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   BFH, 23.01.1991 - X R 47/87   

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https://dejure.org/1991,330
BFH, 23.01.1991 - X R 47/87 (https://dejure.org/1991,330)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1991 - X R 47/87 (https://dejure.org/1991,330)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - X R 47/87 (https://dejure.org/1991,330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2; EStG § 15

  • Wolters Kluwer

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Betriebsunternehmen - Notwendiges Betriebsvermögen - Verpachtete Wirtschaftsgüter - Wesentliche Betriebsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung - 2. Zum Umfang des notwendigen Betriebsvermögens des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 163, 460
  • BB 1991, 1108
  • BB 1991, 828
  • DB 1991, 1056
  • BStBl II 1991, 405
 
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Wird zitiert von ... (49)

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung -

    Dass die Rechtsprechung die Grundsätze zur Betriebsaufspaltung im Wesentlichen für Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse als Grundlage der sachlichen Verflechtung entwickelt hat (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, unter 1. b der Gründe, und vom 2. April 1997 X R 21/93, BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565), beruht darauf, dass der Nutzungsüberlassung regelmäßig solche (schuldrechtlichen) Rechtsverhältnisse zugrunde liegen.

    Darauf hat der BFH bereits in seinen Urteilen vom 24. August 1989 IV R 135/86 (BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, unter 7. der Gründe) und in BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, unter 1. c aa der Gründe hingewiesen.

    Eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Betriebsgesellschaft ist nicht (mehr) erforderlich; erforderlich sind bei einer beabsichtigten Bebauung des Grundstücks lediglich Baumaßnahmen, die es dem Betriebsunternehmen ermöglichen, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteile in BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, unter 1. c bb der Gründe; vom 26. Mai 1993 X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718) oder --wie im Streitfall-- in der beabsichtigten erweiterten Form fortzuführen.

    Soll es --wie im Streitfall-- nicht schon als unbebautes Grundstück (etwa zu Abbau-, Abstell- oder Lagerzwecken) genutzt werden, wird der hierfür erforderliche sachliche Zusammenhang mit der Betriebsführung des Betriebsunternehmens dadurch hergestellt, dass das Besitzunternehmen das Grundstück mit der Gestattung zur Nutzung überlässt, es für das Betriebsunternehmen zu bebauen (BFH-Urteile in BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405, unter 1. c cc der Gründe, und in BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478, unter II. 3. der Gründe).

  • BFH, 24.11.1998 - VIII R 61/97

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vermögensüberlassung

    Die hiermit verbundene Rechtsfolge, daß die --für sich betrachtet-- vermögensverwaltende Tätigkeit der GbR (Besitzgesellschaft) aufgrund des einheitlichen (gewerblichen) Betätigungswillens der beherrschenden Gesellschafter als Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254), wird --entgegen der Ansicht der Kläger-- nicht durch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG verdrängt, nach der in den Gesamtgewinn einer Mitunternehmerschaft (hier: KG) als Sonderbetriebseinnahmen auch Vergütungen einzustellen sind, die "der Gesellschafter von der Gesellschaft ... für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat".

    Demgemäß sieht der Senat im Rahmen des anhängigen Verfahrens weder Veranlassung, den Hinweis der Kläger, die Gewerblichkeit der Einkünfte des Besitzunternehmens beruhe auf "Richterrecht", einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen (vgl. zur Rechtssetzungsbefugnis durch Richterrecht Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Tz. 43 ff., m.w.N.), noch bedarf es der erneuten Erörterung der Rechtsgrundlagen des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296; vom 23. Januar 1991 X R 47/87, BFHE 163, 460, BStBl II 1991, 405; vom 17. Juli 1991 I R 98/88, BFHE 165, 369, BStBl II 1992, 246; Beisse, Festschrift L. Schmidt, 1993, 455).

  • FG Niedersachsen, 21.04.2004 - 4 K 317/91

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht: Gewerbesteuerpflicht von Gewerbebetrieben

    Die Folge wäre dann ein Ergebnis, das gerade vermieden werden sollte und für das der Ratgeber nicht haftbar gemacht werden kann: Beide Gesellschaften erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb! (so für den Fall der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine Ärzte-GbR an eine Labor GmbH ausdrücklich BFH, Urteil vom 13.11.1997, BStBl II 1998, 254; vgl. zur Betriebsaufspaltung BFH, BStBl II 1991, 405; 92, 246 und Schmidt, Kommentar zum EStG, 17. Aufl. 1998, § 15, Rz 800 ff.; diese Rechtsfolge kann auch nicht durch eine Verwaltungsanweisung vermieden werden - a.A. offenbar BdF, koordinierter Ländererlass vom 14. Mai 1997, BStBl I 1997, 566 -, solange Gesetzgebung und Rechtsprechung die Betriebsaufspaltung als Rechtsinstitut behandeln, vgl. dazu Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, 864 mit umfangreichen Nachweisen).
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