Weitere Entscheidung unten: BFH, 22.08.1989

Rechtsprechung
   BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1773
BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87 (https://dejure.org/1989,1773)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1989 - VII R 9/87 (https://dejure.org/1989,1773)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1989 - VII R 9/87 (https://dejure.org/1989,1773)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1773) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Rettungsdienst - Kassenärztlicher Dienst - Notdienst - Bereitschaftsdienst - Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 132
  • BB 1989, 2104
  • BB 1990, 410
  • DB 1989, 2416
  • BStBl II 1989, 936
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG München, 03.02.1977 - IV 265/75
    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87
    In diesem Sinne wurde § 2 Nr. 4 KraftStG 1972 - ihm entspricht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 - in der Rechtsprechung ausgelegt (FG München, Urteile vom 3. Februar 1977 IV 265/75 und IV 77/74 Kraft 1-3, EFG 1977, 343).
  • OLG Köln, 04.03.1980 - 3 Ss 127/80
    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind solche, deren Verwendung bestimmungsgemäß diesen Zwecken dient (vgl. für die Lebensrettung Oberlandesgericht Köln, Beschluß vom 4. März 1980 3 Ss 127/80, Verkehrsrechts-Sammlung 59, 382; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., 1989, § 35 StVO Anm. 3), wobei die Befreiung von den Vorschriften der StVO nur gilt, wenn die Zweckverfolgung in höchster Eile geschehen muß.
  • FG Berlin, 16.10.1986 - I 227/84
    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87
    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht - FG - abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 1986 I 227/84, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 425).
  • BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87
    Diese Änderung könnte, wie das FG zutreffend erkannt hat, nicht auf § 12 Abs. 2 KraftStG 1979, sondern nur auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - gestützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, 468 oben, BStBl II 1985, 716).
  • BFH, 02.08.1988 - VII R 144/85

    Kraftfahrzeugsteuer - Fahrzeuge - Begünstigter Zweck - Äußerliche Erkennbarkeit -

    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VII R 9/87
    Nach der vorbezeichneten Vorschrift kraftfahrzeugsteuerfrei ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich unter anderem im Rettungsdienst verwendet werden; die Fahrzeuge müssen äußerlich als für den begünstigten Zweck bestimmt erkennbar sein (hierzu Senat, Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 154, 156, BStBl II 1988, 904) und gegebenenfalls nach Bauart und Einrichtung dem Zweck angepaßt sein.
  • FG Nürnberg, 30.11.2017 - 6 K 821/17

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 zum Begriff Rettungsdienst.

    Das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 zum Fahrzeug des kassenärztlichen Notdienstes, also der "Sonn- und Feiertagshausärzte", grenze lediglich die Fahrzeuge des "Rettungsdienstes" als Blaulichtfahrt, bei denen Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, vom Hausarztdienst ab.

    Es sei zwar zutreffend, dass das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87 und das Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 zu Sachverhalten ergangen seien, die nicht dem streitgegenständlichen Sachverhalt entsprechen.

    Das BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936, beschäftigt sich mit der Frage, ob Fahrzeuge des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes nicht ausschließlich im Rettungsdienst verwendet werden, und damit mit der Fallgruppe "Rettungsdienst" des § 3 Nr. 5 KraftStG.

    Das FG Düsseldorf nimmt auf die Rechtsprechung des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 Bezug und sieht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 5 KraftStG als nicht erfüllt an, da die dortige Klägerin regelmäßig keine Soforteinsätze durchführte.

    Nach der Kommentierung bei Strodthoff, KraftStG-Kommentar, Stand Februar 2018, § 3 Rz. 48ff, setzt die Begünstigung unter Bezugnahme auf die Urteile des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 und des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 eine ausschließliche Verwendung des Fahrzeugs zu dringenden Soforteinsätzen voraus, durch die akuten Notständen, also Situationen, in denen unmittelbar Gefahr für Leib und Leben besteht, begegnet wird.

    In der Entscheidung vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936, zu Fahrzeugen des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes setzt sich der BFH mit der Begünstigung des "Rettungsdienstes" auseinander.

    Aus Sicht des Senats ist deshalb dem BFH-Urteil VII R 9/87 zum Rettungsdienst nicht mit Eindeutigkeit zu entnehmen, dass Krankenbeförderungen, die nicht durch die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes gekennzeichnet sind, nicht begünstigt sein können.

    Forderte der BFH auch für die Krankenbeförderung die Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, wie man aus dem Urteil vom 22.08.1898 VII R 9/87 schließen könnte, so käme es zu einer für den Senat nicht erklärlichen Diskrepanz zum wenige Wochen später gefällten Urteil vom 07.11.1989 VII R 115/87, in dem der BFH gleichsam en passant die Beförderung Behinderter als Krankenbeförderung einordnet, ohne die hier üblicherweise fehlende Dringlichkeit zu problematisieren.

    Der BFH nimmt Bezug auf seine Rechtsprechung im Urteil VII R 9/87 und die Formulierung, wonach das Halten von Kfz von der Steuer zu befreien sei, mit deren Hilfe im Wege "sofortiger Einsätze ... akuten Notständen begegnet werden soll" bzw. geht von in der Vorschrift bezeichneten Fällen aus, in denen wegen unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Sofortmaßnahmen zur Errettung aus solchen Gefahren geboten erscheinen.

    Die Krankenbeförderung betrifft im Gegensatz zum Rettungsdienst, bei dessen Verwendung sofortige Einsätze gemeint sind, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936), Verwendungen, bei denen sich Personen gerade nicht in akuten Notlagen befinden und die nicht durch besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet sind.

    Das Finanzgericht Düsseldorf verneint für die erbrachte Beförderung von Behinderten zu krankenfürsorgerischen Zwecken in Anwendung der Formulierung des BFH-Urteils VII R 9/87 - Fahrzeugverwendungen, die durch die Notwendigkeit eines dringenden Soforteinsatz gekennzeichnet sind - auch für den Bereich der Krankenbeförderung die begünstigte Verwendung, da es sich bei Fahrten, bei denen sich die Kranken in unmittelbarer Gefahr schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen befinden, nur um Einzelfälle handeln möge.

    Zudem stellte sich dann für den Krankentransport, der landesrechtlich Teil des Rettungsdienstes ist, die weiter komplizierende Frage der Notwendigkeit des dringenden Soforteinsatzes, die den Rettungsdienst im Sinn von § 3 Nr. 5 KraftStG kennzeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936).

  • FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 159/17

    Anspruch der Halters eines mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestatteten

    Das Erfordernis eines solchen Soforteinsatzes habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22.02.1989 (Aktenzeichen VII R 9/87) auch nicht festgestellt.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (andere Ansicht: Urteil des Finanzgerichts -FG- Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).

    Eine solche Voraussetzung könnte sich allenfalls als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus dem Vergleich mit den in der Vorschrift anderen genannten Verwendungszwecken ergeben (vgl. BFH in BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

    Insbesondere lässt sich nach Auffassung des Senates hierfür nicht als Beleg anführen, dass die Verwendung von Fahrzeugen zur Krankenbeförderung in § 3 Nr. 5 KraftStG zusammen mit der Verwendung von Fahrzeugen im Rettungsdienst, im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes und bei Unglücksfällen aufgeführt ist (so aber BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

  • FG Münster, 12.07.2018 - 6 K 3668/16

    KfZ-Steuer - Steuerbefreiung für Krankentransporter

    Das Erfordernis eines solchen Soforteinsatzes habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22.02.1989 (Aktenzeichen VII R 9/87) auch nicht festgestellt.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 1, 6. Fall KraftStG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen verwendet wird, durch die akuten Notständen begegnet werden soll (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 25.01.2018 6 K 159/17 Kfz, Revision anhängig unter III R 10/8, DStRK 2018, 147, UVR 2018, 175; andere Ansicht: Urteil des FG Düsseldorf vom 11.04.2002 8 K 6038/01 Verk, EFG 2002, 1058, mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936; Strodthoff in KraftStG, § 3 Rz. 48).

    Eine solche Voraussetzung könnte sich allenfalls als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aus dem Vergleich mit den in der Vorschrift anderen genannten Verwendungszwecken ergeben (vgl. BFH in BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

    Insbesondere lässt sich nach Auffassung des Senates hierfür nicht als Beleg anführen, dass die Verwendung von Fahrzeugen zur Krankenbeförderung in § 3 Nr. 5 KraftStG zusammen mit der Verwendung von Fahrzeugen im Rettungsdienst, im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes und bei Unglücksfällen aufgeführt ist (so aber BFH-Urteil vom 22.08.1989 VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).

  • BFH, 13.09.2018 - III R 10/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung

    Diese Auslegung entspricht auch den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1989 VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936, Rz 6).
  • BFH, 10.06.2019 - III R 47/18

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenbeförderung; Endbescheid im

    Diese Auslegung entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22. August 1989 - VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936, unter II.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2009 - 4 K 2597/08

    "Katastrophen - Einsatzwagen" gemeinnütziger Organisationen nicht automatisch von

    Nur gelegentliche Einsätze von Fahrzeugen in Fällen, in denen unmittelbare (Lebens-)Gefahr besteht, begründen kein nach § 3 Nr. 5 KraftStG steuerfreies Halten (Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 1989 VII R 9/87, BStBl II 1989, 936 ).
  • BFH, 17.12.2020 - IV R 41/19

    Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung

    Denn der Gesetzgeber hat den Rettungsdienst durch das Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17.03.1964 (BGBl I 1964, 145) in die Steuerbefreiungsnorm als eigenständiges, weiteres Tatbestandsmerkmal eingefügt, ohne an der Befreiung für die Krankenbeförderung etwas zu ändern (wie hier im Ergebnis BFH-Urteile in BFHE 262, 532, Rz 12, und in BFHE 265, 466, Rz 14 f. - kein dringender Soforteinsatz erforderlich; anderer Ansicht noch BFH-Urteil vom 22.08.1989 - VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936, unter II. [Rz 6], für Fahrzeuge des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes als Rettungsdienst).
  • BFH, 17.12.2020 - IV R 37/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 IV R 41/19 - Steuerbefreite

    Denn der Gesetzgeber hat den Rettungsdienst durch das Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 17.03.1964 (BGBl I 1964, 145) in die Steuerbefreiungsnorm als eigenständiges, weiteres Tatbestandsmerkmal eingefügt, ohne an der Befreiung für die Krankenbeförderung etwas zu ändern (wie hier im Ergebnis BFH-Urteile in BFHE 262, 532, Rz 12, und in BFHE 265, 466, Rz 14 f. - kein dringender Soforteinsatz erforderlich; anderer Ansicht noch BFH-Urteil vom 22.08.1989 - VII R 9/87, BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936, unter II. [Rz 6] - für Fahrzeuge des kassenärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes als Rettungsdienst).
  • BFH, 29.05.2002 - VII B 72/02

    Kfz-Steuer; Steuerbefreiung für Rettungsfahrzeuge

    Wie der beschließende Senat in seinem Urteil vom 22. August 1989 VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936) dargelegt hat, geht es in der Vorschrift vielmehr lediglich darum, das Halten von Kfz von der Steuer zu befreien, mit deren Hilfe im Wege "sofortiger Einsätze ... akuten Notständen begegnet werden soll".
  • FG Münster, 29.09.2020 - 6 K 3607/17

    Befreiung von Fahrzeugen eines Patiententransportunternehmens von der

    Diese Auslegung entspricht auch den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 22.08.1989 VII R 9/87 (BFHE 158, 132, BStBl II 1989, 936).
  • FG Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 13 K 2373/17

    Der Eiltransport von im Notfall benötigten Blutkonserven stellt (anders als der

  • FG Düsseldorf, 11.04.2002 - 8 K 6038/01

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung; Krankenbeförderung; Krankenfürsorgerische Betreuung

  • FG München, 03.09.2003 - 4 K 1027/03

    Keine KraftSt-Befreiung für Tierrettungsfahrzeuge

  • FG Münster, 13.05.2020 - 6 K 574/19

    Kfz-Steuer - Dient ein Fahrzeug auch dann noch ausschließlich der

  • BFH, 11.08.1992 - VII R 83/90

    Unversteuerte Verwendung von Flugbenzin

  • FG München, 09.01.2002 - 4 K 4296/99

    Katastrophenschutzfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 5 KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer für

  • FG Hamburg, 07.04.1998 - VII 108/96

    Befreiung von der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer bei Benutzung eines

  • BFH, 21.08.1995 - VII B 75/95

    Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, wie der Begriff der Verwendung von

  • FG Saarland, 10.12.1992 - 2 K 17/89
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8101
BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87 (https://dejure.org/1989,8101)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1989 - VIII R 9/87 (https://dejure.org/1989,8101)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1989 - VIII R 9/87 (https://dejure.org/1989,8101)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,8101) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Simons & Moll-Simons

    KraftStG 1979 § 3 Nr. 5; KraftStG 1972 § 2 Nr. 4; StVO § 35 Abs. 5a; RVO § 368n Abs. 1, § 368 Abs. 2 und 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 1989, 936
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 04.03.1980 - 3 Ss 127/80
    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87
    Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind solche, deren Verwendung bestimmungsgemäß diesen Zwecken dient (vgl. für die Lebensrettung Oberlandesgericht Köln, Beschluß vom 4. März 1980 3 Ss 127/80, Verkehrsrechts-Sammlung 59, 382; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl. 1989, § 35 StVO Anm. 3), wobei die Befreiung von den Vorschriften der StVO nur gilt, wenn die Zweckverfolgung in höchster Eile geschehen muß.
  • BFH, 02.08.1988 - VII R 144/85

    Kraftfahrzeugsteuer - Fahrzeuge - Begünstigter Zweck - Äußerliche Erkennbarkeit -

    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87
    Nach der vorbezeichneten Vorschrift kraftfahrzeugsteuerfrei ist das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich unter anderem im Rettungsdienst verwendet werden; die Fahrzeuge müssen äußerlich als für den begünstigten Zweck bestimmt erkennbar sein (hierzu Senat, Urteil vom 2. August 1988 VII R 144/85, BFHE 154, 154, 156, BStBl II 1988, 904) und gegebenenfalls nach Bauart und Einrichtung dem Zweck angepaßt sein.
  • BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87
    Diese Änderung könnte, wie das FG zutreffend erkannt hat, nicht auf § 12 Abs. 2 KraftStG 1979, sondern nur auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - gestützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. August 1985 VII R 182/82, BFHE 144, 465, 468 oben, BStBl II 1985, 716).
  • FG Berlin, 16.10.1986 - I 227/84
    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87
    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht - FG - abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 1986 I 227/84, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 425).
  • FG München, 03.02.1977 - IV 265/75
    Auszug aus BFH, 22.08.1989 - VIII R 9/87
    In diesem Sinne wurde § 2 Nr. 4 KraftStG 1972 - ihm entspricht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG 1979 - in der Rechtsprechung ausgelegt (FG München, Urteile vom 3. Februar 1977 IV 265/75 und IV 77/74 Kraft 1-3, EFG 1977, 343).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht