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   BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90   

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https://dejure.org/1991,1124
BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90 (https://dejure.org/1991,1124)
BFH, Entscheidung vom 23.05.1991 - IV R 58/90 (https://dejure.org/1991,1124)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 1991 - IV R 58/90 (https://dejure.org/1991,1124)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 4, 6b, 6c, 13, 13a

  • Wolters Kluwer

    Land- und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen - Gewillkürtes Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 4, 6b, 6c, 13, 13a

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 6b EStG bei Durchschnittssatz-Gewinnermittlung in Land- und Forstwirtschaft - Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei bis zu 50% betrieblich genutzten beweglichen Anlagegütern (Pkw) - Kein Abzug (§ 6c EStG) von Grundstücksveräußerungsgewinnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 537
  • BB 1991, 1830
  • DB 1991, 2223
  • BStBl II 1991, 798
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 13.03.1964 - IV 158/61 S

    Private und betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern der gehobenen

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie überwiegend, d. h. zu mehr als 50 v. H. eigenbetrieblich genutzt werden (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455).

    Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die, wenn auch nicht zu mehr als der Hälfte, so doch in nicht unbedeutendem Umfange betrieblich genutzt werden, können von Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden (Urteil in BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455).

  • BFH, 16.02.1989 - IV R 64/87

    Landwirt - Gewinnermittlung - Ausstehende Raten - Nichtvermarktungsprämie -

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Zwar ist in einem bestimmten Sachzusammenhang die Gewinnermittlung nach § 13a EStG als der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG rechtssystematisch gleichgestellt bezeichnet worden (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1989 IV R 64/87, BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708).

    Im Urteil in BFHE 157, 44, BStBl II 1989, 708 ist nämlich entschieden worden, daß ein Land- und Forstwirt beim Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG einen Übergangsgewinn ermitteln muß, weil er gleichzeitig das Gewinnermittlungssystem wechselt, nämlich von den Grundsätzen des Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG zum Zu- und Abflußprinzip des § 4 Abs. 3 EStG übergehe.

  • BFH, 17.03.1988 - IV R 82/87

    Zur Bilanzierung geringwertiger Wirtschaftsgüter beim Übergang von der

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Der Senat hat jedoch in anderem Zusammenhang ausgeführt, die Gewinnermittlung nach § 13a EStG knüpfe grundsätzlich nicht an die Technik des Betriebsvermögensvergleichs, sondern mit bestimmten Maßgaben an den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 41 des Bewertungsgesetzes (BewG) und damit an den gewöhnlich nachhaltig erzielbaren Reingewinn an (Urteil vom 17. März 1988 IV R 82/87, BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770).

    Diese rechtliche Beurteilung, an der festzuhalten ist, hat z. B. zur Folge, daß die Möglichkeit der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) nicht gegeben und ohne rechtlichen Belang ist (Urteil in BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770) und daß auch erhöhte Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nicht zulässig sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663).

  • BFH, 15.07.1960 - VI 10/60 S

    Zulässigkeit der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Angehörigen freier

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Schon aus diesem Grunde, also unabhängig davon, daß ein buchmäßiger Ausweis im Rahmen einer ordnungsmäßigen Buchführung als Voraussetzung für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens entfällt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Juli 1960 VI 10/60 S, BFHE 71, 625, BStBl III 1960, 484), können solche Wirtschaftsgüter auch nicht mit der Folge, daß anteilige AfA und sonstige Aufwendungen nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG vom Grundbetrag abzuziehen wären, als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen werden.
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 276/83

    Erhöhte Absetzungen - Zulässigkeit von erhöhten Absetzungen - Gewinn aus Land-

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Diese rechtliche Beurteilung, an der festzuhalten ist, hat z. B. zur Folge, daß die Möglichkeit der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) nicht gegeben und ohne rechtlichen Belang ist (Urteil in BFHE 153, 333, BStBl II 1988, 770) und daß auch erhöhte Absetzungen nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nicht zulässig sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1984 IV R 276/83, BFHE 141, 276, BStBl II 1984, 663).
  • BFH, 19.01.1982 - VIII B 57/80

    Zur Frage, ob Bodenschätze gewillkürtes Betriebsvermögen eines Land- und

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Dabei sind allerdings ebenso wie bei Freiberuflern gewisse Einschränkungen zu beachten, die sich aus den Besonderheiten der Einkunftsart ergeben (BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 1982 VIII B 57/80, BFHE 135, 440, BStBl II 1982, 526, und vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).
  • BFH, 30.07.1964 - IV 20/63 U

    Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist anerkannt, daß die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens in Betracht kommt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U, BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574).
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 8/86

    Zur Anwendung des § 6 c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6 b Abs. 3 EStG bei der Ermittlung

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, der PKW gehöre zum gewillkürten Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs, ließ den Abzug von den gesamten Anschaffungskosten des PKW zu, gewährte unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. September 1987 IV R 8/86 (BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55) einen Freibetrag nach § 13a Abs. 8 EStG in Höhe von 3.000 DM und erfaßte mit der Begründung, die Vorschrift des § 6b Abs. 6 EStG sei erstmals für das Wirtschaftsjahr 1981/82 anzuwenden, einen Zuschlag nur für dieses Wirtschaftsjahr.
  • BFH, 28.10.1982 - IV R 73/81

    Bodenschätze können nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen land- und

    Auszug aus BFH, 23.05.1991 - IV R 58/90
    Dabei sind allerdings ebenso wie bei Freiberuflern gewisse Einschränkungen zu beachten, die sich aus den Besonderheiten der Einkunftsart ergeben (BFH-Entscheidungen vom 19. Januar 1982 VIII B 57/80, BFHE 135, 440, BStBl II 1982, 526, und vom 28. Oktober 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das Fahrzeug als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird und der betriebliche Anteil nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Nutzung beträgt (s. nur Senatsurteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798).
  • BFH, 10.10.2017 - X R 1/16

    Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die

    bb) Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie überwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, eigenbetrieblich genutzt werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798, unter 2., m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 06.12.1999 - 14 K 37/94

    Versteuerung eines Aufgabegewinns aufgrund einer Betriebsaufgabe; Einkünfte aus

    Die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens sei bei der für den Kläger maßgebenden Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht möglich (BFH-Urteil vom 23. Mai 1991, BStBl. II 1991, 798).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BStBl. II 1991, 790) könne bei der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG kein gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden.

    Eine Zuordnung der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BStBl. II 1991, 798), der sich der erkennende Senat anschließt, bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG gewillkürtes Betriebsvermögen nicht gebildet werden kann.

    Denn die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG knüpft - anders als die Gewinnermittlung nach§ 4 Abs. 1 EStG - nicht an die Technik des Betriebsvermögensvergleichs an, sondern mit bestimmten Maßgaben an den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 41 des Bewertungsgesetzes und damit an den gewöhnlich nachhaltig erzielbaren Reingewinn (BFH-Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 58/90 a.a.O, vom 17. März 1988 IV R 82/87, BStBl. II 1988, 770).

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