/89

    Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhaltsaufwendungen

  • FG Köln, 15.05.2013 - 4 K 1242/13

    Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

  • BFH, 19.10.1995 - IV R 136/90
  • FG München, 07.02.1996 - 5 K 3136/92

    Zulässigkeit des Abzugs von Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den

  • FG Baden-Württemberg, 14.09.1995 - 8 K 15/94
  • BFH, 18.03.1988 - VI R 27/85

    Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die eigene Wohnung bei den

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 78/83

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

  • FG Hessen, 27.07.1989 - 10 K 499/86

    Einkommensteuer; AfA bei betrieblich genutztem Miteigentumsanteil

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