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   BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89   

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BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89 (https://dejure.org/1990,2181)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1990 - IV R 71/89 (https://dejure.org/1990,2181)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1990 - IV R 71/89 (https://dejure.org/1990,2181)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1983 § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2; KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    GmbH & Co. KG - Verzicht auf Gewinnbeteiligung - Verdeckte Einlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbH & Co. KG - Handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilung maßgeblich - Abweichung bei Änderung der Gewinnverteilung aus außerbetrieblichem Anlaß - Verzicht auf Gewinnanteil dann ohne Einfluß auf steuerliche Gewinnanteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 401
  • BB 1991, 310
  • DB 1991, 630
  • BStBl II 1991, 172
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.06.1964 - VI 296/62 U

    Steuerliche Beachtung von Vereinbarungen über die Gewinnverteilung bei enger

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89
    Verzichtet in einer GmbH & Co. KG der Kommanditist und Gesellschafter der GmbH zugunsten der GmbH auf die ihm als Kommanditist zustehende Gewinnbeteiligung, liegt darin eine verdeckte Einlage in die GmbH (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. Juni 1964 VI 296/62 U, BFHE 80, 402, BStBl III 1964, 619).

    Der BFH hat zu diesen Fragen bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1964 VI 296/62 U (BFHE 80, 402, BStBl III 1964, 619) Stellung genommen und die Folgen einer überhöhten Gewinnbeteiligung der Komplementär-GmbH in der vorstehenden Weise gewürdigt; hieran ist auch gegenwärtig festzuhalten.

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89
    Der BFH hat deshalb hervorgehoben, daß eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels außer Betracht bleiben müsse, wenn diese Änderung außerbetrieblich veranlaßt sei, d.h. ihre Erklärung nicht in den Verhältnissen der Gesellschaft finde (Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53; vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89
    Er hat dies mit dem Hinweis bejaht, daß für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend sei, wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt (BFH-Beschluß vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 252, BStBl II 1981, 164).
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89
    Der BFH hat deshalb hervorgehoben, daß eine Änderung des Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels außer Betracht bleiben müsse, wenn diese Änderung außerbetrieblich veranlaßt sei, d.h. ihre Erklärung nicht in den Verhältnissen der Gesellschaft finde (Urteile vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53; vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558).
  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89
    Da die Anteile an der GmbH Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bilden, führt die überhöhte Gewinnbeteiligung zu Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten, die in die einheitliche Gewinnfeststellung für die GmbH & Co. KG aufzunehmen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89
    Das FG hat demgegenüber angenommen, daß der Kommanditist der GmbH durch Zubilligung eines überhöhten Gewinnanteils einen Nutzungsvorteil gewährt habe, der nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein könne.
  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89
    Zu derartigen Abweichungen kommt es insbesondere in Familienpersonengesellschaften, wenn mit der Gewinnverteilung gleichzeitig die Zuwendung von erzielten Einkünften an Angehörige verbunden ist; in diesem Fall sind die Gewinnanteile der Gesellschafter so zu bemessen, wie sie ohne die Zuwendung vereinbart worden wären (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Mai 1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5).
  • FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte

    Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels erfährt Einschränkungen, wenn für diese Gewinnverteilung nicht alleine die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn die Gewinnverteilung von anderen Beziehungen (z.B. wirtschaftlichen Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses) beeinflusst wird, die nicht ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben (vgl. BFH, Urteil v. 23.08.1990, IV R 71/89).

    Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen "beiseite zu schieben" (vgl. zu diesen allgemeinen Grundsätzen der steuerrechtlichen Anerkennung handelsrechtlicher Gewinnverteilungsabreden: BFH, Urteile v. 26.06.1964, VI 296/62; v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; v. 07.07.1983, IV R 209/80; v. 17.03.1987, VIII R 293/82; v. 23.08.1990, IV R 71/89; v. 21.09.2000, IV R 50/99; v. 18.06.2015, IV R 5/12; Beschlüsse v. 29.05.1972, GrS 4/71; v. 10.11.1980, GrS 1/79; v. 22.02.2017, I R 35/14).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

    Da die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch Still strukturell mit derjenigen bei einer GmbH & Co. KG vergleichbar ist, gelten die vom Senat (BFH-Urteile vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152; vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172, unter 1. und 2. der Gründe) für die Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG aufgestellten Rechtsgrundsätze bei einer atypisch stillen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still entsprechend.
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 10/00

    Grundsatz der Akzessorietät - Unzulässiger Rechtsbehelf - Überprüfung einer

    Schwesterpersonengesellschaften; vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172: betr.
  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 2483/11

    Steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Der Streitfall unterscheide sich auch von den Urteilen des BFH vom 23.08.1990 IV R 71/89, BStBl. II 1991, 172 und des FG Brandenburg vom 15.05.2002 2 K 1964/00, EFG 2002, 1118.

    Zur weiteren Begründung bezieht sich der Beklagte auf das BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, aaO und die Kommentierung in Zimmermann u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht.

    Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei der GmbH & Still, da hier bei der Anerkennung der Gewinn- und Verlustbeteiligung Abgrenzungen zu verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen vorzunehmen sind (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 08.02.2011 6 K 6124/07, aaO m.w.N.; BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, aaO; Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 7. Aufl. 2010, Tz. 21.93ff; Zimmermann u.a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht 11. Auflage 2013 Rz. 344ff).

    Der BFH wendet die Maßstäbe des Fremdvergleichs aber auch auf den umgekehrten Fall einer verdeckten Einlage an (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, aaO).

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

    Eine derartige Überprüfung ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (vgl. Senatsurteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172), also z.B. auch bei Zahlungen an eine Schwesterpersonengesellschaft (vgl. Senatsurteil in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589).
  • FG München, 17.11.2020 - 12 K 2334/18

    Zur steuerlichen Behandlung des sog. Carried Interests

    Grundsätzlich ist für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust einer Personenhandelsgesellschaft der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend, wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ergibt (BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172; BFH-Beschluss vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164).

    Dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst ist, die nicht ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben, wie etwa verwandtschaftliche oder wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses (BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172 m.w.N.; Fuhrmann, KÖSDI 2017, 20563).

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an

    Eine derartige Überprüfung, die zu berücksichtigen hat, ob die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihrem Inhalt nach dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. dazu die Nachweise bei Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 850), ist nicht nur bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaftern geboten, sondern immer auch dann, wenn wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen können (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172), also z.B. bei Zahlungen an eine Schwesterpersonengesellschaft (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589; vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299).
  • FG Münster, 14.05.2019 - 2 K 3371/18

    Einkommensteuer - Zur Fremdüblichkeit einer Gewinnverteilungsabrede innerhalb

    Da die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch Still strukturell mit derjenigen bei einer GmbH & Co. KG vergleichbar ist, gelten die vom BFH (BFH-Urteile vom 15. November 1967 IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II 1968, 152; vom 23. August 1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172, unter 1. und 2. der Gründe) für die Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG aufgestellten Rechtsgrundsätze bei einer atypisch stillen Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & atypisch Still entsprechend.
  • FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch

    Eine andere Frage ist jedoch die, ob auch das Steuerrecht den vertraglich vereinbarten Gewinnanteil als solchen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Höhe nach anerkennen muss oder ob für steuerliche Zwecke eine Korrektur der - zivilrechtlich wirksamen - Gewinnverteilung in der Weise vorzunehmen ist, dass beim Unterbeteiligten nur ein angemessener Gewinnanteil zugrunde gelegt wird und der überschießende Betrag der Gewinnzuweisung als private Zuwendung des Hauptbeteiligten an den Unterbeteiligten, d. h. als Einkünfteverwendung des Hauptbeteiligten behandelt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.1990 IV R 71/89, BFHE 162, 401 , BStBl II 1991, 172 m. w. N.).
  • FG Hessen, 16.07.1996 - 10 K 730/88

    Verteilung eines steuerfreien Sanierungsgewinns unter den Gesellschaftern einer

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  • FG Rheinland-Pfalz, 08.09.1992 - 2 K 2957/89
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