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   BFH, 20.06.1990 - I R 157/87   

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BFH, 20.06.1990 - I R 157/87 (https://dejure.org/1990,1059)
BFH, Entscheidung vom 20.06.1990 - I R 157/87 (https://dejure.org/1990,1059)
BFH, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - I R 157/87 (https://dejure.org/1990,1059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 117
  • BB 1990, 1968
  • BStBl II 1992, 43
  • BStBl II 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

    Auszug aus BFH, 20.06.1990 - I R 157/87
    Die Werbeverordnung hat den Zweck, durch möglichst klare und für die Fachaufsicht leicht handhabbare Tatbestände folgende gegensätzliche Interessen auszugleichen: Auf der einen Seite stehen die freiberuflich tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die mit Rücksicht auf die Eigenart ihres Berufsbildes Werbeverboten unterliegen, so daß im Interesse der Chancengleichheit auch deren gewerbliche Konkurrenten auf dem Dienstleistungsmarkt gewissen Beschränkungen unterworfen worfen müssen (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]) 1).

    Ein solcher normativer Interessenausgleich dient Belangen der Allgemeinheit, solange im Interesse eines klaren Berufsbildes der freiberuflich tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht unaufgefordert angeboten werden darf (vgl. BVerfGE 59, 302 [327]) 1).

    1) BStBl II 1982 S. 281.

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BFH, 20.06.1990 - I R 157/87
    Die Standesrichtlinien vermitteln, auch wenn sie keine Rechtsnormqualität besitzen (so schon BVerfGE 60, 215 [230] 2) für Steuerberater und weitergehend BVerfGE 76, 171 [187] für Rechtsanwälte), einen realitätsnahen Eindruck von der allgemeinen Werbepraxis; sie waren deshalb geeignet, als grobe Orientierungshilfe zu dienen.

    2) BStBl II 1982 S. 435.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BFH, 20.06.1990 - I R 157/87
    Die Standesrichtlinien vermitteln, auch wenn sie keine Rechtsnormqualität besitzen (so schon BVerfGE 60, 215 [230] 2) für Steuerberater und weitergehend BVerfGE 76, 171 [187] für Rechtsanwälte), einen realitätsnahen Eindruck von der allgemeinen Werbepraxis; sie waren deshalb geeignet, als grobe Orientierungshilfe zu dienen.
  • BGH, 26.11.1986 - VIII ZR 354/85

    Umgehung des AbzG bei Kündigungsmöglichkeit eines Finanzierungs-Leasingvertrages

    Auszug aus BFH, 20.06.1990 - I R 157/87
    Dazu zählen nach einhelliger Auffassung auch regionale Amts-, Wochen- und Anzeigenblätter, die nicht täglich erscheinen (vgl. OLG Hamm, DB 1987, S. 431; Gehre, a. a. O., § 57 RdNr. 86; Kolbeck/Peter/Rawald, Steuerberatungsgesetz, § 57 RdNr. 142; Späth, in: Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 57 RdNr. B 825.10).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BFH, 20.06.1990 - I R 157/87
    Es genügt aber, daß sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (vgl. BVerfGE 80, 1 [20 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BFH, 20.06.1990 - I R 157/87
    Die berufliche Werbung wird daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 76, 196 [207 f.]; 82, 18 [26 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 362/79

    Verfassungswidrigkeit der Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts

    Auszug aus BFH, 20.06.1990 - I R 157/87
    Die berufliche Werbung wird daher vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt (vgl. BVerfGE 76, 196 [207 f.]; 82, 18 [26 f.]; st. Rspr.).
  • BFH, 11.11.2009 - I R 84/08

    Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 13 Abs. 5

    Die Inanspruchnahme des Klägers ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft; dies ergibt sich aus den Ermessenserwägungen in der Einspruchsentscheidung des FA, dass die Lohnsteuer beim Kläger ohne größeren Aufwand nachgefordert werden könne (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1990 I R 157/87, BFHE 161, 117, BStBl II 1992, 43, unter II. 2. b) und der Kläger die Möglichkeit habe, ein Verständigungsverfahren zur Erstattung der in Frankreich bezahlten Steuer einzuleiten.
  • FG Hamburg, 09.11.2017 - 6 K 14/17

    Haftung des Arbeitgebers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer -

    Dabei ist vom gesetzgeberischen Zweck des Lohnsteuerabzugsverfahrens auszugehen, durch den Abzug an der Quelle den schnellen Eingang der Lohnsteuer in einem vereinfachten Verfahren sicherzustellen (BFH-Urteil vom 20.06.1990, I R 157/87, BStBl II 1992, 43).

    Der Beklagte hat über die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der von Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten zu befinden (BFH-Urteil vom 20.06.1990, I R 157/87, BStBl II 1992, 43).

  • BFH, 18.05.1994 - I R 21/93

    Örtlich zuständiges Finanzamt für Steuerabzug nach § 50 a EStG bei beschränkt

    Die Regelung ist auch sinnvoll, weil die Ermessensentscheidung über die Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners oder des Vergütungsgläubigers nur von einem FA getroffen werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 1990 I R 157/87, BFHE 161, 117, BStBl II 1992, 43, zur Zuständigkeit für vergleichbare Lohnsteuernachforderungsbescheide; Giloy, Betriebs-Berater 1978, 549).

    Bei Ermessensentscheidungen ist grundsätzlich nicht anzunehmen, daß keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH in BFHE 161, 117, BStBl II 1992, 43, m. w. N.).

    Eine Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners ist insbesondere dann zulässig, wenn der Vergütungsgläubiger seinen Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BFH in BFHE 161, 117, BStBl II 1992, 43).

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