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   BFH, 14.12.1990 - III R 92/88   

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BFH, 14.12.1990 - III R 92/88 (https://dejure.org/1990,538)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1990 - III R 92/88 (https://dejure.org/1990,538)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - III R 92/88 (https://dejure.org/1990,538)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 190
  • NJW 1991, 1631
  • FamRZ 1991, 799 (Ls.)
  • BB 1991, 538
  • DB 1991, 895
  • BStBl II 1991, 305
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 31.05.1989 - III R 154/86

    Einkommensteuer; Tantiemezahlungen an den Arbeitgeber-Ehegatten

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Abgesehen hiervon trägt der Betriebsinhaber grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß Minderungen seines Betriebsvermögens durch Aufwendungen für ein im Betrieb mitarbeitendes Kind als betrieblich veranlaßt anzusehen und deshalb Betriebsausgaben sind (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172, m. w. N.).

    Hierbei müßte der Steuerpflichtige an der Ermittlung des Sachverhalts in der Weise mitwirken (§ 90 Abs. 1 AO 1977), daß er die ihm bekannten Parallelfälle angibt oder sich bei den für seinen Betrieb einschlägigen Berufs- oder Interessenverbänden um die Benennung von Vergleichsfällen bemüht (BFH in BFHE 157, 172, 176).

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 214/85

    Zur betrieblichen Veranlassung von Sonderzuwendungen bei Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann angenommen werden, daß die Vereinbarungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, und vom 10. März 1988 IV R 214/85, BFHE 153, 520, BStBl II 1988, 877).
  • BFH, 13.11.1986 - IV R 322/84

    Grundsätze des Fremdvergleichs für Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann angenommen werden, daß die Vereinbarungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121, und vom 10. März 1988 IV R 214/85, BFHE 153, 520, BStBl II 1988, 877).
  • BFH, 26.10.1972 - I R 229/70

    Gewinnfeststellungsbescheid - Gesamtgewinn - Außerordentliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Da der Streitstoff von der Änderung der Bescheide unberührt geblieben ist, kann der Senat über die Rechtmäßigkeit der neuen Bescheide aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen befinden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1972 I R 229/70, BFHE 107, 265, BStBl II 1973, 121), ohne die Sache gemäß § 127 FGO an das FG zurückverweisen zu müssen.
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Selbst wenn diese Aufwendungen "zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" (§ 12 Nr. 1 EStG) und damit zu den sog. "gemischten Aufwendungen" gehören, können sie wegen des hierfür bestehenden Aufteilungs- und Abzugsverbots (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) weder ganz noch teilweise bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
  • BGH, 05.06.1984 - VI ZR 279/82

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen des

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Solche Rückzahlungsklauseln werden von der Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH) als grundsätzlich zulässig angesehen (BGH-Urteil vom 5. Juni 1984 VI ZR 279/82, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - zu § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - "Ausbildungsbeihilfe" Nr. 11; BAG-Urteil vom 23. April 1986 5 AZR 159/85, AP zu § 611 BGB "Ausbildungsbeihilfe" Nr. 10).
  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 159/85

    Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Solche Rückzahlungsklauseln werden von der Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH) als grundsätzlich zulässig angesehen (BGH-Urteil vom 5. Juni 1984 VI ZR 279/82, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - zu § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - "Ausbildungsbeihilfe" Nr. 11; BAG-Urteil vom 23. April 1986 5 AZR 159/85, AP zu § 611 BGB "Ausbildungsbeihilfe" Nr. 10).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Dies ergibt sich aus der allgemeinen Verpflichtung der Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 90 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).
  • BFH, 11.10.1973 - VIII R 187/71

    Auslandsaufenthalt - Erhebliche Dauer - Reise auf Landweg - Allgemeine

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Sollen allerdings die aufgrund solcher Vereinbarungen von den Eltern gemachten Lehrgangsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sein, so müssen die Vereinbarungen - wie auch sonst die vertraglichen Abmachungen zwischen nahen Angehörigen - klar und eindeutig getroffen werden und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen; insbesondere muß nachgewiesen sein, daß der Betriebsinhaber derartige Aufwendungen auch für einen fremden Arbeitnehmer gemacht hätte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1973 VIII R 187/71, BFHE 111, 52, BStBl II 1974, 200; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 4, Tz. 99 "Angehörige").
  • BFH, 26.02.1985 - VII R 137/81

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 14.12.1990 - III R 92/88
    Das Übergehen eines Beweisantrags kann nur dann einen Verfahrensmangel begründen, wenn der Beweisantrag genügend substantiiert war (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VII R 137/81, BFH/NV 1986, 136).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BFH, 10.05.1966 - I 290/63
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    Das generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (§ 12 Nr. 1 EStG; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

    cc) Nach dieser Rechtsprechung kommen als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG solche Ausbildungskosten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind (BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vgl. auch Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz E 1200 "Ausbildungskosten").

    Entsprechendes gilt für ein betriebliches Interesse an der Fortbildung von Arbeitnehmern, wenn die daraus gewonnenen Erkenntnisse für den Betrieb nutzbar gemacht werden sollen und dies durch eine Vereinbarung gesichert wird, nach der der Betriebsinhaber die Kosten der Weiterbildung übernimmt und sich der Arbeitnehmer im Gegenzug verpflichtet, für eine gewisse Zeit nach seiner Rückkehr von den Fortbildungsveranstaltungen im Betrieb zu bleiben und bei Nichterfüllung dieser Pflicht die Fortbildungskosten vollständig oder teilweise zurückzuzahlen (BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

    Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.1.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, unter 2.; zur entsprechenden Zuordnung von Schuldzinsen zur Privatsphäre bei Schenkungen und Darlehen an Angehörige im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge: BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).

    Sie müssen demnach klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

    Ein entsprechender betrieblicher Anlass kann nach dem BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 vorliegen, wenn Kosten aufgewendet werden, um einen betrieblichen Nachfolger auszubilden (einschränkend H 4.8 der Einkommensteuerhinweise 2010: nur bei im Betrieb mitarbeitenden Kindern).

    nicht vorgesehen und damit ersichtlich ein unentgeltlicher Übergang des Anteils auf den Begünstigten der Ausbildung angestrebt, so dass eine betriebliche Veranlassung der Ausbildungskosten auch nicht aus einer beabsichtigten Unternehmensnachfolge (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) oder der Altersversorgung des weichenden Gesellschafters hergeleitet werden kann.

  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Sie sind nicht allein deshalb Betriebsausgaben, weil sie eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

    Aufwendungen, die jemand für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305) und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z.B. als außergewöhnliche Belastungen) die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern (s. die Nachweise bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl., 1997, § 10 Rz. 127).

    Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig selbst dann, wenn die Aufwendungen (auch) der "Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen" dienen (§ 12 Nr. 1 EStG; Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; zu dem in diesem Zusammenhang außerdem bestehenden Aufteilungsverbot: BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 621, m.w.N.).

    Als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG kommen solche Ausbildungskosten ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt sind (Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vgl. auch Söhn in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. E 1 200 "Ausbildungskosten").

    Das gilt auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, zu Ziff. 2 d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: BFH-Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C. I. l.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, 307, zu 2., unter Berufung auf Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG § 62 "Ausbildungskosten").

    Die Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen (bzw. beruflichen) Bereich setzt daher voraus, daß der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d.h. sie müssen klar und eindeutig getroffen sein und nach Inhalt wie Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, also dem sog. Fremdvergleich standhalten (insoweit ebenso: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; s. im übrigen auch BFH-Urteile vom 25. Juli 1991 XI R 30, 31/89, BFHE 165, 89, BStBl II 1991, 842; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, und vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, 36; zur Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses: BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BFHE 153, 224, BStBl II 1988, 670, unter I. l.).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände dem äußeren und/oder inneren Betriebsvergleich zukommt (vgl. dazu BFH in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305); denn unabhängig davon spricht für den im wesentlichen privaten Charakter der im Streitfall erbrachten Ausbildungsleistungen zum einen, daß zur Lohnfortzahlung offenbar überhaupt keine besondere Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Sohn getroffen wurde, zum anderen, daß keine Umstände erkennbar sind, die A.B., vom Streitjahr aus gesehen, angesichts seines Alters und seines beruflichen Werdegangs nach objektiven Maßstäben als künftigen Leiter des Betriebs ausweisen.

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 42/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus einem Ausbildungsverhältnissen zwischen

    Die für die Ausbildung und die berufliche Fortbildung von Kindern anfallenden Aufwendungen gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, weil Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind (vgl. BFH- Urteile vom 4. September 1956 I 63/56 U, BFHE 63, 277, BStBl III 1956, 304; vom 4. August 1960 IV 384/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz bis 1974, § 33, Rechtsspruch 118; vom 10. Mai 1966 I 290/63, BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490; vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671; Wolff- Diepenbrock in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., §§ 4, 5 EStG Rdnr. 1813 a).

    Nur wenn er diese Voaussetzungen erfüllt, ist sichergestellt, daß die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht -- z. B. als Unterhaltsleistungen -- dem Bereich der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121; in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, und in BFH/NV 1995, 671).

    Insbesondere Berufsausbildungsverträge zwischen Eltern und Kindern aufgrund des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1969, 1112), die den genannten Anforderungen entsprechen, können deshalb steuerrechtlich anzuerkennende Ausbildungsverträge darstellen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 22. März 1990 IV R 115/89, BFHE 160, 463, BStBl II 1990, 776, und in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305 unter 1. a.E.).

    Der Nachweis, daß der zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Kind abgeschlossene Ausbildungsvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, kann gleichermaßen durch einen sog. internen Betriebsvergleich, d. h. durch Benennung von Vergleichsfällen im eigenen Betrieb, wie auch durch einen sog. externen Betriebsvergleich, d. h. durch Angabe dem Steuerpflichtigen bekannter oder von Berufs- oder Interessenverbänden benannter Vergleichsfälle außerhalb seines Betriebs, geführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172, und in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305).

  • BFH, 16.05.2013 - X B 131/12

    Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Benennungsverlangen

    Tatsachenangaben vollständig fehlten (BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, unter 3., und vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485, unter II.3.b), kein konkreter Zeuge benannt war (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664, unter 3.b aa) oder der Beweisantrag trotz eines detaillierten Sachvortrags der Gegenseite lediglich pauschale Behauptungen enthielt (BFH-Beschluss vom 17. März 2003 VII B 269/02, BFH/NV 2003, 825).
  • BFH, 14.12.1994 - X R 215/93

    Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder aus betrieblichem Interesse

    Den vom FA angeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Dezember 1990 III R 92/88 (BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305) und vom 10. Mai 1966 I 290/63 (BFHE 86, 297, BStBl III 1966, 490) hätten andere Sachverhalte zugrunde gelegen.

    Etwas anderes kann nach dem BFH-Urteil in BFHE 163, 190, 193 f., BStBl II 1991, 305 dann gelten, wenn die Ausbildungs kosten nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt sind.

    Das Urteil in BFHE 163, 190, 193 f., BStBl II 1991, 305 weist darauf hin, daß üblicherweise anläßlich einer betrieblichen Übernahme von Kosten für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern diese sich verpflichten, für eine gewisse Zeit nach Ende der Fortbildung im Betrieb zu bleiben.

    Das Urteil des III. Senats des BFH in BFHE 163, 190, 194, BStBl II 1991, 305 führt zur praktischen Durchführung des Fremdvergleichs aus: Falls im eigenen Betrieb keine derartige Möglichkeit bestehe, müsse auf die Üblichkeit solcher Abreden in anderen -- nach Größe und Branche vergleichbaren -- Betrieben abgestellt werden.

  • FG Hamburg, 23.02.2000 - VII 170/97

    Aufwendungen einer Personengesellschaft für ein

    Sie müssen aber durch den Betrieb nachweislich vollständig oder ganz überwiegend verursacht werden (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1990 III R 92/88 BFHE 163, 190 , vom 29.10.1997 X R 129/94, BFHE 184, 369 , vom 11.12.1997 IV R 42/97, n.v.).

    Die für die Ausbildung von Kindern anfallenden Aufwendungen gehören in der Regel zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, weil Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 BGB zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteile vom 4.9.1956 I 63/56 U, BStBl III 1956, 304; vom 14.12.1990 III R 92/88, BStBl II 1991, 305 , und vom 14.12.1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671).

    Nur wenn die Vereinbarungen diese Voraussetzungen erfüllen, ist sichergestellt, dass die Vertragsbeziehungen und die auf ihnen beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem Bereich der Lebensführung des Gesellschafters zuzurechnen und als Entnahme zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.11.1986 IV R 322/84, BStBl II 1987, 121 ; vom 14.12.1990 III R 92/88, BStBl II 1991, 305 ; vom 6.7.1995 IV R 79/94, BStBl II 1996, 269 ; vom 9.5.1996 IV R 64/93, a.a.O.; vom 29.10.1997 X R 129/94, BStBl II 1998, 149 ; vom 11.12.1997 IV R 42/97, n.v.).

    Der Nachweis, dass der zwischen der Klägerin und dem Sohn abgeschlossene Ausbildungsdienstvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, kann gleichermaßen durch einen sog. internen Betriebsvergleich, d.h. durch Benennung von Vergleichsfällen im eigenen Betrieb, wie auch durch einen sog. externen Betriebsvergleich, d.h. durch Angabe dem Steuerpflichtigen bekannter oder von Berufs- oder Interessenverbänden benannter Vergleichsfälle außerhalb ihres Betriebs, geführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 31.5.1989 III R 154/86, BFHE 157, 172; vom 14.12.1990 III R 92/88, BStBl II 1991, 305 ).

  • FG Niedersachsen, 27.06.1996 - X 68/91

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

    Das setzt allerdings voraus, daß diese Ausbildungskosten nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt sind (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 14. Dez. 1990 III R 92/88, BStBl II 1991, 305).

    Denn anderenfalls gehören die Aufwendungen für die berufliche Fortbildung der Kinder zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dez. 1990 III R 92/88, a.a.O.).

    In der Regel muß deshalb nachgewiesen werden, daß der Betriebsinhaber derartige Aufwendungen auch für einen fremden Arbeitnehmer getätigt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dez. 1990 III R 92/88, a.a.O.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß in dem vom BFH mit Urteil vom 14. Dez. 1990 III R 92/88 entschiedenen Fall ein Vater für die bei ihm beschäftigte Tochter für einen Zeitraum von 11 Monaten das gesamte Arbeitsentgelt für einen Malergesellen weitergezahlt hat bei völliger Freistellung von der Arbeit, zusätzlich wurden die Lehrgangskosten, die Aufwendungen für Ausbildungsmaterial und Fachbücher sowie ein Teil der Fahrtkosten übernommen.

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 69/98

    Familienverträge - Fremdvergleich bei Pensions- und Tantiemezusage

    Dagegen erfordert der Streitfall keine Entscheidung darüber, ob die Grundsätze, die sich für die Prüfung der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen für die Altersversorgung und Tantiemen als zutreffend erweisen, unverändert auf den Sachverhalt übertragen werden können, dass Eltern die Kosten für den Besuch einer Meisterschule oder Hochschule und damit Kosten der beruflichen Aus- oder Fortbildung ihrer im Betrieb als Arbeitnehmer beschäftigten Kinder übernehmen (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671; vom 11. Dezember 1997 IV R 42/97, BFH/NV 1998, 952).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.12.2005 - 1 K 141/02

    Arbeitsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Rechtswissenschaften

    Er sei auch ohne schriftliche Fixierung der Aufgabenbereiche (den Anforderungen des BFH, NJW 1991, 1631 entsprechend) klar und eindeutig und entspreche in Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen, weil er insbesondere Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln enthalte.

    Nach § 12 Nr. 1 EStG gehören Aufwendungen für die Aus- oder Fortbildung der eigenen Kinder grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (BFH, Urt. v. 10. Mai 1966, I 290/63, BStBl III 1966, 490; BFH, Urt. v. 14. Dezember 1990, III R 92/88, BStBl II 1991, 305 ) und zwar selbst dann, wenn sie auch den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern (BFH, Urt. v. 14. Dezember 1990, a.a.O.), denn Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltsrechtlich nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet (BFH, Urt. v. 4. September 1956, I 63/56 U, BStBl. III 1956, 304).

    Daher kommt nach § 4 Abs. 4 EStG ein Betriebsausgabenabzug nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Aufwendungen nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind (BFH, Urt. v. 14. Dezember 1990, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 2 K 500/94

    Kosten für Meisterausbildung des Sohnes als Betriebsausgaben

    Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Dezember 1990 III R 92/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1991, 305) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 1994 zurück.

    Wie der BFH im Urteil in BStBl II 1991, 305 in Anlehnung an das Urteil vom 11. Oktober 1973 - VIII R 187/71 -, BFHE 112, 52, BStBl II 1974, 200 erkannt hat, können Aufwendungen, die für die Fortbildung von im Betrieb mitarbeitenden Kindern gemacht werden, nur dann als Betriebsausgaben abziehbar sein, wenn die hierzu getroffenen Vereinbarungen klar und eindeutig sind und nach Inhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, insbesondere auch Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln enthalten.

    Zwar hat der BFH im Urteil in BStBl II 1991, 305 kurz erwähnt, ein betrieblicher Anlass könne z.B. vorliegen, wenn die Kosten aufgewendet werden, um einen betrieblichen Nachfolger auszubilden.

  • FG Münster, 25.05.2023 - 5 K 3577/20

    Abzugsfähigkeit übernommener Studienkosten für die Kinder des Steuerpflichtigen

  • FG Münster, 20.04.2010 - 15 K 2184/07

    Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe

  • BFH, 29.11.1999 - X B 52/99

    Ausbildungskosten für ein Kind

  • FG Hamburg, 11.11.2014 - 6 K 206/11

    Einkommensteuer: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

  • FG Niedersachsen, 02.12.1998 - XII 542/96

    Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben von Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für

  • BFH, 06.06.2007 - X B 142/06

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz

  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 10 K 181/93

    Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft; Berücksichtigung von

  • FG Niedersachsen, 07.08.2002 - 7 K 37/01

    Anspruch eines Elternteils auf Gewährung der Eigenheimzulage für eine Wohnung im

  • BFH, 21.04.1999 - VIII B 70/98

    Berufsausbildungskosten/BA; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Nürnberg, 12.09.2001 - V 180/98

    Lohnaufwendungen für die Lehre eines Kindes im eigenen Betrieb bei gleichzeitigem

  • FG Niedersachsen, 13.11.1996 - XII 682/95

    Finanzierung einer Fahrlehrerausbildung als Betriebskosten; Bestimmung von

  • FG Sachsen, 17.10.2002 - 4 K 2205/99

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Rechtsanwalts für dessen Aufwendungen zum

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.1998 - 2 K 270/95

    Abzugsfähigkeit von Lohnzahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen Sohn während

  • FG Sachsen-Anhalt, 17.10.2002 - 4 K 2205/99

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Fahrschulausbildung der Tochter;

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