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   BFH, 24.05.1989 - I R 90/85   

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https://dejure.org/1989,760
BFH, 24.05.1989 - I R 90/85 (https://dejure.org/1989,760)
BFH, Entscheidung vom 24.05.1989 - I R 90/85 (https://dejure.org/1989,760)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - I R 90/85 (https://dejure.org/1989,760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 118 Abs. 3, § 119 Nr. 1; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Hilfsweise Rüge - Fehlerhafte Bezeichnung des Gerichts - Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Tantiemevereinbarung - Widerspruch - Beherrschender Gesellschafter - Klare Vereinbarung - Tantieme

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 168
  • BB 1989, 1743
  • DB 1989, 1951
  • BStBl II 1989, 800
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 16.03.1988 - I R 188/84

    Zur Anfechtbarkeit der Höhe des Einkommens nach § 47 Abs. 2 KStG bei einem auf 0

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    Schließlich ist zu klären, ob die Klägerin mit ihrer Klage nicht auch die fingierte Feststellung ihres Einkommens gemäß § 47 Abs. 2 KStG 1977 begehrte (BFH-Urteil vom 16. März 1988 I R 188/84, BFHE 153, 219, BStBl II 1988, 683).
  • BFH, 21.07.1982 - I R 56/78

    Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die Vermögensminderung auch in dem Entgelt bestehen, das die Gesellschaft an den Gesellschafter zahlt bzw. zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, und vom 2. März 1988 I R 63/82, BFHE 152, 515, BStBl II 1988, 590).
  • BFH, 07.12.1988 - I R 15/85

    Geschäftsverteilung - Vertretung

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    Ist die entsprechende Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben und begründet, so muß der BFH nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO verfahren, ohne in der Sache selbst entscheiden zu können (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 I R 15/85, BFHE 155, 470, BStBl II 1989, 424).
  • BFH, 23.05.1984 - I R 294/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter -

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer Ausschüttung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673).
  • BFH, 09.12.1987 - I R 260/83

    1. Ausschüttung i. S. des § 27 KStG ist das Abfließen der Gewinnanteile bei der

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    Dieser Ansatz ist nur dann rechtmäßig (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977), wenn das FG in tatsächlicher Hinsicht zu der Überzeugung gelangt, daß die Tantieme schon in 1977 ausbezahlt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 I R 260/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460).
  • BFH, 02.03.1988 - I R 63/82

    Zur Vereinbarung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter über die

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die Vermögensminderung auch in dem Entgelt bestehen, das die Gesellschaft an den Gesellschafter zahlt bzw. zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, und vom 2. März 1988 I R 63/82, BFHE 152, 515, BStBl II 1988, 590).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 87/83

    Revision - Ausschüttungsbelastung - Teilbeträge des Eigenkapitals - Feststellung

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    Außerdem muß das FG prüfen, mit welchen Eigenkapital-Beständen die (insoweit unterstellte) verdeckte Gewinnausschüttung zu verrechnen war (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 87/83, BFHE 147, 521, BStBl II 1987, 75).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 176/83

    Schmiergeldzahlungen von Warenlieferanten an Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 24.05.1989 - I R 90/85
    Lediglich zur Klarstellung verweist der Senat insoweit auf sein Urteil vom 29. April 1987 I R 176/83 (BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733).
  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

    Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Vermögensminderung auch darin bestehen, daß die Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ein Entgelt zahlt oder zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die Vermögensminderung auch in einem Entgelt bestehen, das die Gesellschaft an den Gesellschafter zahlt bzw. zu zahlen hat, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800).

    Eine Vereinbarung ist im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil in BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800, m. w. N.) dann klar und von vornherein vereinbart, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, daß die Leistung der Gesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde.

  • BFH, 23.05.1996 - IV R 87/93

    1. Gesetzlicher Richter bei Änderung der personellen Besetzung des Senats 2.

    Verfahrensrügen 1. Besetzung des Gerichts Die Rüge, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der vormalige Berichterstatter des Senats, Richter am Finanzgericht D, nach einem Erörterungstermin den Senat gewechselt habe, ist, selbst wenn sie zulässig erhoben worden sein sollte (vgl. aber BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800), jedenfalls unbegründet.
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