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   BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88   

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BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88 (https://dejure.org/1989,666)
BFH, Entscheidung vom 24.08.1989 - IV R 120/88 (https://dejure.org/1989,666)
BFH, Entscheidung vom 24. August 1989 - IV R 120/88 (https://dejure.org/1989,666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Teilbetrieb - Veräußerung - Fahrschule - Niederlassung - Veräußerung einer Niederlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 158, 257
  • BB 1989, 2471
  • DB 1990, 308
  • BStBl II 1990, 55
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungsbereich ist deshalb unbedingt erforderlich, weil es in diesem Falle gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, und vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571).

    Entsprechendes gilt für die Fälle der Senatsurteile vom 14. März 1975 IV R 78/71 (BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661), vom 27. April 1978 IV R 102/74 (BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) und in BFH/NV 1987, 571, in denen jeweils die bisherige freiberufliche (steuerberatende) Tätigkeit nach Veräußerung eines Teils der Mandantschaft am gleichen Ort fortgesetzt worden war.

    Wenn dort ausgeführt wird, die Annahme einer selbständigen Buchführungspraxis setze voraus, daß sie nach außen als Einzelpraxis in Erscheinung trete, so bezieht sich dies, was das FG verkannt hat, nicht auf den Fall der Veräußerung des organisatorisch selbständigen Büros einer sachlich einheitlichen Praxis mit gleichartiger Tätigkeit, wie er im Streitfall gegeben ist, sondern auf den Fall, daß ein Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt (vgl. zur Unterscheidung dieser Fallgruppen auch das Urteil in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562).

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungsbereich ist deshalb unbedingt erforderlich, weil es in diesem Falle gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, und vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571).

    Das FG kann sich deshalb auch nicht auf das Senatsurteil in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335 berufen.

  • BFH, 05.02.1987 - IV R 121/83

    Entstehen eines steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungsbereich ist deshalb unbedingt erforderlich, weil es in diesem Falle gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, und vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571).

    Entsprechendes gilt für die Fälle der Senatsurteile vom 14. März 1975 IV R 78/71 (BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661), vom 27. April 1978 IV R 102/74 (BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) und in BFH/NV 1987, 571, in denen jeweils die bisherige freiberufliche (steuerberatende) Tätigkeit nach Veräußerung eines Teils der Mandantschaft am gleichen Ort fortgesetzt worden war.

  • BFH, 14.03.1975 - IV R 78/71

    Veräußerungsgewinn - Steuerliche Begünstigung - Freiberufliche Praxis -

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    Entsprechendes gilt für die Fälle der Senatsurteile vom 14. März 1975 IV R 78/71 (BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661), vom 27. April 1978 IV R 102/74 (BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) und in BFH/NV 1987, 571, in denen jeweils die bisherige freiberufliche (steuerberatende) Tätigkeit nach Veräußerung eines Teils der Mandantschaft am gleichen Ort fortgesetzt worden war.
  • BFH, 12.09.1979 - I R 146/76

    Zur Frage der Gründung eines Teilbetriebs im Sinne des Gewerbesteuerrechts

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    In der Rechtsprechung des BFH ist stets betont worden, daß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden ist, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbständigkeit besitzt und daß dabei den einzelnen Abgrenzungsmerkmalen - örtliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, verschiedenes Personal usw. - unterschiedliches Gewicht zukommt, je nachdem, ob es sich z.B. um ein Fertigungs-, einen Handels- oder einen Dienstleistungsbetrieb handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).
  • BFH, 15.03.1984 - IV R 189/81

    Teilbetriebsveräußerung - Verlag - Verlegerische Betreuung - Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    In der Rechtsprechung des BFH ist stets betont worden, daß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden ist, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbständigkeit besitzt und daß dabei den einzelnen Abgrenzungsmerkmalen - örtliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, verschiedenes Personal usw. - unterschiedliches Gewicht zukommt, je nachdem, ob es sich z.B. um ein Fertigungs-, einen Handels- oder einen Dienstleistungsbetrieb handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).
  • BFH, 19.01.1983 - I R 57/79

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    Der BFH hat entschieden, daß eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung oder Teilbetriebsaufgabe nicht vorliegt, wenn das Betriebsgrundstück eines Zweigbetriebs eines Fabrikationsunternehmens nebst Fabrikationshalle und Betriebsvorrichtungen veräußert wird, die Produktionsmaschinen und sonstigen beweglichen Anlagegüter jedoch zurückbehalten und in den Hauptbetrieb überführt werden (BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312).
  • BFH, 14.05.1970 - IV 136/65

    Veräußerung einer Teilpraxis - Steuerbevollmächtigter - Einheitliche Praxis -

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    e) Schließlich kann das FG sich für seinen abweichenden Rechtsstandpunkt auch nicht auf das BFH-Urteil vom 14. Mai 1970 IV 136/65 (BFHE 99, 126, BStBl II 1970, 566) berufen.
  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    f) Der Annahme einer Teilpraxisveräußerung steht auch das BFH-Urteil vom 3. Oktober 1984 I R 119/81 (BFHE 142, 433, BStBl II 1985, 245) nicht entgegen.
  • BFH, 13.02.1980 - I R 14/77

    Tankstelle eines Kraftstoff-Großhandels ist kein Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88
    In der Rechtsprechung des BFH ist stets betont worden, daß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden ist, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbständigkeit besitzt und daß dabei den einzelnen Abgrenzungsmerkmalen - örtliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, verschiedenes Personal usw. - unterschiedliches Gewicht zukommt, je nachdem, ob es sich z.B. um ein Fertigungs-, einen Handels- oder einen Dienstleistungsbetrieb handelt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1979 I R 146/76, BFHE 129, 62, BStBl II 1980, 51; vom 13. Februar 1980 I R 14/77, BFHE 130, 384, BStBl II 1980, 498; vom 15. März 1984 IV R 189/81, BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).

    Weiter führt die Personenbezogenheit der selbständigen Arbeit dazu, dass nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen --wie im Streitfall-- eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit vorliegt, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG dann in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, wobei die Büros sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Senatsurteile vom 8. Juni 2000 IV R 63/99, BFH/NV 2000, 1341; vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, jeweils m.w.N.).

    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. insbesondere Senatsurteil in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, m.w. Rechtsprechungshinweisen).

    So hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55 (unter 2.a) bereits ausgeführt, dass bei einer Fahrschule der örtliche Wirkungsbereich wesentlich und entscheidend von der Lage der Räume bestimmt wird, in denen der theoretische Fahrunterricht erteilt wird und sich die Fahrschüler zum Unterricht anmelden.

    Ist in der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55 (unter 2.c) noch als wesentlich erachtet worden, dass dem dortigen Fahrschulteilbetrieb besonderes Personal für die berufstypische Tätigkeit zur Verfügung stand, so ist im Streitfall nicht entscheidend, ob ein Fahrlehrer ausschließlich der Niederlassung in E zugeteilt war.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Diesen Gesichtspunkt hat der BFH (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, 56) ausdrücklich bestätigt und von jenem Streitfall abgegrenzt, wo ein Fahrschullehrer einen Schulungswagen nicht übernommen hatte, weil er ein weiteres Fahrzeug jeweils wieder hinzuerwerben hätte können; ferner BFHE 156, 158, BStBl II 1989, 458, 460, unabhängig davon, ob die bereits vorhandene veräußerte Torfstechmaschine nach Art und Konstruktion für den Abbau ungeeignet gewesen sei; ähnlich BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, 1015 hinsichtlich der für den Betriebsablauf unerläßlichen Wirtschaftsgüter, so daß ein Erwerber nur mit ihrer Hilfe diesen in der bisherigen Form fortführen könnte.
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat eine Teilpraxisveräußerung bejaht im Falle eines Steuerbevollmächtigten, der seine auf dem Festland befindliche Praxis veräußerte und nur das auf einer nahegelegenen Insel eingerichtete Büro behielt (Urteil vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135), ferner im Fall der Veräußerung einer Fahrschulniederlassung (Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).
  • BFH, 26.06.2012 - VIII R 22/09

    "Selbständiger Teil des Vermögens" i. S. des § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG eines

    Denn der räumliche Wirkungskreis eines Steuerberaters wird im Wesentlichen bestimmt durch die Lage seines Büros, in das sich die Mandanten zu ihrer Beratung begeben (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838, jeweils zur Maßgeblichkeit der Lage des Schulungsraums für den örtlichen Wirkungsbereich einer Fahrschule).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

    Nicht einschlägig ist auch das BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88 (BFHE 158, 257, 260, BStBl II 1990, 55), wonach der zweite Schulungswagen einer Fahrschule keine wesentliche Betriebsgrundlage sein soll; das Urteil weist selbst darauf hin, daß für Maschinen eines Produktionsbetriebs andere Grundsätze gelten.
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 63/99

    Teilpraxisveräußerung; Zurückbehaltung eines Mandantenstamms

    In der Rechtsprechung des BFH sei stets betont worden, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden sei, ob ein Betriebsteil die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfülle (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, 57).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt in Fällen, in denen eine sachlich einheitliche Praxis mit gleichartiger Tätigkeit ausgeübt wird, die Annahme einer Teilpraxisveräußerung in Betracht, wenn die Praxis im Rahmen selbständiger Büros mit besonderem Personal, die sich nicht unbedingt an verschiedenen Orten befinden müssen, in voneinander entfernten örtlichen Wirkungsbereichen mit getrennten Kundenkreisen ausgeübt wird (Urteil in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, m.w.N.).

    Die Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit ist deshalb erforderlich, weil es gerade der eigene, von der übrigen Praxis abgegrenzte örtliche Wirkungsbereich ist, der dem organisatorisch selbständigen Büro trotz der sachlich einheitlichen freiberuflichen Praxis das Gepräge einer selbständigen Teilpraxis verleiht (vgl. Senatsurteile in BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 4/07

    Veräußerung eines Internet-Dienstes - Annahme eines Teilbetriebs - Voraussetzung

    Eine getrennte Buchführung sei nicht Voraussetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

    Den Abgrenzungsmerkmalen --z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm-- kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 XI R 21/90, BFH/NV 1992, 516; in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, und in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, m.w.N.).

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 88/92

    Zweigniederlassung als Teilbetrieb (§ 16 EStG )

    Ob ein Unternehmen, das unterschiedliche Leistungen erbringt, einen Teil dieser Tätigkeit als bloßen Geschäftszweig betreibt oder aber als Teilbetrieb mit der dazu erforderlichen Selbständigkeit ausgestattet hat, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55, unter 2c).

    Sonst ist aber nicht zu verlangen, daß Teilbetriebe über eine völlig selbständige Organisation verfügen (Senatsurteile vom 24. April 1969 IV R 202/68, BFHE 95, 323, BStBl II 1969, 307; in BFHE 140, 563, BStBl II 1984, 486, und in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

    Im gleichen Sinne hat der erkennende Senat im Fall einer Fahrschule mit zwei Standorten es für unerheblich erachtet, daß für die Übungsfahrten mit den Fahrschülern der Niederlassung Fahrzeuge aus beiden Standorten eingesetzt, die eigentlichen Verwaltungsarbeiten nur am Hauptsitz erledigt wurden und der Steuerpflichtige den theoretischen Unterricht an beiden Standorten erteilte (BFH-Urteil in BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55).

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der

    Zwar ist die getrennte Gewinnermittlung nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebes (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55); gleichwohl muss dann aber die organisatorische Selbständigkeit des einzelnen Teilbetriebes durch andere Umstände, wie etwa durch die eindeutige räumliche Trennung oder durch den Einsatz besonderen Personals, hinreichend deutlich werden.
  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 25.11.2009 - X R 23/09

    Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe des bisherigen Geschäftszwecks

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 31/95

    Voraussetzungen einer Teilbetriebsveräußerung

  • BFH, 09.04.2008 - I R 43/07

    Bindung an tatrichterliche Feststellungen - Hinweispflicht auf unsubstantiierten

  • FG Hessen, 10.03.2009 - 8 K 2247/07

    Ist eine technisch selbständige, nahezu automatisch ablaufende Windkraftanlage

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 32/02

    Teilpraxisaufgabe

  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07

    Voraussetzungen für die Annahme einer tarifbegünstigten Veräußerung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.04.2008 - 5 K 2457/05

    Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung eines Steuerberaters und

  • FG Hamburg, 28.02.2006 - VI 131/04

    Häusliches Arbeitszimmer eines selbständigen Arztes; tarifbegünstigte

  • FG Düsseldorf, 08.12.2006 - 18 K 1071/03

    Gewerbesteuer; Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst; Organisatorische

  • FG Schleswig-Holstein, 17.04.2002 - I 110/01

    Tätigkeit als Tanzlehrer und Tanzsporttrainer als unterschiedliche Berufe

  • FG Münster, 21.03.2001 - 10 K 2199/00

    Steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebes einer Fahrschule; Vorliegen

  • BFH, 13.09.1994 - X B 157/94

    Dreschmaschine als wesentliche Betriebsgrundlage einer Lohndrescherei

  • FG Hamburg, 08.12.2004 - II 107/03

    Einkommensteuer: Tarifbegünstigung eines Veräußerungsgewinns bei Erfüllung der

  • BFH, 07.07.1997 - X B 239/96

    Abweichung eines Urteils von einem Rechtssatz

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