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   BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84   

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BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84 (https://dejure.org/1989,85)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1989 - IX R 197/84 (https://dejure.org/1989,85)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1989 - IX R 197/84 (https://dejure.org/1989,85)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 546
  • NJW 1990, 729
  • BB 1990, 132
  • BB 1990, 186
  • DB 1990, 154
  • BStBl II 1990, 299
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Vielmehr müsse im einzelnen geprüft werden, welche Aufwendungen dem Herstellungsbereich und welche dem Finanzierungsbereich und damit den sofort abziehbaren Werbungskosten zuzurechnen seien, wobei eine Angemessenheitsprüfung zu erfolgen habe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. April 1980 VIII R 149/79, BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441).

    Auch der VIII. Senat hat in seinem grundlegenden Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das FG diese Frage unentschieden gelassen.

    Die Entscheidung ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen (Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441).

    a) Der VIII. Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 (Abschn. IV) darauf hingewiesen, daß möglicherweise sämtliche Aufwendungen der Anleger zum Erwerb des bebauten Grundstücks Anschaffungskosten sein können, und zwar auch insoweit, als die Anleger meinen, einzelne Aufwendungen ausscheiden zu können.

    Soweit der VIII. Senat in seinem Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 die Aufspaltung der Aufwendungen in sofort abziehbare Werbungskosten und Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zugelassen hat, hält der erkennende Senat daran nicht mehr fest.

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Der Senat hat bisher offengelassen, ob er die Anleger im Bauherrenmodell als Bauherren oder Erwerber beurteilt (vgl. die Urteile vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217; vom 12. November 1985 IX R 70/84, BFHE 145, 526, BStBl II 1986, 337; vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, und vom 1. Dezember 1987 IX R 104/83, BFH/NV 1989, 99).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82 (BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217) die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach nur solche Aufwendungen abziehbar sind, denen von vornherein klare und eindeutige Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit zugrunde liegen.

    c) Soweit die Aufwendungen dem Grunde nach sofort abziehbare Werbungskosten sind, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile in BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, und vom 24. Februar 1987 IX R 114/82, BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810), an der festgehalten wird, außerdem zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen und das jeweils zugehörige Entgelt den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und ob dem Werbungskostenabzug in der begehrten Höhe der Rechtsgedanke des § 42 AO 1977 (§ 6 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) entgegensteht.

    Diese Aufwendungen dienen weder der Geldbeschaffung noch der Vermietung des Grundstücks (zur Vermittlungsgebühr Urteil des erkennenden Senats in BFHE 145, 351, 358, BStBl II 1986, 217, 221).

  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dagegen sieht der II. Senat des BFH Anleger im Bauherrenmodell bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung in nunmehr ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Erwerber eines bebauten Grundstücks an (vgl. insbesondere den Beschluß vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und das Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Aus der Gegenleistung sollen nur solche Leistungen des Erwerbers ausscheiden, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen (vgl. die Urteile vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    b) Die Vergütung darf nur dann zu zahlen sein, wenn der Anleger die Gegenleistung in Anspruch nimmt (ebenso der II. Senat im Urteil in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

  • BFH, 18.09.1985 - II B 24/85

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist ein bebautes Grundstück Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dagegen sieht der II. Senat des BFH Anleger im Bauherrenmodell bei der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung in nunmehr ständiger Rechtsprechung regelmäßig als Erwerber eines bebauten Grundstücks an (vgl. insbesondere den Beschluß vom 18. September 1985 II B 24-29/85, BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627, und das Urteil vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).

    Vertragsklauseln wie diejenige, daß die "Bauherren" die endgültige Gestaltung des Gebäudes beschließen können und das Recht haben, auch grundlegende Planungsänderungen festzulegen, laufen leer (Beschluß des II. Senats in BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627).

  • BFH, 13.01.1966 - IV 324/65

    Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß die Steuergerichte Anträgen von Verfahrensbeteiligten, den Rechtsstreit auszusetzen, bis das BVerfG über die Verfassungsbeschwerde entschieden habe, die gegen ein in einer gleichgelagerten Sache ergangenes Urteil des BFH erhoben wurde, nicht zu entsprechen brauchen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Januar 1966 IV 324/65, BFHE 84, 548, BStBl III 1966, 199; weitere Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74 Anm. 16).
  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Aus der Gegenleistung sollen nur solche Leistungen des Erwerbers ausscheiden, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen (vgl. die Urteile vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, und in BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685).
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Die Vermittlungsgebühr, die der Kläger zu 1. an E gezahlt habe, stelle eine Vertragsvermittlungsgebühr dar, die entgegen dem BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78 (BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101) in sofort abziehbare Werbungskosten und Herstellungskosten aufzuteilen sei.
  • BFH, 23.09.1986 - IX R 113/82

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts bei Vorauszahlung von sog.

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dem Abzug der Ausgabe im Jahr der Zahlung steht dann § 42 AO 1977 (§ 6 StAnpG) entgegen (Urteile des Senats vom 23. September 1986 IX R 113/82, BFHE 148, 250, BStBl II 1987, 219; vom 11. August 1987 IX R 163/83, BFHE 152, 440, 446, BStBl II 1989, 702).
  • BFH, 11.08.1987 - IX R 163/83

    - Abflußzeitpunkt bei Banküberweisung auf Sperrkonto - Vorauszahlung als

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Dem Abzug der Ausgabe im Jahr der Zahlung steht dann § 42 AO 1977 (§ 6 StAnpG) entgegen (Urteile des Senats vom 23. September 1986 IX R 113/82, BFHE 148, 250, BStBl II 1987, 219; vom 11. August 1987 IX R 163/83, BFHE 152, 440, 446, BStBl II 1989, 702).
  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84
    Die Verknüpfung der Verträge kann auch zivilrechtlich dazu führen, sie als einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilen, soweit sie nach dem Parteiwillen untrennbar miteinander verbunden sind, mit der Folge, daß sich die Beurkundungspflicht nach § 313 BGB nicht nur auf den Grundstückskaufvertrag, sondern auch auf weitere Verträge des Modells erstreckt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. September 1987 VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393).
  • BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82

    - Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab

  • BFH, 17.02.1981 - VIII R 95/80

    An Veräußerer erstattetes Disagio als Anschaffungskosten eines Gebäudes

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 90/86

    Die VO zu § 180 Abs. 2 AO ist auch für Feststellungszeiträume vor ihrem

  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 102/71

    Eigentumswohnung - Begünstigter Ersterwerb - Fertigstellung der Wohnung -

  • BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von Bauherrenmodellen

  • BFH, 02.09.1988 - III R 53/84

    Bewegliche Wirtschaftsgüter sind im Investitionszulagenrecht auch dann erst mit

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

  • BFH, 12.11.1985 - IX R 70/84

    Bauherrenmodell - Aufwendungen - Finanzielle Mittel - Werbungskosten

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 104/83

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die im Rahmen von im Ausland erzielten

  • BFH, 25.06.1976 - III R 167/73

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb

  • BFH, 15.06.1982 - VIII R 149/79
  • FG Düsseldorf, 16.12.1999 - 13 K 556/95

    Einkunftserzielung als Absicht, auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis

    Soweit sich die Grundsätze des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteils vom 14.11.1989, Bundessteuerblatt - BStBl II 1990, 299 zuungunsten des Klägers auswirken sollten, greife die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO .

    Anleger im Rahmen eines Bauherrenmodells sind einkommensteuerrechlich regelmäßig nicht Bauherren, sondern Erwerber eines bebauten Grundstücks (BFH-Urteil vom 14.11.1989 IX R 197/84, BStBl II 1990, 299 ).

    Kennzeichnend für die Bauherrenmodelle ist zudem zumeist, dass den Anlegern durch die Übernahme einer Vielzahl von Garantien durch die Projektanbieter sowie die Vereinbarung eines Fest- oder Höchstpreises das Finanzierungs- und Baukostenrisiko so weitgehend abgenommen wird, dass es dem Risiko eines Erwerbers gleichkommt (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Ist ein Anleger im Bauherrenmodell aber nicht als Bauherr, sondern als Erwerber eines Grundstücks mit einem von dem Projektanbieter errichteten bezugsfertigen Gebäude zu beurteilen, so sind sämtliche Aufwendungen, die der Kläger an dem Projektanbieter zu zahlen hatte, um das Grundstück mit dem bezugsfertigen Gebäude zu erhalten, Anschaffungskosten (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Zu den Anschaffungskosten für das bezugsfertige Gebäude gehören bei der gebotenen einheitlichen Beurteilung grundsätzlich sämtliche Aufwendungen, die der Anleger an den Projektanbieter und die Bauunternehmer leistet, um das fertig gestellte Gebäude zu erhalten (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Zu den Anschaffungskosten gehören insbesondere die Baukosten für die Errichtung des Gebäudes, aber auch die Baubetreuungsgebühren, die Treuhandgebühren, die Entgelte für die sog. Finanzierungsgarantien und die Finanzierungsvermittlung; eine Aufspaltung dieser Aufwendungen, insbesondere der Baubetreuungs- und Treuhandgebühren, in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten danach, ob sie auf die Finanzierung, die steuerliche Beratung oder die Errichtung des Gebäudes entfallen, ist nicht vorzunehmen (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Als Aufwendungen, die ausnahmsweise nicht dem Bereich der Anschaffung des bebauten Grundstücks zuzuordnen sind und die sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, kommen danach insbesondere Zinsen für die Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten in Betracht (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Nicht mit der Übertragung des bebauten Grundstücks im Zusammenhang stehen ferner die Aufwendungen für die Vermietung des Grundstücks und für die steuerliche Beratung, soweit sie den Zeitraum nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes betreffen (BFH-Urteil im BStBl II 1990, 299 ).

    Voraussetzung für den sofortigen Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten ist jedoch, dass sie von den übrigen Aufwendungen, die mit der Anschaffung des bebauten Grundstücks in Zusammenhang stehen, einwandfrei abgrenzbar sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Die Vergütung darf nur dann zu zahlen sein, wenn der Anleger die Gegenleistung in Anspruch nimmt; die Abwahlmöglichkeit und die dann eintretende Ermäßigung des Gesamtpreises muss in dem Vertrag klar und eindeutig zum Ausdruck kommen (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 ).

    Diese Kosten sind Teile des Gesamtentgelts, dass der Kläger für die Übertragung des bebauten Grundstücks zu zahlen hatte (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 unter VI Nr. 1 bis 3 der Gründe; BFH-Urteil vom 30.01.1990 I R 102/84, BFH/NV 1990, 627).

    Bezüglich der Gebühren für die steuerliche Objektbetreuung und -beratung scheitert ein sofortiger Werbungskostenabzug auch daran, dass sie kein Teilbetrag für den Zeitraum nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes abspalten lässt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 unter VI Nr. 1 der Gründe).

    Der Senat ist nicht gehindert, die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BStBl II 1990, 299 auf den Streitfall anzuwenden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.01.1995 IX R 70/93, BStBl II 1995, 160 am Ende).

    Dabei kann offen bleiben, ob das BFH-Urteil in BStBl II 1990, 299 gegenüber der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderung darstellt.

    Die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten für den Kläger im geänderten Feststellungsbescheid 1987 beruht nicht darauf, dass der Beklagte zu Ungunsten des Klägers die Grundsätze des BFH-Urteils in BStBl II 1990, 299 oder des BMF-Schreibens in BStBl I 1990, 366 angewendet hätte, sondern darauf, dass der Beklagte - ohne dass die Rechtsfrage eine Rolle spielte, ob der Kläger Bauherr oder Erwerber war - die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers verneint hat.

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Der Bundesfinanzhof nimmt vielmehr auf seine frühere, zum gleichen Ergebnis gelangende Rechtsprechung zum sog. Bauherrenmodell (Urt. v. 14. November 1989, BFHE 158, 546) Bezug und führt aus, die dortigen Überlegungen kämen "erst recht" beim Erhaltungsmodell zum Tragen.
  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    a) Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. II 1 b) darauf hingewiesen, daß Anleger im Bauherrenmodell, dessen Grundlage eine Vielzahl von vorformulierten Verträgen ist, das Baugeschehen regelmäßig nicht beherrschen können.

    Offenbleiben kann auch, ob die Kläger und Beigeladenen als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen und dann die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 anzuwenden wären.

  • BFH, 24.07.1990 - IX B 138/89

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides -

    Die Grundsätze des Urteils des erkennenden Senats vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) seien nicht anwendbar.

    Das FG hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 entschieden, daß Anleger, die sich an Bauherrenmodellen wie dem vorliegenden beteiligen, nicht als Bauherren, sondern als Erwerber zu beurteilen sind und daß deshalb sämtliche Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauvorhabens leisten, grundsätzlich zu den Anschaffungskosten zu rechnen sind.

    Der Sachverhalt im Streitfall weist gegenüber dem Sachverhalt, den der erkennende Senat im Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 zu beurteilen hatte, keine so gewichtigen Unterschiede auf, daß eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre.

    Der Senat hat in dem Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 (Abschn. V) offengelassen, welche Aufwendungen ausnahmsweise nicht den Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks zuzurechnen sein könnten.

    Der Anwendung der Rechtsgrundsätze des Urteils des erkennenden Senats in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 stehen § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 176 Abs. 2 AO 1977 nicht entgegen.

    Nach diesem Übergangserlaß sind die Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 nicht anzuwenden, soweit sie zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisherigen geltenden Verwaltungspraxis führen und der Steuerpflichtige dem Bauherrenmodell oder dem vergleichbaren Modell vor dem 1. Juni 1990 beigetreten ist.

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Insbesondere kann aus der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH, nach der die "Gebühren" und "Provisionen" (einschließlich derjenigen für die Kreditvermittlung) des Anlegers, der sich an einem sog. Bauherrenmodell beteiligt, nicht als Werbungskosten sofort abziehbar, sondern zu den Anschaffungskosten für den Erwerb der Immobilie zu rechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299), nicht der Schluss gezogen werden, dass auch für den vorliegenden Sachverhalt sämtliche "Gebühren- und Honorar"-Aufwendungen der Kläger als Anschaffungsnebenkosten zu werten wären.

    Maßgeblich ist mit anderen Worten nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, 305; vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918; in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, 50; vom 11. Oktober 2000 IX B 54/00, BFH/NV 2001, 438; zu Anschaffungsnebenkosten vgl. Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz. 81, 84; Fischer in Kirchhof, a.a.O., § 6 Rz. 39; zur Unmaßgeblichkeit der rechtlichen Eigenqualifikation vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620; vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327, 331).

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98

    Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay (zu BFH-Urteil

    Mit Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BStBl II 1990, 299 , hat der BFH diese grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Bauherrenmodellen übernommen (s. weiterhin auch BFH-Urteil vom 7. August 1990 IX R 70/86, BStBl II 1990, 1024 ); danach sind auch einkommensteuerrechtlich Anleger im Rahmen eines Bauherrenmodells regelmäßig nicht Bauherren - also Personen, die nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude bauen oder bauen lassen und selbst das Baugeschehen beherrschen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BStBl II 1980, 441 , m. w. N.) -, sondern Erwerber eines bebauten Grundstücks.

    Letztere Qualifizierung des Anlegers hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen, die der Anleger an die Projektanbieter und die Bauunternehmer zahlt, um ein Grundstück mit einem bezugsfertigen Gebäude zu erhalten, Anschaffungskosten sind; zu den Anschaffungskosten zählen demnach neben den Baukosten für die Errichtung des Gebäudes auch Baubetreuungsgebühren, Treuhandgebühren, Entgelte für sog. Finanzierungsgarantien u. a. (s. im einzelnen BFH-Urteil IX R 197/84, a. a. O.).

    Gesichtspunkte, die nach Auffassung des BFH (vgl. zum folgenden Urteil IX R 197/84, a. a. O.) im Rahmen eines Bauherrenmodells gegen die Bauherreneigenschaft des Anlegers sprechen, können u. a. sein, dass vom Projektanbieter ein (vollständig) vorformuliertes Vertragswerk angeboten wird, dass der Anleger dieses Vertragsbündel nur ingesamt übernehmen kann, d. h. ohne dass er Vertragsgestaltung - und -durchführung wesentlich beeinflussen kann (weil sonst der Vertragszweck nicht zu erreichen wäre) und dass die Vertretung des Anlegers bei den mit dem Vertragswerk zusammenhängenden Rechtsgeschäften (umfassend) durch den Projektanbieter erfolgt.

    Einer Verneinung der Bauherreneigenschaft des Anlegers steht dabei u. a. nicht entgegen (vgl. auch BFH-Urteil IX R 197/84, a. a. O.), dass Vertragsgegenstand ein erst zu errichtendes Gebäude ist, dass der Erwerb von Grundstükken, die Anforderung von Fremdmitteln zur Finanzierung und der Abschluss von Verträgen über die Errichtung der Gebäude nur sukzessive erfolgt und dass hinsichtlich Anzahlungen des Anlegers ein Konkursrisiko besteht.

    Dabei steht - wie auch bei Bauherrenmodellen - der Annahme eines einheitlichen Anschaffungsvorganges nicht entgegen, dass die versprochene Farm erst noch entwickelt werden musste; das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft des Kaufes setzt nicht voraus, das der verkaufte Gegenstand bereits hergestellt worden ist; auch bei Bauherrenmodellen hat der BFH (Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, a. a. O.).

  • BFH, 28.05.2002 - IX R 86/00

    Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO

    Die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) seien unbeschadet der Vorschrift des § 176 AO 1977 anzuwenden.

    Das FG hat nun in der Vorentscheidung zwar die Einkunftserzielungsabsicht bejaht, es hat Werbungskosten allerdings entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 nur noch in geringem Maße anerkannt und hat damit die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids anhand der neueren, für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Rechtsprechung überprüft.

    Im nach dem Wirksamwerden des ursprünglichen Feststellungsbescheids, aber vor Erlass des Änderungsbescheids ergangenen Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 (IV. der Gründe) hatte der BFH indes eine Aufspaltung verschiedener Aufwendungen in sofort abziehbare Werbungskosten und Anschaffungskosten, wie dies noch im BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 und im Bauherrenerlass (a.a.O.) zugelassen wurde, nicht mehr vorgenommen und an den Grundsätzen des Urteils des VIII. Senats (a.a.O.) nicht mehr festgehalten.

    Die Unvereinbarkeit des sog. Bauherrenerlasses mit dem geltenden Recht brauchte in dem BFH-Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein; sie muss nur --wie es wegen der im Urteil selbst ausgesprochenen Abweichung zum BFH-Urteil in BFHE 130, 391, BStBl II 1980, 441 geschehen ist-- in den Entscheidungsgründen deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. von Groll in HHSp, § 176 AO Rz. 213, m.w.N.).

  • BFH, 01.02.2012 - I R 57/10

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Übergang des wirtschaftlichen

    Abgesehen davon, dass auf einen solchen Vertrag grundsätzlich die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden (§ 651 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BGB a.F.), würde hierdurch jedoch selbst dann, wenn die WKA als nicht vertretbare Sachen i.S. von § 651 Abs. 1 Satz 2, zweiter Halbsatz BGB a.F. einzustufen sein sollten (vgl. dazu aber Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 651 Rz 8), die Stellung der Klägerin als Erwerberin der Anlagen nicht berührt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 154, 413, BStBl II 1988, 1009; vom 28. November 2006 III R 17/05, BFH/NV 2007, 975: jeweils betreffend Werklieferungsvertrag; vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, zu II.1.c und II.2.: betreffend Werkvertrag).
  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 22/07

    Zurechnung eines Strategieentgelts an einen Vermögensverwalter zu den

    dd) Ob das hier streitige "Strategieentgelt" zu diesen den Anschaffungskosten zuzurechnenden Aufwendungen gehört oder - wie z. B. Verwaltungsgebühren - bei den sofort abziehbaren Werbungskosten in Ansatz zu bringen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225), bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299; vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918; vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; vom 11. Oktober 2000 IX B 54/00, BFH/NV 2001, 438; zu Anschaffungsnebenkosten vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 81, 84; Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 39; zur Unmaßgeblichkeit der rechtlichen Eigenqualifikation vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14. Mai 1986 II R 22/84, BFHE 146, 480, BStBl II 1986, 620; vom 28. November 1990 X R 109/89, BFHE 163, 264, BStBl II 1991, 327).
  • BFH, 11.01.1994 - IX R 82/91

    Steuerliche Behandlung von geschlossenen Immobilienfonds

    Auch bei Immobilienfonds gehören modellbedingte Nebenaufwendungen (Provisionen und Gebühren der Initiatoren) regelmäßig zu den Anschaffungskosten des bebauten und vermieteten Grundstücks (Anschluß an das Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299).

    Das FG führt zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen aus: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellten grundsätzlich alle Aufwendungen, die ein Anleger im Rahmen eines Bauherrenmodells an die Anbieterseite leistet, Anschaffungskosten dar (Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 entschieden, daß Anleger im Bauherrenmodell einkommensteuerrechtlich regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen sind, wenn sie sich aufgrund eines von dem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch den Projektanbieter vertreten lassen.

    Es liegt nahe, insoweit die Abgrenzungsmerkmale anzuwenden, die der Senat in dem Urteil in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 (Abschn. V) entwickelt hat.

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 8/10

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Schiffsfonds-GmbH & Co.

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

  • BFH, 08.05.2001 - IX R 10/96

    Werbungskosten bei Beteiligung an Immobilienfonds

  • BFH, 30.01.1991 - IX B 208/89
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

  • BFH, 24.02.2010 - III R 69/07

    Nachrangige Zulagenberechtigung im Falle der Anschaffung modernisierter

  • BFH, 28.07.2021 - IX R 8/19

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 15/09

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH &

  • BFH, 17.12.1996 - IX R 47/95

    Wann sind Umbau- und Modernisierungsaufwendungen Anschaffungskosten?

  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

  • BFH, 20.06.2006 - IX B 15/06

    VOB/B als Indiz für Bauherrenstellung

  • BFH, 09.02.1993 - IX R 42/90

    Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell, wenn

  • BFH, 24.02.2010 - III R 83/07

    Nachrangige Zulagenberechnung im Falle der Anschaffung modernisierter

  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

  • BGH, 06.02.1991 - VIII ZR 26/90

    Überwachungspflicht des Treuhänders eines Bauherrenmodells; Haftung für

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 64/93

    Ermittlung des Rentenbarwerts - Rentenverpflichtungen - Vorsichtsgebot -

  • BFH, 30.07.1991 - IX R 43/89

    Anteilige Kosten des Käufers für künftige Renovierung des Gemeinschaftseigentums

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 - 6 K 6173/07

    Generalmietgebühr sowie Mieterbetreuungskosten als Anschaffungskosten bei

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • FG Berlin, 09.03.1999 - 5 K 5585/96
  • BFH, 30.01.1990 - IX R 214/87

    Konsequenzen der Differenzierung zwischen Werbungskosten und Herstellungskosten

  • BFH, 30.01.1990 - IX R 102/84

    Voraussetzungen für den Status eines Bauherren

  • BFH, 21.05.2013 - III B 131/12

    Herstellungsbeginn nach dem InvZulG 2005; grundsätzlich keine Revisionszulassung

  • BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91

    Keine Werbungskosten durch Provisionen für Vermittlung des Gesellschaftskapitals

  • BFH, 24.08.1990 - IX B 119/89

    Beurteilung von Aufwendungen von Erwerbern, die sie im Zusammenhang mit der

  • BFH, 30.01.1990 - IX R 98/84

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten - Steuerliche

  • FG Berlin, 10.03.1999 - 6 K 6436/96
  • OLG Koblenz, 07.05.1992 - 5 U 1014/91

    Haftung für nicht eingetretene Steuervorteile im Bauherrenmodell

  • FG Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 6 K 80/95

    Anfechtbarkeit von Steuerbescheiden nachdem eine außergerichtliche Einigung über

  • FG Hamburg, 08.12.2015 - 6 K 184/12

    Während der Investitionsphase eines Private Equity-/Venture Capital-Fonds

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

  • FG Nürnberg, 28.07.2010 - 3 K 2054/07

    Anschaffungszeitpunkt einer Windkraftanlage - Übertragung des wirtschaftlichen

  • FG Hamburg, 16.02.2016 - 2 K 54/13

    Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen

  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06

    Einkommensteuer: Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen

  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

  • BFH, 08.05.1991 - I B 132/90

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens bei Nichtaussetzung des Verfahrens (§

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 145/13

    (Einkommensteuer: Fondsetablierungskosten eines Zweitmarktfonds als

  • FG Münster, 13.03.2009 - 14 K 3638/05

    AfA-Dauer von Windkraftanlagen und bilanzielle Behandlung fondsbedingter

  • FG Niedersachsen, 23.03.2012 - 1 K 275/09

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier:

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.11.2000 - 3 K 3458/98

    Vom Steuerpflichtigen zu beweisende Gewinnerzielungsabsicht bei Beteiligung an

  • BFH, 04.04.1995 - VIII B 52/94

    Abzugsfähigkeit der für die Beteiligung an einem Berlin-Darlehen-Fonds zu

  • BFH, 19.11.1997 - XI B 10/97

    Voraussetzungen für die Darlegung von Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung als

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 50/08

    Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 14. 4. 2011 IV R 8/10 -

  • FG Köln, 25.07.2000 - 13 K 2033/91

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Nachweis der

  • BFH, 14.09.1994 - IX B 142/93

    Steuerbegünstigte Kapitalanlagen; Rückkaufsangebote und Verkaufsgarantien bei

  • BFH, 21.04.1994 - IV R 99/93

    Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Treuhänderleistungen bei Tätigkeit

  • BFH, 11.05.1993 - IX R 27/90

    Nach Erlaß eines sog. negativen Feststellungsbescheides sind die betreffenden

  • BFH, 04.03.1992 - IX B 24/91

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals als

  • BFH, 16.10.1991 - I R 95/90

    Treffen einer Sachentscheidung durch das Finanzgericht trotz Verpflichtung zur

  • BFH, 30.06.1999 - IX R 68/96

    Überschußerzielungsabsicht bei GbR-Gesellschaftern

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 11 K 7095/06

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Werbungskosten1995

  • FG Münster, 18.12.2009 - 10 K 3719/05

    Anschaffungskosten bei Schiffsfonds und AfA-Dauer eines Tankschiffs

  • FG Hamburg, 09.12.1999 - II 60/98

    Festsetzung von Investitionszulagen; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Antrag auf

  • FG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 5 K 1281/08

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über Verlustzuweisungsgesellschaften nach § 2b

  • FG Berlin, 15.02.2006 - 2 K 2610/03

    Investitionszulage - Erwerb modernisierter Wohnungen nach Abschluss der

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 146/90

    Kein Abzug von AfaA bei einer Eigentumswohnung, die mit kleinerer als der

  • BFH, 24.01.1995 - IX R 70/93

    Bei Beteiligung am Bauherrenmodell Darlegungs- und Beweislast des FA für Kenntnis

  • BFH, 26.07.1995 - X R 60/93

    Beginn des gewerblichen Grundstückshandels

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 9 K 9121/08

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1993

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 210/06

    Missbrauch bei einem Schiffsfonds

  • BFH, 02.06.2004 - X B 27/03

    Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urt.; Rüge einer Divergenz

  • BFH, 15.03.1994 - IX R 84/89

    Einkommensteuer; Abfindungszahlungen eines Miterben aufgrund einer

  • FG Hamburg, 05.07.2006 - 1 K 148/05

    Investitionszulagengesetz: Zulageberechtigung für nachträgliche

  • BFH, 08.11.2002 - IX B 13/02

    Darlegungserfordernis bei Zulassungsgründen - Unzulässigkeit der Revision bei der

  • FG Berlin, 11.11.1997 - 5105/96

    Zahlung des Vermittlers an Investoren eines Immobilienfonds

  • BFH, 30.10.2001 - X B 28/01

    Einkommensteuer - Beschwerde - Beschwerdegrund - Abzugsbetrag -

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.1999 - 4 K 198/98

    Wirtschaftliche Betrachtung eines Gesamtvertragswerkes; Umqualifizierung

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2012 - 6 K 6014/09

    Entgeltlicher Erwerb eines Anspruchs auf Beteiligung am Prozesserfolg als

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2011 - 6 K 6133/07

    Sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften eines geschlossenen

  • FG München, 15.02.1995 - 4 K 284/91

    Ewerb bebauter oder unbebauter Grundstücke; Gegenleistung i.S.d.

  • FG Berlin, 24.02.1998 - 5125/96
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2006 - 3 K 2395/02

    Kreditvermittlungsgebühren als Werbungskosten bei einem Kombinationsprodukt

  • BFH, 14.06.1994 - IX R 36/89

    Abzug von Werbungskosten aus der Beteiligung an Bauherrenmodellen

  • BFH, 03.12.1990 - IX B 136/89
  • BFH, 20.03.1990 - V B 121/89

    Vorsteuerabzug für die Kosten der Errichtung einer Eigentumswohnung - Kosten der

  • BFH, 13.09.1994 - IX R 87/90

    Gewährung einer erhöhten Absetzung bei Begründung von Wohnungseigentum

  • BFH, 23.11.1993 - IV B 63/93

    Zurechnung von Provisionszahlungen zu den Anschaffungskosten oder

  • BFH, 30.01.1991 - IX B 58/89

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Feststellungsbescheides vor Ablauf der

  • BFH, 08.05.1991 - I B 134/90

    Grundordnung des Verfahrens - Sachentscheidung - Aussetzung des Klageverfahrens -

  • FG Niedersachsen, 28.09.2009 - 14 K 12354/07

    Möglichkeit der Geltendmachung der Absetzungen für Abnutzung auf eine

  • FG Nürnberg, 27.07.2000 - III 153/99

    Aufwendungen für vom Verkäufer finanzierte Anzahlungen auf Anschaffungskosten als

  • FG Hessen, 02.09.1999 - 7 K 3548/95

    Vorliegen eines einheitlichen Grundstückskaufvertrags; Annahme einer

  • FG Münster, 18.06.1998 - 8 K 3635/89
  • BFH, 30.01.1991 - IX B 140/89
  • BFH, 30.01.1990 - IX R 104/84

    Verweis auf anderes Urteil

  • LSG Bayern, 30.11.1989 - L 4 Lw 37/87

    Vollständige Hofübergabe als Voraussetzung des landwirtschaftlichen Altersgeldes

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.1999 - 4 K 212/98

    Entgeltlich erworbene Leibrenten; Aufwendungen zur Begründung des

  • FG Hamburg, 23.03.2004 - VII 38/01

    Fördergebietsgesetz: Zur Bauherreneigenschaft bei Verträgen mit einer

  • BFH, 07.06.1994 - IX R 16/92
  • BFH, 21.02.1990 - IX B 37/89
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