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   BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88   

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BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88 (https://dejure.org/1989,996)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1989 - IV R 83/88 (https://dejure.org/1989,996)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1989 - IV R 83/88 (https://dejure.org/1989,996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 133
  • BB 1990, 525
  • DB 1990, 609
  • BStBl II 1990, 290
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88
    Die Bildung einer Rücklage im Wirtschaftsjahr der Entstehung des Veräußerungsgewinns und ihre Fortführung für zwei weitere Jahre ist, worauf das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78 (BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348) hingewiesen hat, nicht von einer konkreten Reinvestitionsabsicht abhängig.
  • Drs-Bund, 16.10.1964 - BT-Drs IV/2617
    Auszug aus BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88
    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Neubau von Gebäuden und Schiffen regelmäßig eine längere Planungszeit erfordert (BTDrucks IV/2617).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 7/17

    Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des

    b) Der Herstellungsbeginn ist anzunehmen, wenn das konkrete Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wurde (so schon BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 - IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290, Rz 13).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Da eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6 v.H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht (§ 7g Abs. 5 EStG; vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290, zu dem insoweit gleich lautenden § 6b Abs. 6 EStG), kann auch die auf einem Ansatzwahlrecht beruhende Ansparrücklage erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres bei der Aufstellung der Bilanz gebildet bzw. erst bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 39/18

    Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

    aa) Auf dieser Grundlage konnte das FG im angefochtenen Urteil (ohne es zu erörtern) rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die eigenständige Teilauflösung der Rücklage in der Steuerbilanz zum 30.06.2011 bei der B-GmbH --da man sie als Ausdruck einer wahlrechtsgetragenen Willensausübung ansehen kann-- jedenfalls nicht zwingend eine Gesamtauflösung der Rücklage zu diesem Stichtag zur Folge haben musste (s.a. die Konstellation, die dem BFH-Urteil vom 26.10.1989 - IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290 zugrunde liegt; im Ergebnis ebenso die Gewinnzuschlagsberechnung in R 6b.2 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuer-Handbuchs 2011 ["soweit"]).
  • FG Düsseldorf, 12.06.2008 - 11 K 3441/06

    Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten für Finanzgerichtsverfahren

    Fehlen derartige Aufzeichnungen, so kann bei der Schätzung von den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 11.06.1990, BStBl. II 1990, 290 ausgegangen werden.

    Da die Kläger inzwischen Gesamttelefonkosten für 1999 in Höhe von 2.204,75 DM und 189, 00 DM für 03/1999 nachgewiesen haben, sind Telefonkosten in Höhe von 20 % pro Kläger und damit auch Anschaffungskosten der Klägerin für den Telefonapparat in Höhe von 20 % anzuerkennen (vgl. BMF Schreiben vom 11.06.1990 a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 14.01.2009 - 4 K 10/07

    Steuerliche Berücksichtigung der Auflösung einer Reinvestitionsrücklage sowie die

    aa) Mit der Herstellung eines Gebäudes i. S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist begonnen worden, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Investitionsvorhaben in Gestalt der Herstellung eines Gebäudes ins Werk gesetzt hat (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).

    Begründet wird dies u.a. mit dem Gesetzeszweck, wonach der Steuerpflichtige die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nicht mit der bloßen Behauptung erreichen soll, er beabsichtige, die Rücklage auf ein Gebäude zu übertragen; vielmehr muss die Absicht durch den Beginn der Herstellung dokumentiert sein (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).

    Die Verlängerung der Übertragungsfrist sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers längere Planungszeiten bei Gebäuden berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, BStBl II 1990, 290).

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Er hat damit die Grundsätze seiner zu § 6b EStG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290) auf den Anwendungsbereich des § 7g Abs. 6 EStG übertragen.

    Eine buchungstechnische Auflösung vor diesem Zeitpunkt hat danach ebenso wenig Auswirkung auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Auflösung wie eine entsprechende buchungstechnische Auflösung steuerfreier Rücklagen nach § 6b EStG vor Ablauf des Wirtschaftsjahres (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).

  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

    Darüberhinaus dürfen Verwaltungsanweisungen, die auf mögliche Gesetzeslücken hinweisen, nicht zum Anlaß genommen werden, dem Gesetz auch noch die Wirkung zu nehmen, die es nach seinem Wortlaut haben will und hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 BFHE 159, 133, BStBl. II 1990, 290 (291) zur unterschiedlichen Zuschlagsbesteuerung nach § 6b Abs. 6 EStG).

    Zum anderen weist der BFH in seiner Entscheidung vom 26.10.1989 IV R 83/88, a.a.O. S. 291 darauf hin, daß mit dieser Formulierung nur ausgeschlossen werden soll, daß ein Zuschlag auch für das Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, in dem die Rücklage erstmals gebildet wurde (so auch FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319).

    Vielmehr wird der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufzulösen ist, um einen Betrag in Höhe von 6 v.H. der Rücklage für jedes volle Wirtschaftsjahr erhöht, in dem die Rücklage bestanden hat (BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, a.a.O. S. 291).

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 6/09

    Kein Herstellungsbeginn nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 durch Bauantrag für ein

    Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist ist allerdings von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass innerhalb der allgemein geltenden Vierjahresfrist bereits mit der Herstellung des Reinvestitionsobjekts begonnen worden ist, also das konkrete Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl II 1990, 290).
  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Dazu wird weiter auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.03.2003 IV R 23/01 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 187 verwiesen, in dem der BFH unter Bezug auf sein Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 (BStBl II 1990, 290) ausgeführt hat, dass eine Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und sich der Zuschlag von 6 v.H. auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.

    Dementsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01 (BStBl II 2004, 187) im Fall eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn - wie der Kläger - nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, im Zusammenhang mit der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, (BStBl II 1990, 290) zu dem insoweit gleich lautenden § 6b Abs. 6 EStG ausgeführt, dass eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6 v.H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht.

    Die Beschränkung auf volle Wirtschaftsjahre soll nur sicherstellen, dass nicht bereits für das Jahr der Rücklagenbildung ein Zuschlag vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; FG Münster Urteil vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387).

  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4635/02

    Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparabschreibung

    Das von dem Bekl. zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung zitierte BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl. II 1990, 290 sei nicht einschlägig, da es die Rücklagenverzinsung eines Steuerpflichtigen behandele, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt habe.

    Zum anderen verweist der Bekl. zutreffend auf die Entscheidung des BFH vom 26.10.1989 IV R 83/88 aaO S. 291 1b a.E. Dort ist zu dem Begehren eines bilanzierenden Steuerpflichtigen im Rahmen des § 6 b EStG ausgeführt, dass mit dem Begriff des vollen Wirtschaftsjahres lediglich ausgeschlossen werden solle, dass ein Zuschlag auch für das Wirtschaftsjahr erfolge, in dem die Rücklage erstmals gebildet worden sei.

    Durch den gewinnerhöhenden Ansatz des Erhöhungsbetrages soll der durch die Rücklagenbildung eingetretene Steueraufschub (Stundung) kompensiert werden, wobei aus steuertechnischen Gründen die Steuer nicht individuell ermittelt und verzinst, sondern mit einem pauschalen Gewinnaufschlag verzinst wird (BFH-Urteil vom 23.10.1989 IV R 83/88 aaO 291 1. b und Urteil des Senates vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F EFG 2002, 387).

  • FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01

    Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2023 - 10 K 1459/22

    Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

  • FG München, 14.02.2017 - 6 K 2143/16

    Stundung, Rücklagenübertragung, Rechtsprechung des BFH, Land- und

  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 2/94

    Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die

  • FG Düsseldorf, 25.09.2003 - 11 K 2035/01

    Ansparrücklage; Einbringungsbedingte Auflösung; Rumpfwirtschaftsjahr; Zurechnung;

  • BFH, 27.02.1997 - IV R 62/96

    Betriebsverpachtung ist eine Betriebsumstellung i. S. von § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG

  • FG Münster, 24.06.2003 - 2 K 4099/01

    Auflösung einer Ansparrücklage

  • FG München, 23.02.1995 - 6 K 1305/92

    Anforderungen an die Klagebefugnis einer Kommanditgesellschaft (KG);

  • FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19

    Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von

  • BFH, 05.09.2002 - XI B 111/99

    NZB; grundsätzliche Bedeutung - noch nicht entschiedene Rechtsfrage

  • BFH, 05.06.1997 - III R 218/94

    Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs

  • FG Hamburg, 05.07.2001 - III 140/01

    Offenbare Unrichtigkeit bei einem Grunderwerbsteuerbescheid / Vorliegen eines

  • FG Köln, 15.11.2006 - 13 K 82/06

    Gewerbesteuermessbetrag; Gewinnermittlung

  • FG München, 30.01.2001 - 6 K 2841/99

    Abziehbarkeit von Telefonkosten/Unterhaltskosten

  • FG Hessen, 10.10.1995 - 11 V 2088/95

    Erwerb von Grundstücken durch die Treuhandanstalt; Auflage die ehemals von der

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