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   BFH, 12.02.1992 - X R 121/88   

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BFH, 12.02.1992 - X R 121/88 (https://dejure.org/1992,185)
BFH, Entscheidung vom 12.02.1992 - X R 121/88 (https://dejure.org/1992,185)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - X R 121/88 (https://dejure.org/1992,185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 119
  • NJW 1993, 2556
  • FamRZ 1992, 1075 (Ls.)
  • BB 1992, 913
  • DB 1992, 1390
  • BStBl II 1992, 468
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 134/81

    Schenkung mit anschließendem Darlehen oder Schenkungsversprechen.

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Verpflichtet sich ein Steuerpflichtiger in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge zuzuwenden, die sie dem Vater sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben, sind die "Zinsen" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705).

    Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 7. November 1990 X R 126/87 (BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291) dieser Rechtsprechung angeschlossen, jedoch ausdrücklich offengelassen, ob für den Fall, daß die Darlehensvaluta in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag geschenkt wird, aus dem Urteil des VIII. Senats des BFH vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) weitere einschränkende Rechtsfolgen zu ziehen sind.

    Der VIII. Senat des BFH hat in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 entschieden:.

    b) Der erkennende Senat sieht die tragende Begründung der Urteile in BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618, und in BFHE 141, 308, 310, BStBl II 1984, 705 in der Aussage, daß die Gestaltung im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten auf einen künftigen Vermögenstransfer hin angelegt ist und die Kinder deswegen nicht selbst und gegenwärtig "Kapital zur Nutzung überlassen", mithin den "Zinsen" keine rechtlich und wirtschaftlich ausreichend gewichtige Leistung der Kinder gegenübersteht - was für den Ausschluß des § 12 Nr. 2 EStG erforderlich wäre -.

    Auch die Entscheidung des VIII. Senats beruht auf der ausdrücklichen Wertung, daß die Verpflichtung "aus dem Darlehensvertrag" dem rechtlichen u n d wirtschaftlichen Gehalt nach "als Schenkungsversprechen i. S. des § 518 Abs. 1 BGB" anzusehen ist (Urteil in BFHE 141, 308, 311, BStBl II 1984, 705).

    In diesem Zusammenhang ist die Bemerkung des VIII. Senats in seinem Urteil in BFHE 141, 308, 310, BStBl II 1985, 705 rechtlich bedeutsam, eine endgültige und materielle, nicht nur vorübergehende oder formale Vermögensverschiebung bewirke derjenige nicht, der seinen Kindern mit der einen Hand etwas gibt, was er ihnen mit der anderen sogleich wieder nimmt.

    Er weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 entschieden, dem befristeten Schenkungsversprechen habe es an einer betrieblichen Veranlassung gefehlt.

    Der III. Senat hat seine Rechtsauffassung gegenüber dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 unter Hinweis auf die Anzahl der Urkunden abgegrenzt.

    Er hat ausdrücklich offengelassen, ob er sich der Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 anschließen könnte.

  • BFH, 01.06.1978 - IV R 109/74

    Zinszahlung - Schenkung von Eltern an ihre Kinder - Darlehnsforderung

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Der VIII. Senat stellt, insoweit übereinstimmend mit dem BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 109/74 (BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618) entscheidend darauf ab, daß die Verfügungsmacht über die angeblich geschenkten Beträge beim angeblichen Schenker verblieben ist (vgl. ferner BFH-Urteile vom 16. April 1985 VIII R 26/85, BFH/NV 1985, 83, und vom 18. Dezember 1990 VIII R 137/85, BFH/NV 1991, 518).

    Der Abzug von Schuldzinsen setzt mithin nicht nur voraus, daß die Darlehensmodalitäten einem Fremdvergleich standhalten, sondern weiterhin, daß im Verhältnis von Schenker und Beschenktem eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt worden ist: Der Schenker muß bereits in der Gegenwart Kapital übertragen haben, das ihm der Zuwendungsempfänger wiederum aufgrund eigener Verfügungsmacht zur Nutzung überlassen hat (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1977 I R 213/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; in BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618, unter 2.; Senatsurteil in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618 vermag das notariell beurkundete schenkweise Anerkenntnis, ein für die beschenkten Kinder unkündbares und ungesichertes Darlehen zu schulden, die einkommensteuerrechtliche Wertung der laufenden Zahlungen als Unterhaltsleistungen jedenfalls dann nicht zu ändern, wenn die "Zinsen" bestimmungsgemäß zum Unterhalt der Kinder verwendet werden.

    b) Der erkennende Senat sieht die tragende Begründung der Urteile in BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618, und in BFHE 141, 308, 310, BStBl II 1984, 705 in der Aussage, daß die Gestaltung im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten auf einen künftigen Vermögenstransfer hin angelegt ist und die Kinder deswegen nicht selbst und gegenwärtig "Kapital zur Nutzung überlassen", mithin den "Zinsen" keine rechtlich und wirtschaftlich ausreichend gewichtige Leistung der Kinder gegenübersteht - was für den Ausschluß des § 12 Nr. 2 EStG erforderlich wäre -.

    c) Dem Urteil des IV. Senats in BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618 ist auch darin zu folgen, daß es für die einkommensteuerrechtliche Einordnung gemäß § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 EStG nicht entscheidend auf die zivilrechtliche Konstruktion ankommt.

    Bereits im Urteil in BFHE 125, 254, 256, BStBl II 1978, 618 wurde ausgeführt, in rechtssystematischer Hinsicht müsse man wohl in der Rechtsprechung des BFH zur schenkweisen Zuwendung von Darlehensforderungen eine begrenzte Ausnahme von dem Grundsatz sehen, daß Schulden nicht durch einen Willensakt des Steuerpflichtigen Betriebsvermögen werden können.

  • BFH, 16.03.1977 - I R 213/74

    Einkommensteuer - Anerkennung von Darlehnsverträgen - Eltern - Kinder - Vorherige

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Der Abzug von Schuldzinsen setzt mithin nicht nur voraus, daß die Darlehensmodalitäten einem Fremdvergleich standhalten, sondern weiterhin, daß im Verhältnis von Schenker und Beschenktem eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt worden ist: Der Schenker muß bereits in der Gegenwart Kapital übertragen haben, das ihm der Zuwendungsempfänger wiederum aufgrund eigener Verfügungsmacht zur Nutzung überlassen hat (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1977 I R 213/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; in BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618, unter 2.; Senatsurteil in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291).

    Unter Bezugnahme auf diese Grundsätze hat der BFH (in BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414) zum Fall der notariell beurkundeten Schenkung von Geld und zeitgleicher oder zeitnaher Vereinbarung von langfristigen und ungesicherten "Darlehen" ausgeführt: Zahlungen von Eltern an ihre Kinder seien häufig "nach dem wirtschaftlichen Kern der zugrunde liegenden Vereinbarungen (§ 1 Abs. 3 StAnpG)" Schenkungen an die Kinder, insbesondere dann, wenn die Zahlungen als Gegenleistung für die Überlassung von Mitteln deklariert würden, die zuvor von den Eltern an die Kinder geschenkt worden sein sollten.

  • BFH, 07.11.1990 - X R 126/87

    Steuerliche Anerkennung von langfristigen Darlehensverhältnissen zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 7. November 1990 X R 126/87 (BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291) dieser Rechtsprechung angeschlossen, jedoch ausdrücklich offengelassen, ob für den Fall, daß die Darlehensvaluta in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag geschenkt wird, aus dem Urteil des VIII. Senats des BFH vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) weitere einschränkende Rechtsfolgen zu ziehen sind.

    Der Abzug von Schuldzinsen setzt mithin nicht nur voraus, daß die Darlehensmodalitäten einem Fremdvergleich standhalten, sondern weiterhin, daß im Verhältnis von Schenker und Beschenktem eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt worden ist: Der Schenker muß bereits in der Gegenwart Kapital übertragen haben, das ihm der Zuwendungsempfänger wiederum aufgrund eigener Verfügungsmacht zur Nutzung überlassen hat (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1977 I R 213/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; in BFHE 125, 254, BStBl II 1978, 618, unter 2.; Senatsurteil in BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung insbesondere deswegen "ein offensichtlicher Zusammenhang", weil der Steuerpflichtige die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbindet, ist die Rechtslage insgesamt nach den für Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätzen unter Beachtung des Fremdvergleichs zu beurteilen (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391, unter II. 3.).

    b) Vereinbarung und Durchführung des Darlehensvertrages entsprechen nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn - eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist (z. B. BFH-Urteile vom 29. Februar 1972 VIII R 45/66, BFHE 105, 263, BStBl II 1972, 533; vom 5. Februar 1988 III R 234/84, BFH/NV 1988, 628, m. w. N.; - die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden (BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, 508, BStBl II 1989, 137); - der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (BFH-Urteile vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, m. w. N.; vom 7. Mai 1987 IV R 73/85, BFH/NV 1987, 765; vom 18. Dezember 1990 VIII R 134/86, BFHE 163, 438, 443, BStBl II 1991, 882, m. w. N., und in BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Die Vermögensbereiche der Beteiligten stehen sich von vornherein selbständig gegenüber, wenn der Gläubiger das Darlehen allein aus seinen Mitteln gewährt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).

    Das BFH-Urteil in BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838 hat diese Aussage beschränkt auf die Fälle einer "Umwandlung" von betrieblichem Barvermögen oder stehengelassenem Arbeitslohn in Darlehen.

  • BFH, 21.09.1989 - IV R 126/88

    Steuerliche Berücksichtigung der Eingehung eines Gesellschaftsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Die Grenze könnte dort zu ziehen sein, wo sich die Begründung einer insbesondere typischen stillen Beteiligung in der Zuwendung eines Forderungsrechts erschöpft (s. hierzu Karsten Schmidt in Schlegelberger, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., 1986, § 230 n. F. Rdnrn. 86 ff.; ders., Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 1991, S. 1552 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 21. September 1989 IV R 126/88, BFH/NV 1990, 692).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Der Senat kann offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anerkennung von Darlehenszinsen als betrieblich veranlaßt vereinbar wäre mit den Grundsätzen des Großen Senats zur betrieblichen Entstehung von Schulden (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2. und 3.) und deren verfassungsrechtlichen Vorgaben (Großer Senat in BFHE 161, 290, 301, BStBl II 1990, 817, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 393; vom 13. Juni 1988 1 BvR 68/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 316).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 46/86

    Der tatsächliche Verwendungszweck der Darlehensmittel bestimmt die private oder

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    Eine schenkweise zugewandte Darlehensschuld könne nicht als Betriebsschuld anerkannt werden, wenn es für die Zugehörigkeit der Darlehensverbindlichkeit zum Betriebsvermögen ausnahmslos auf den tatsächlichen Verwendungszweck des Darlehens ankomme (vgl. zu letzterem BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 197/83

    Schuldzinsen aus schenkweise begründeten Darlehensverhältnissen zwischen Eltern

    Auszug aus BFH, 12.02.1992 - X R 121/88
    a) Indem sich der erkennende Senat den vom IV. und VIII. Senat aufgestellten Grundsätzen anschließt, ergibt sich keine Divergenz zu dem Urteil des III. Senats vom 20. März 1987 III R 197/83 (BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).
  • BFH, 21.02.1991 - IV R 35/89

    Anerkennung typisch stiller Unterbeteiligungen naher Angehöriger am Anteil des

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BFH, 18.09.1985 - II R 232/84

    Wohnungseigentum entsteht nicht lediglich durch Beurkundung der Teilungserklärung

  • BFH, 22.11.1963 - VI 178/62 U

    Steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten ohne Deckung des wirtschaftlich

  • BVerfG, 13.06.1988 - 1 BvR 68/88

    Steuerliche Anerkennung von Schuldzinsen für ein privat genutztes Einfamilienhaus

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 73/85

    Steuerrechtliche Anforderungen an Verträge zwischen Familienangehörigen

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 137/85

    Vormahme eines Drittvergleichs zur Abgrenzung zwischen einer betrieblichen und

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 134/86

    1. Eingeschränkte Klagebefugnis auch nach Gesellschafterwechsel; keine Beiladung

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 220/84

    Werbungskosten - Darlehn

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

  • BFH, 16.04.1985 - VIII R 26/85

    Steuerrechtliche Einordnung von Zinsen resultierend aus Zuwendungen von

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 138/85

    1. Klagebefugnis einer KG für Streitjahre, in denen Gesellschaft Rechtsform einer

  • BFH, 05.02.1988 - III R 234/84

    Steuerrechtliche Berücksichtigung eines Pachtverhältnisses zwischen Schwiegersohn

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • BFH, 29.02.1972 - VIII R 45/66

    Arbeitsverhältnis - Steuerrechtliche Anerkennung - Arbeitslohn - Darlehnsweiser

  • BFH, 14.04.1983 - IV R 198/80

    Betriebsausgaben - Darlehnsforderung - Zinsen

  • BFH, 22.10.2013 - X R 26/11

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen: Differenzierung nach dem Anlass der

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats werden Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen in dieser Fallgruppe ("Umwandlungsfälle") selbst dann nicht anerkannt, wenn die Darlehensmodalitäten zwar einem Fremdvergleich standhalten, im Verhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten aber noch keine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt worden ist (Senatsurteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, unter 5., und vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289, unter 2.).
  • BFH, 21.10.1992 - X R 99/88

    Gewinnanteile der eigenen Kinder bei Ausschluss einer Verlustbeteiligung nicht

    Wendet ein Steuerpflichtiger seinen minderjährigen Kindern Geldbeträge zu mit der Auflage, diese ihm sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer "typischen stillen Gesellschaft" zur Verfügung zu stellen, sind die "Gewinnanteile" bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedenfalls dann nicht abziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist (Fortführung zum Senatsurteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat durch Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88 (BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468) im Anschluß an das BFH-Urteil in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705 entschieden:.

    Das Senatsurteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 betraf einen Sachverhalt, der mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar ist.

    Der erkennende Senat hat in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 (unter 8 b) unter Bezugnahme auf Karsten Schmidt (Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 1991, S. 1552 f.) ausgeführt, die Grenze könnte dort zu ziehen sein, wo sich die Begründung einer insbesondere stillen Beteiligung in der Zuwendung eines Forderungsrechts erschöpft.

    Die vom Kläger initiierte Gestaltung ist bei einer Wertung am Maßstab des § 12 Nr. 2 EStG dem Sachverhalt (Darlehen aus geschenkten Beträgen) gleichzustellen, über den der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468 befunden hat.

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 109/91

    Schuldzinsen und Beurkundungsgebühren als Betriebsausgaben - Betriebliche

    Durch diese steuerrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere durch das Erfordernis des Fremdvergleichs, soll sichergestellt werden, daß die Vertragsbeziehungen tatsächlich im betrieblichen und nicht im privaten Bereich (§ 12 EStG) wurzeln (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468, m.w.N.).

    Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrags zwischen nahen Angehörigen entsprechen regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468, m.w.N.).

    Für Fallgestaltungen, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind - sog. "Umwandlungsfällen" -, hat der BFH an dieser Rechtsauffassung auch im Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838) festgehalten (vgl. auch Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1991, 468).

    Für "Umwandlungsfälle" der hier zu beurteilenden Art ist jedoch am Erfordernis konkreter Rückzahlungsvereinbarungen festzuhalten (vgl. unter 3. und Urteile BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, und BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468).

    Der Senat setzt sich damit ebenso wie der X.Senat (vgl. Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468) nicht in Widerspruch zu dem Urteil des VIII.Senats vom 31. Oktober 1989 VIII R 293/84 (BFH/NV 1990, 759).

    Unabhängig von einzelnen Darlehensmodalitäten, insbesondere auch von der Frage der Sicherheitsleistung und der Rückzahlungsvereinbarung, liegt nach den BFH-Urteilen vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) und in BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468 keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Kindern unentgeltlich Geldbeträge zuwendet, die die Kinder lt.

    Geht man von dieser rechtlichen Wertung aus, wäre es folgerichtig, diese auch auf Verträge zwischen einer Personengesellschaft und Kindern der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter zu übertragen, und zwar, wie im Urteil BFHE 167, 119 [BFH 12.02.1992 - X R 121/88], BStBl II 1992, 468, wenn auch nicht entscheidungserheblich ausgeführt, auch dann, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag nicht in einer, sondern in getrennten Vertragsurkunden niedergelegt sind (a.A. insoweit BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 197/83, BFHE 149, 464, BStBl II 1988, 603).

  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05

    Schenkweise Abtretung von Darlehensteilforderungen eines beherrschenden

    Ist lediglich formal-rechtlich Vermögen an die Kinder übertragen worden, so handelt es sich bei den in der äußeren Form von Schuldzinsen bezahlten Beträgen in Wirklichkeit um Zuwendungen i.S. von § 12 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).

    b) Entscheidender Grund für die steuerrechtliche Nichtanerkennung der zivilrechtlich wirksamen Schenkung und Abtretung einer ebenfalls wirksamen Darlehensforderung ist, dass wirtschaftlich gesehen zunächst alles beim Alten bleibt und auf Seiten des Empfängers keine endgültige und materielle, sondern nur eine vorübergehende bzw. formale Vermögensmehrung eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1984 VIII R 35/84, BFHE 142, 28, BStBl II 1985, 243; vom 16. April 1985 VIII R 26/85, BFH/NV 1985, 83; in BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, m. umf.

  • FG Münster, 17.06.1998 - 7 K 2279/96

    Darlehen der Kinder an die von den Eltern beherrschte KG

    Das BFH-Urteil vom 12.02.1992 - X R 121/88 -, BStBl II 1992, 468 , auf das sich das FA berufe, sei nicht zugrunde zulegen, da dieses erst nach Abschluss der Schenkungs- und Darlehnsverträge ergangen sei.

    Auch nach dem Urteil des BFH in BStBl II 1992, 468 komme der Abzug von Zinszahlungen als Betriebsausgabe nicht in Betracht. Der BFH habe entschieden, dass Zinszahlungen nicht anzuerkennen seien, wenn die Schenkung an nahe Angehörige und nur mit der Auflage der darlehnsweisen Rückübertragung erfolge. Dabei komme es nicht darauf an, ob die BFH-Rechtsprechung bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, als die Verträge abgeschlossen wurden. Das BFH-Urteil in BStBl II 1988, 603 , auf das sich die Klägerin beruft, sei von der Finanzverwaltung nicht angewendet worden (BdF-Schreiben vom 01.07.1988 - IV B. 2-S 2144-88 -, BStBl I 1988, 210).

    Diese Prüfung dient der klaren und eindeutigen Trennung des betrieblichen Bereichs von der Einkommens- und Vermögenspähre naher Angehöriger (vgl. z.B. BFH-Urteil in BStBl II 1992, 468 m.w.N.).

    2.) In BStBl II 1992, 468 hat der BFH für den Fall, dass Eltern ihren Kindern Geldbeträge zuwenden, die sie sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen haben, die Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Zinsen als Betriebsausgabe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgelehnt.

    Schuldzinsen sind nur dann abzugsfähig, wenn im Verhältnis von Schenker und Beschenkenden eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt worden ist (vgl. BFH in BStBl II 1992, 468 ).

    Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 04.03.1993 - X R 70/91 -, BFH/NV 1994, 156 ist unklar, ob der BFH an den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung in BStBl II 1992, 468 festhalten.

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Denn der Senat hat im Urteil vom 10. April 1984 VIII R 134/81 (BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705) entschieden, daß Zinsen für Darlehen aus geschenkten Geldmitteln, die in einem notariellen Vertrag vereinbart werden, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, weil es sich um nichtabziehbare Zuwendungen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG handele (ebenso Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Geht man hiervon aus, können die Zinsen entgegen der Vorentscheidung auch beim Kläger nicht unter eine Einkunftsart, insbesondere die des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen, auch wenn zivilrechtlich ein wirksam begründetes Darlehensverhältnis gegeben sein mag (BFH in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, Ziff. 6 d der Gründe).

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

    Inhalt und Abwicklung eines Darlehensvertrages halten diesem Fremdvergleich stand, wenn eine Vereinbarung über die Laufzeit sowie über Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens getroffen wurde, die Zinsen zu den Fälligkeitsterminen entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit ausreichend gesichert ist (zusammenfassend BFH BStBl II 1992, 468, 469 ff m.w.N.; vgl. BFHE 163, 49, 50 ff = DStR 1991, 459; BFH BStBl II 1991, 911, 912 ff; DStR 1991, 610).
  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen kann von einer betrieblichen Veranlassung nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und --abgesehen von dem zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund der Schenkung-- sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Demgemäß haben der VIII. und der X. Senat des BFH entschieden, dass jedenfalls dann keine Schenkung mit anschließendem Darlehensvertrag, sondern ein befristetes Schenkungsversprechen, dem eine betriebliche Veranlassung fehlt, vorliegt, wenn Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer Urkunde zusammengefasst sind (Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705, und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Dazu gehört insbesondere die Erwägung, dass Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen nicht deshalb --entgegen der Vorschrift des § 12 Nr. 2 EStG-- abziehbar sein sollen, weil sie sich bürgerlich-rechtlich formal als Darlehenszinsen darstellen (BFH-Urteile in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und in BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524).

  • BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98

    Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

    b) Der Umstand, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung der Darlehnsvertrag geschlossen wurde, bewirkt im Streitfall nicht, dass die zivilrechtlich wirksame Schenkung steuerrechtlich lediglich als Schenkungsversprechen zu werten ist (anders BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729, Tz. 9, wenn der geschenkte Betrag dem Schenker darlehnsweise zurückgewährt wird).

    Bei einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist darüber hinaus Voraussetzung, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N., zu den Anforderungen an einen Darlehnsvertrag vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).

    Aus den Feststellungen des FG ergibt sich zwar, welcher Zinssatz, welche Kündigungsfristen und welche Sicherheit (zu langfristigen Darlehn vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460) vereinbart waren und dass die vereinbarten Zinsen auch regelmäßig an die Kinder ausgezahlt wurden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291, zu 1., und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).

  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

    Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Sofern das FG in diesem Fall jedoch feststellt, dass die Zuwendung des Geldbetrags aufgrund eines von den Beteiligten verfolgten Gesamtplans (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685, und vom 31. Juli 2002 X R 103/96, HFR 2002, 1074, BFH/NV 2003, 26) von vornherein an die Auflage der Verwendung als Geldeinlage in die stille Gesellschaft gebunden war, hätte es sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Anwendung der § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 EStG (vgl. zu diesem Maßstab insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, unter 3.) zu der Beurteilung führt, dass im Verhältnis von Schenker und Beschenktem eine endgültige Vermögensverschiebung noch nicht stattgefunden hat.

    An einer solchen endgültigen Vermögensverschiebung fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH, wenn geschenkte Mittel an den Schenker zurückfließen und dem ein Darlehensvertrag (BFH-Urteile vom 10. April 1984 VIII R 134/81, BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, unter 4.) oder eine stille Beteiligung, bei der die Teilnahme am Verlust nach § 231 Abs. 2 HGB ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl II 1993, 289), zugrunde liegt.

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 50/97

    Partiarisches Darlehen zwischen Angehörigen

  • BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

    Schenkung - Rückgewähr durch Darlehen im Rahmen eines Gesamtplans

  • BFH, 25.10.1995 - II R 45/92

    Bei der erbschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Nachlaßverbindlichkeiten

  • BFH, 12.09.1995 - IX R 54/93

    Kein Rechtsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977, wenn Alleineigentümer von zwei

  • BFH, 06.07.1995 - IV R 79/94

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer Unterbeteiligung am OHG-Anteil des Vaters

  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

  • FG Münster, 28.05.2001 - 4 K 1392/99

    Wohnungserwerb vom Ehemann

  • FG München, 22.04.1996 - 11 K 544/94

    ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen

  • FG München, 17.05.2019 - 6 K 756/18

    Kein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von

  • FG Düsseldorf, 07.11.2007 - 7 K 1270/06

    Gutschriften auf eine stille Mitarbeiterbeteiligung als gegenwärtig zugeflossener

  • FG München, 10.12.2002 - 2 K 2802/01

    Darlehen zwischen Angehörigen

  • BFH, 25.06.2002 - X B 30/01

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen; Fahrten zwischen Wohnung und

  • FG Schleswig-Holstein, 13.07.1995 - IV 651/93

    Abzug von an die Kinder gezahlten Darlehenszinsen bei den Einkünften aus

  • BFH, 04.03.1993 - X R 70/91

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 12 EStG )

  • FG Niedersachsen, 05.03.2001 - 14 K 105/96

    Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen ohne konkrete

  • BFH, 03.06.2009 - IV B 48/09

    Freibetrag zur Abfindung weichender Erben: keine fristgerechte Verwendung des

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

  • BFH, 23.09.1992 - X R 129/90

    Abzug der Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgabe

  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2005 - 10 K 20/03

    Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen bei Schenkung des

  • FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 115/01

    Abzug von Darlehenszinsen an minderjährige Kinder:

  • BFH, 21.08.2006 - X B 156/05

    Keine Förderung nach § 7h EStG bei reinen Stadt- und Dorferneuerungsmaßnahmen;

  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 4181/96

    Darlehensvertrag; Beherrschender Gesellschafter; Schenkung unter Auflage;

  • BFH, 17.06.1994 - III R 30/92

    Darlehensverträge zwischen Eltern und minderjährigen Kindern

  • BFH, 04.03.1993 - X R 30/91

    Vorzeitige Rückzahlung eines Berlindarlehens durch Verrechnung mit einer

  • FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 1646/20

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.1999 - 4 K 198/98

    Wirtschaftliche Betrachtung eines Gesamtvertragswerkes; Umqualifizierung

  • FG Düsseldorf, 15.07.1999 - 3 V 3741/98

    Vollziehungsaussetzung; Benennung des Zahlungsempfängers; Zahlungsempfänger;

  • FG Schleswig-Holstein, 26.09.1996 - V 373/96

    Darlehensvertrag zwischen KG und Kindern des Komplementärs

  • BFH, 09.08.1996 - IV B 53/95

    Fremdvergleich bei Familienpersonengesellschaften

  • BFH, 24.03.1993 - X R 4/92

    Steuerrechtliche Anerkennung von Versorgungsleistungen - Erfüllung von zwischen

  • FG Niedersachsen, 22.04.1999 - X 135/94

    Übertragung von Kommanditanteilen auf eine Kapitalgesellschaft; Anforderungen an

  • BFH, 16.07.1997 - X B 175/96

    Darlegung von einer Divergenz

  • FG Saarland, 05.06.2002 - 1 K 178/99

    Verschleierte Darlehensgewährung führt nicht zu Anschaffungskosten

  • FG Düsseldorf, 26.10.2000 - 11 K 2527/97

    Kommanditgesellschaft; Angehörigendarlehen; Schenkung; Zinsen; Betriebsausgaben;

  • FG Nürnberg, 24.06.2014 - 1 K 787/11

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen - Notwendigkeit der Einschaltung

  • FG München, 28.02.1997 - 11 K 2607/96

    Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei Einkünften aus Landwirtschaft und

  • FG Münster, 21.09.1999 - 6 K 527/99

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Finanzierungskosten für

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.1999 - 4 K 212/98

    Entgeltlich erworbene Leibrenten; Aufwendungen zur Begründung des

  • FG Saarland, 13.03.1996 - 1 V 288/95

    Aussetzung der Vollziehung eines Gewinnfeststellungsbescheides im

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