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   BFH, 15.05.1990 - VII R 7/88   

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BFH, 15.05.1990 - VII R 7/88 (https://dejure.org/1990,1970)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1990 - VII R 7/88 (https://dejure.org/1990,1970)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - VII R 7/88 (https://dejure.org/1990,1970)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 395
  • NJW 1991, 384 (Ls.)
  • BB 1990, 2255
  • BB 1991, 126
  • BStBl II 1990, 1007
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG München, 27.05.1987 - III 351/83
    Auszug aus BFH, 15.05.1990 - VII R 7/88
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 23. Juni 1983 und die Beschwerdeentscheidung vom 12. August 1983 aufzuheben, ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 59).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber zumindest deswegen nicht vor, weil die Klägerin, wie sich aus der Vorentscheidung ergibt, bei der Bezahlung bzw. dem Aufschub der Branntweinabgaben, die für ihre Entnahmen aus ihrem Branntweineigenlager entstanden waren, regelmäßig säumig geworden ist, wenn auch Säumniszuschläge wegen Einhaltung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO 1977 dabei jeweils nicht entstanden sind (vgl. außer der Vorentscheidung in EFG 1988, 59 auch das entsprechende Urteil des FG München vom 27. Mai 1987 III 351/83 AO, EFG 1988, 59).

  • FG Hamburg, 04.08.2021 - 4 K 11/20

    Abgabenordnung: Erlass von Säumniszuschlägen

    Ein den Erlass rechtfertigender sachlicher Billigkeitsgrund kann ferner gegeben sein, wenn die Säumnis sich letztlich als offenbares Versehen eines bislang pünktlichen Steuerzahlers erweist (vgl. BFH, Urteil vom 15.05.1990, VII R 7/88, juris).

    Hat dagegen ein Steuerschuldner seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO gezahlt, so handelt die Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Antrag eines solchen Schuldners auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnt, auch wenn dieser erstmals die Schonfrist versäumt und für diese Säumnis Entschuldigungsgründe vorgetragen hat (BFH, Urteil vom 15.05.1990, VII R 7/88, juris; FG Hamburg, Urteile vom 22.10.2003, IV 249/00, und 30.12.1999, II 351/99, juris).

  • FG Hamburg, 30.12.1999 - II 351/99

    Möglichkeit eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei unverschuldeter

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  • FG Hamburg, 22.10.2003 - IV 249/00

    Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Ein den Erlass rechtfertigender sachlicher Billigkeitsgrund kann ferner gegeben sein, wenn die Säumnis sich letztlich als offenbares Versehen eines bislang pünktlichen Steuerzahlers erweist (vgl. BFH, Urteil vom 15.5.1990 - VII R 7/88 -, juris).

    Hat dagegen ein Steuerschuldner seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO gezahlt, so handelt die Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Antrag eines solchen Schuldners auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnt, auch wenn dieser erstmals die Schonfrist versäumt und für diese Säumnis Entschuldigungsgründe vorgetragen hat (BFH, Urteil vom 15.5.1990 - VII R 7/88 -, juris; FG Hamburg, Urteil vom 30.12.1999 - II 351/99 -, juris).

    Das erkennende Gericht hat bereits ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes das Hauptzollamt nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn es bei einem Steuerschuldners, der seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, einen Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen ablehnt, auch wenn dieser erstmals die Schonfrist versäumt und für diese Säumnis Entschuldigungsgründe vorgetragen hat (vgl. BFH, Urteil vom 15.5.1990 - VII R 7/88 -, juris).

  • BFH, 13.05.2014 - XI B 129/13

    Notwendiger Inhalt einer Klageschrift; versehentlich fehlerhafte Bezeichnung des

    c) Lässt sich hingegen einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen welche Finanzbehörde sich die Klage richtet, ist die Klageschrift auszulegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; vom 15. Mai 1990 VII R 7/88, BFHE 161, 395, BStBl II 1990, 1007, juris - Rz 5 f.; vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, BStBl II 1991, 572), wobei als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen kann, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1982  1 C 62/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 172; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 792).
  • BFH, 13.07.2014 - XI B 129/13
    c) Lässt sich hingegen einer Klageschrift nicht eindeutig entnehmen, gegen welche Finanzbehörde sich die Klage richtet, ist die Klageschrift auszulegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 130, 12 , BStBl II 1980, 331 ; vom 15. Mai 1990 VII R 7/88, BFHE 161, 395 , BStBl II 1990, 1007 , [...] - Rz 5 f.; vom 26. Februar 1991 IX R 95/88, BFHE 163, 562, BStBl II 1991, 572 ), wobei als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen kann, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1982 1 C 62/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 172; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 792 ).
  • FG Köln, 14.11.2001 - 7 K 6625/00

    Anordnung von Säumniszuschlägen aufgrund eines Versehens; Möglichkeit des

    Schließlich spricht die in der Fallgruppe b unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Mai 1990 (VII R 7/88, BFHE 161, 395, BStBl II 1990, 1007) angesprochene Besonderheit bei Fällen mit laufender Ausnutzung der Schonfrist dafür, dass damit nicht nur die allgemeine Einstufung des Steuerpflichtigen als pünktlicher Steuerzahler verlorengeht, sondern dass ein solcher Erlass auf kurze Überschreitungen der Schonfrist beschränkt bleibt und einem bisher pünktlichen Steuerzahler mit längerfristiger Säumnis von vornherein nicht gewährt werden kann.
  • BFH, 11.12.1990 - VII R 85/88

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann, wenn nach dem

    Sie betrifft lediglich die Säumniszuschläge und ändert nichts an der Verpflichtung des Steuerpflichtigen, Haftungsschuldners oder dessen gesetzlichen Vertreters, die Steuern zu dem gesetzlich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1990 VII R 7/88, BStBl II 1990, 1007).
  • FG Brandenburg, 04.04.1995 - 4 K 659/93

    Billigkeitserlass einer Umsatzsteuerforderung; Entscheidung des Finanzamts als

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  • FG Düsseldorf, 21.02.2006 - 2 K 1344/05

    Berücksichtigung von Zahlungen auf Unterhaltsrückstände an ein nichteheliches

    Die Entscheidung über einen Billigkeitsantrag ist eine Ermessensentscheidung (§ 5 AO), die im finanzgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.1990 VII R 7/88, BStBl II 1990, 1007).
  • FG Hamburg, 22.05.1997 - II 137/96

    Billigkeitserlass eines Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer ; Eingang bei der

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  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2014 - 1 K 3542/13

    Unzulässige Klage bei Bezeichnung des falschen Beklagten in der Klageschrift -

  • FG Nürnberg, 01.03.2007 - IV 403/04

    Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit der

  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 2354/08

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • FG München, 04.04.2001 - 3 K 5103/99

    Verwendung von Alkohol zur Arzneimittelherstellung; Erlass i. S. Branntweinsteuer

  • FG Baden-Württemberg, 31.03.1995 - 9 K 164/94

    Kirchensteuer; Zwölftelung der Kirchensteuer

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