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   BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88   

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BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88 (https://dejure.org/1990,286)
BFH, Entscheidung vom 01.02.1990 - IV R 140/88 (https://dejure.org/1990,286)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 1990 - IV R 140/88 (https://dejure.org/1990,286)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Mithilfe anderer Personen

Papierfundstellen

  • BFHE 159, 535
  • NJW 1991, 783
  • BB 1990, 1053
  • BB 1990, 1113
  • DB 1990, 1116
  • BStBl II 1990, 507
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.11.1975 - VIII R 116/74

    Begründung einer freiberuflichen Tätigkeit - Gewerbliche Tätigkeit - Betrieb

    Auszug aus BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88
    Es ist vielmehr offenkundig, daß das FG von den im BFH-Urteil vom 25. November 1975 VIII R 116/74 (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155) niedergelegten Rechtsgrundsätzen entweder bewußt abgewichen ist oder sich zumindest im Zweifel war, ob es von ihnen abweichen würde.

    a) Das FG ist unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155 davon ausgegangen, daß eigenverantwortlich die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen dann sei, wenn er über seine leitende Tätigkeit hinaus persönlich an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang teilnehme.

    Für den Laborarzt hat die Rechtsprechung daraus gefolgert, daß er, um eigenverantwortlich tätig zu sein, jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen muß (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155).

    b) Das BFH-Urteil in BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155 hat es für offenbar unmöglich gehalten, daß ein einzelner Praxisinhaber 325 Aufträge am Tag mit der notwendigen Sorgfalt bearbeiten kann.

    Außerdem wird geltend gemacht, daß aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts ein einziger Arzt für Laboratoriumsmedizin in den Jahren nach 1970 erheblich mehr Untersuchungsaufträge inhaltlich zur Kenntnis nehmen und die Untersuchungsbefunde auswerten konnte, als dies im Jahre 1967 (Jahr des dem Urteil in BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155 zugrunde liegenden Falles) möglich gewesen sei (Römermann, Betriebsberater - BB - 1979, 419).

    Seine Arbeit an jedem einzelnen Auftrag besteht vielmehr in der geistigen Erfassung (Kenntnisnahme) und der abschließenden Auswertung des Befundes (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155; BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17; BFHE 153, 414, BStBl II 1988, 782).

    Auch insoweit hält der Senat an der in BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155 getroffenen Entscheidung fest.

  • BFH, 07.10.1987 - X B 54/87

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Arzt - Laboratoriumsmedizin -

    Auszug aus BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88
    Vielmehr stellt es ein zusätzliches Erfordernis für eigenverantwortliches Handeln dar, daß jede einzelne Arbeitsleistung der Mitarbeiter als solche des Berufsträgers erkennbar sein muß (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17).

    Hiermit korrespondiert, daß er für jede Leistung, die in seiner Praxis erbracht wird, nicht nur die organisatorische, sondern auch die personale, rechtliche und ethische Verantwortung trägt (BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17).

    aa) Dem ersten Einwand ist der X. Senat des BFH in seinem Beschluß in BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17 entgegengetreten.

    Seine Arbeit an jedem einzelnen Auftrag besteht vielmehr in der geistigen Erfassung (Kenntnisnahme) und der abschließenden Auswertung des Befundes (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155; BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17; BFHE 153, 414, BStBl II 1988, 782).

  • BFH, 10.06.1988 - III R 118/85

    Einkommensteuer - Freiberufliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88
    Es handelt sich insoweit um Arbeiten, die von entsprechend vorgebildeten Mitarbeitern erledigt werden können, ohne daß allein dadurch die Freiberuflichkeit des Praxisinhabers verlorenginge (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 118/85, BFHE 153, 415, BStBl II 1988, 782; Kurth/Prinz, a. a. O., S. 48 ff.).

    Seine Arbeit an jedem einzelnen Auftrag besteht vielmehr in der geistigen Erfassung (Kenntnisnahme) und der abschließenden Auswertung des Befundes (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155; BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17; BFHE 153, 414, BStBl II 1988, 782).

    Die Tätigkeit dieser Mitarbeiterinnen - jedenfalls die des Laborpersonals - kann angesichts der Umstände des Streitfalles auch nicht als untergeordnete Hilfstätigkeit bezeichnet werden (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 153, 415, BStBl II 1988, 782).

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2001 - 9 K 285/96

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes;

    Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin zählen MTA zu den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften (Hinweis auf BFH-Urteil vom 01.02.1990 IV R 140/88, BStBl II 1990, 507).

    Um seine Tätigkeit als eigenverantwortlich zu werten, müsse er jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses - Befunderhebung und Befundauswertung - nachprüfen (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1990, 507).

    je Untersuchung gekommen (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1990, 507).

    Den Entscheidungen des BFH zur GewSt-Pflicht der Laborärzte, auf die sich die Rechtsauffassung des Bekl stütze (Urteile vom 25.11.1975, BStBl II 1976, 155; BStBl II 1990, 507; BStBl II 1995, 732; BStBl II 1988, 17), lägen Untersuchungszahlen zwischen 147.000 und 448.000 pro Jahr zugrunde.

    Wie den Formulierungen "als Ausübung eines freien Berufs" in § 1 Abs. 1 GewStDV bis 1983 und später in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG sowie in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG "Berufstätigkeit der Ärzte ..." zu entnehmen ist, kommt es für die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften nicht schlechthin auf die Aus- und Vorbildung sowie auf die Berufsbezeichnung des Steuerpflichtigen, sondern auf die Art. der von ihm ausgeübten Tätigkeit an (so grundlegend BFH-Urteil in BStBl II 1995, 732 im Anschluss an BFH-Urteil in BStBl II 1990, 507 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 25. November 1975 VIII R 116/76, BFHE 117, 247 , BStBl II 1976, 155).

    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 25. Oktober 1963 IV 373/60 U, BFHE 77, 750, BStBl III 1963, 595; vom 29. Juli 1965 IV 61/65 U, BFHE 83, 154, BStBl III 1965, 557; vom 5. Dezember 1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165; vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106 , BStBl II 1989, 727; vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535 , BStBl II 1990, 507; BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17).

    Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin zählen MTA zu den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften (vgl. Urteile in BFHE 159, 535 , BStBl II 1990, 507 und BFHE 177, 377 , BStBl II 1995, 732).

    Ein Arzt für Laboratoriumsmedizin, bei dem typischerweise der das Berufsbild des Arztes prägende "persönliche, individuelle Dienst am Patienten" in den Hintergrund tritt, weil er in besonderem Maße auf die technischen Einrichtungen und die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter angewiesen ist, übt seine Tätigkeit nur dann eigenverantwortlich aus, wenn er jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nimmt, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrolliert und die Plausibilität des Ergebnisses in bezug auf die Befunderhebung und Befundauswertung nachprüft (BFH-Urteile in BFHE 159, 535 , BStBl II 1990, 507 und BFHE 177, 377 , BStBl II 1995, 732).

    Es handele sich insoweit um Arbeiten, die von entsprechend vorgebildeten Mitarbeitern erledigt werden könnten, ohne dass allein dadurch die Freiberuflichkeit des Praxisinhabers verloren ginge (vgl. BFHE 159, 535 , BStBl II 1990, 507 >509< mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 118/85, BFHE 153, 415, BStBl II 1988, 782).

    Seine Arbeit an jedem einzelnen Auftrag bestehe vielmehr in der geistigen Erfassung (Kenntnisnahme) und der abschließenden Auswertung des Befundes (vgl. BFHE 159, 535 , BStBl II 1990, 507 >509< mit Hinweis auf BFHE 117, 247 , BStBl II 1976, 155; BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17; BFHE 153, 414, BStBl II 1988, 782).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall etwa von dem im Urteil des BFH vom 1. Februar 1990 ( IV R 140/88, a.a.O.) entschiedenen Sachverhalt, bei dem die Schreibkräfte des Laborarztes selbst anhand von Listen prüften, ob die von den Laborantinnen gemessenen Werte innerhalb der Norm lagen und dann, wenn dies der Fall war oder die Werte nur geringfügig abwichen, die Befundberichte in eigener Initiative vorbereiteten und der Arzt die Berichte nur in den Fällen selbst diktierte, in denen die Werte "ganz außerhalb der Norm" lagen.

    Der Senat sieht sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH, wenn dort für den übrigen insgesamt ebenfalls nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit, nämlich für die medizinisch-chemische Untersuchung ausdrücklich festgehalten wird, dass diese nicht die Aufgabe des Arztes für Laboratoriumsmedizin sei (vgl. BFHE 159, 535 , BStBl II 1990, 507 [509]) und es insoweit ausreiche, wenn die Mitarbeit des Praxisinhabers bei den technischen Untersuchungsvorgängen selbst sich auf stichprobenweise durchgeführte Kontrollen beschränke und seine Arbeit an jedem einzelnen Auftrag vielmehr in der geistigen Erfassung (Kenntnisnahme) und der abschließenden Auswertung des Befundes bestehe.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

    Auf Grundlage dieser Feststellungen hat das FG die erforderliche eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) unter Heranziehung der in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. November 1975 VIII R 116/74 (BFHE 117, 247, BStBl II 1976, 155), vom 1. Februar 1990 IV R 140/88 (BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) und vom 21. März 1995 XI R 85/93 (BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732) entwickelten Maßstäbe für den Bereich der gynäkologischen Untersuchungsaufträge verneint und dessen Tätigkeit insgesamt als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) eingeordnet.

    c) Die weitere vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO lautet sinngemäß, ob im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des BFH zur Delegation von Routineaufträgen an angestellte Berufsträger (Hinweis auf BFH-Urteile vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; vom 27. August 2014 VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002) und die unter Umständen genügende stichprobenartige Kontrolle des Betriebsinhabers bei technischen Untersuchungen (BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) eine eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gegeben sein kann, wenn der Betriebsinhaber bei standardisierten Routineuntersuchungen nicht mehr jeden einzelnen Untersuchungsauftrag zur Kenntnis nimmt, sondern allein die fachlich vorgebildeten Mitarbeiter die Untersuchung durchführen und das Ergebnis auswerten.

    Zumindest muss eine Mitarbeit an jedem einzelnen Auftrag durch dessen geistige Erfassung (Kenntnisnahme) und die abschließende Auswertung des Befundes erfolgen (s. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, Rz 25, und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732).

    Der Kläger hat schon im Hinblick darauf nicht dargelegt, dass die Vorentscheidung und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen des BFH in BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 und in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und des FG Bremen vom 11. Juni 1996 2 95 167 K 4 (juris) zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

    aa) Soweit der Kläger einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler des FG geltend macht, weil das FG im Streitfall für die eigenverantwortliche Tätigkeit des Klägers abweichend vom BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 eine Befundung jedes Ausstrichpräparats durch den Kläger und nicht nur die stichprobenartige Kontrolle der technischen Untersuchungen des vorgebildeten Personals verlangt habe, liegt ein solcher nicht vor.

    Das FG hat zwar in den Gründen u.a. die BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 zitiert, in denen für Laborärzte eine solche Aufteilbarkeit der Einkünfte verneint wurde.

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin (Anschluß an BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).

    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1963 IV 373/60 U, BFHE 77, 750, BStBl III 1963, 595; vom 29. Juli 1965 IV 61/65 U, BFHE 83, 154, BStBl III 1965, 557; vom 5. Dezember 1968 IV R 125/66, BFHE 94, 344, BStBl II 1969, 165; BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, BFHE 151, 147, BStBl II 1988, 17; BFH-Urteile vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727; vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).

    Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin zählen MTA zu den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften (vgl. Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).

    Um seine Tätigkeit als eigenverantwortlich zu werten, muß er jedoch jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen (BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507.

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Nur unter diesen Voraussetzungen trägt die Arbeitsleistung --selbst wenn der Berufsträger ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet-- den erforderlichen "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507; vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; vom 14. März 2007 XI R 59/05, BFH/NV 2007, 1319).
  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, ständige Rechtsprechung).

    b) Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass eine Aufteilung an sich vorzunehmen ist, so wird es des Weiteren Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf. welche der in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Aufträge ausnahmsweise im Hinblick auf die Zahl der für ihre Durchführung jeweils eingesetzten Mitarbeiter und des Umfangs der Aufträge gleichwohl der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 53; in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507; ferner HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 234).

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 74/05

    Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit in Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507, ständige Rechtsprechung).

    Nachdem es bereits an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der Promotionsberatung im Streitjahr fehlt, bedarf es nicht mehr der weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Annahme einer persönlichen Arbeitsleistung des Klägers noch erfüllt waren, d.h., ob der Kläger seine Beratungsleistungen im Hinblick auf die Zahl der für ihre Durchführung jeweils eingesetzten --qualifizierten-- Mitarbeiter und die Vielzahl ausgelagerter Tätigkeiten gleichwohl noch leitend und eigenverantwortlich erbracht hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507; vom 4. Juli 2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; grundlegend BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732).

  • BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides

    Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide lehnte das FA unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88 (BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507) ab.

    Der erkennende Senat nimmt auf die Gründe dieses Urteils, in dem seine im Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 geäußerte Auffassung bestätigt wird, Bezug.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 ausgeführt, daß sich die Leistungen einer Praxis für Laboratoriumsmedizin zu einem wesentlichen Teil als die der Mitarbeiterinnen des Praxisinhabers darstellen, wenn 14, 5 Medizinisch-technische Assistentinnen und 9, 25 Arzthelferinnen 277 bis 345 Aufträge pro Tag bearbeiten.

    Auch diesen Gesichtspunkt hat der Senat schon im Urteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 hervorgehoben, indem er darauf hingewiesen hat, daß auch chemische Institute, die ohne jede ärztliche Aufsicht arbeiten, mit der Erstellung derartiger Laboruntersuchungen beauftragt werden (vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1976 1 BvR 191/74, BVerfGE 43, 58).

    Aus diesem Grund kann es auch -- jedenfalls bei summarischer Betrachtung -- zu keinem anderen Ergebnis führen, daß die Zahl der Untersuchungen pro Auftrag nach den Angaben des Klägers lediglich 1, 2 bis 1, 3 betragen hat, also nur etwa halb soviel wie in den Fällen, die den Urteilen in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 zugrunde lagen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Inhaber einer Praxis für Laboratoriumsmedizin neben der Beschäftigung mit den einzelnen Aufträgen weitere Aufgaben, wie z. B. Sprechstunde, Verwaltung, eigene Fortbildung, Anschaffung neuer und Ausmusterung alter Geräte, Einweisung des Personals, Anordnung und Vorbereitung der Beteiligung an sog. Ringversuchen obliegen (Senatsurteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    Dafür reicht es aus, wenn er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681, und vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2017 - 13 K 179/15

    Arzt für Zytologie

    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 25.10.1963 - IV 373/60 U, BStBl III 1963, 595; BFH, Urteil vom 29.07.1965 - IV 61/65 U, BStBl III 1965, 557; BFH, Urteil vom 05.12.1968 - IV R 125/66, BStBl II 1969, 165; BFH, Beschluss vom 07.10.1987 - X B 54/87, BStBl II 1988, 17; BFH, Urteil vom 20.04.1989 - IV R 299/83, BStBl II 1989, 727; BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507; BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732).

    Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin zählen Medizinisch-Technische Assistenten (MTA) zu den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften (vgl. BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507).

    Um seine Tätigkeit als eigenverantwortlich zu werten, muss er jedoch jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen (BFH, Urteil vom 31.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732; BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507).

    Bedient sich ein Berufsträger nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG - wie im Streitfall der Kläger als Arzt für Zytologie - der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, dann ist er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, nur dann freiberuflich tätig, wenn er jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nimmt, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrolliert und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüft (BFH, Urteil vom 31.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732; BFH, Urteil vom 1.02.1990 - IV R 140/88, BStBl II 1990, 507).

  • FG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 K 179/15
    Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 25.10.1963 - IV 373/60 U , BStBl III 1963, 595; BFH, Urteil vom 29.07.1965 - IV 61/65 U , BStBl III 1965, 557; BFH, Urteil vom 05.12.1968 - IV R 125/66 , BStBl II 1969, 165; BFH, Beschluss vom 07.10.1987 - X B 54/87 , BStBl II 1988, 17; BFH, Urteil vom 20.04.1989 - IV R 299/83 , BStBl II 1989, 727; BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88 , BStBl II 1990, 507; BFH, Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93 , BStBl II 1995, 732).

    Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin zählen Medizinisch-Technische Assistenten (MTA) zu den fachlich vorgebildeten Arbeitskräften (vgl. BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88 , BStBl II 1990, 507 [BFH 01.02.1990 - IV R 140/88] ).

    Um seine Tätigkeit als eigenverantwortlich zu werten, muss er jedoch jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrollieren und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüfen (BFH, Urteil vom 31.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732 [BFH 21.03.1995 - XI R 85/93] ; BFH, Urteil vom 01.02.1990 - IV R 140/88 , BStBl II 1990, 507).

    Bedient sich ein Berufsträger nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG - wie im Streitfall der Kläger als Arzt für Zytologie - der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte, dann ist er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, nur dann freiberuflich tätig, wenn er jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nimmt, die Bearbeitung durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethode kontrolliert und die Plausibilität des Ergebnisses (Befunderhebung und Befundauswertung) nachprüft (BFH, Urteil vom 31.03.1995 - XI R 85/93, BStBl II 1995, 732 [BFH 21.03.1995 - XI R 85/93] ; BFH, Urteil vom 1.02.1990 - IV R 140/88 , BStBl II 1990, 507).

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

  • FG Bremen, 26.08.1999 - 397115K 1

    Freiberuflichkeit oder Gewerbesteuerpflicht einer Labor-Ärzte-GbR; tatsächliche

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 3/10

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

  • FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung

  • BFH, 30.09.1999 - V R 56/97

    Freiberufliche Tätigkeit einer Krankenschwester

  • BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99

    Eigenverantwortlichkeit eines Laborarztes

  • FG Köln, 24.10.2012 - 15 K 883/10

    Änderung wegen neuer Tatsache, Treu und Glauben, Verletzung von

  • BFH, 05.06.1997 - IV R 43/96

    Gewerblichkeit eines Krankenpflegers

  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 7 K 6425/04

    Gewerbesteuerpflicht; Freiberufliche Tätigkeit; Tanz- und Fitnessstudio;

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 59/05

    Krankengymnast: Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

  • FG Köln, 01.06.2017 - 15 K 243/14

    Gewerbesteuer: Diplomsozialarbeiterin ist bei der Betreuung behinderter und

  • FG Münster, 09.05.2003 - 11 K 4747/00

    Qualifizierung des Betriebes eines Ingenieurbüros als gewerblich; Begriff der

  • BFH, 27.07.1994 - XI R 53/91

    Freiberuflichkeit eines Laborarztes

  • FG Münster, 26.11.2021 - 1 K 1193/18

    Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger

  • FG Saarland, 16.10.1997 - 2 K 9/97

    Arzt für Laboratoriumsmedizin als Gewerbetreibender

  • FG Köln, 24.10.2012 - 15 K 4041/10

    Abgrenzung freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit, Abfärbung

  • BFH, 26.01.2011 - VIII R 29/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • FG Berlin, 26.04.2001 - 4 K 4005/99

    Zur Gewerblichkeit eines Krankenpflegedienstes

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 13/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 37/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 6 A 11527/06

    Berufsrechtliches Verbot der Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen seitens eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2006 - 1 K 30035/02

    Freiberuflichkeit eines einen anderen Zahnarzt beschäftigenden niedergelassenen

  • BFH, 08.06.1995 - IV R 80/94

    Herstellung farbiger Reliefkarten zur Nutzung gegen Entgelt ist nicht bereits

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 12/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. 12. 2010 VIII R 50/09 -

  • FG Hessen, 09.10.2003 - 8 V 2928/03

    Gewerbebetrieb; Freier Beruf; Eigenverantwortliche Tätigkeit; Persönliche

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.1995 - 1 K 2691/93

    Gewerbesteuer; ärztliche Praxisgemeinschaft für Laboratoriumsmedizin als

  • FG Köln, 27.02.2024 - 11 K 1719/15

    Gewerbesteuer - Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2006 - 1 K 982/03

    Abgrenzung Gewerbebetrieb - freiberufliche Tätigkeit bei einer Praxis für

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen

  • FG Hessen, 01.04.1998 - 8 V 6415/97

    Gewerbesteuerpflicht eines Zytologielabors; Voraussetzungen für die Annahme eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2007 - 6 A 11527/06

    Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen durch einen Freiberufler; Überschreitung

  • FG Köln, 08.06.2006 - 3 K 4699/02

    Steuerliche Behandlung einer Mitunternehmerschaft; Qualifizierung von Einkünften

  • BFH, 21.01.1999 - XI B 126/96

    Divergenz

  • BFH, 10.06.1997 - V B 62/96

    Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeit

  • BFH, 10.08.1993 - IV B 1/92

    Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit unter steuerlichen

  • FG Saarland, 06.12.2000 - 2 K 229/99

    Einordnug einer Laborärzte-Mitunternehmerschaft; Abgrenzung zwischen

  • FG Niedersachsen, 06.04.2006 - 14 K 98/03

    Vorliegen einer "gesonderten gewerblichen Tätigkeit" bei Betreiben eines

  • FG Köln, 04.03.2022 - 6 K 1883/21

    Abgrenzung der erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger

  • LSG Bayern, 28.06.2000 - L 12 KA 76/98

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen einer falschen Auskunft ;

  • FG Nürnberg, 25.04.1995 - I 67/94
  • FG Düsseldorf, 04.03.1999 - 8 K 1717/95

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit; Selbständige

  • FG Saarland, 06.06.1995 - 1 V 1/95

    Einkommensteuer; gewerbliche Einkünfte eines Sport- und Fitneßclubs

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