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   BFH, 28.11.1991 - V R 95/86   

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https://dejure.org/1991,1329
BFH, 28.11.1991 - V R 95/86 (https://dejure.org/1991,1329)
BFH, Entscheidung vom 28.11.1991 - V R 95/86 (https://dejure.org/1991,1329)
BFH, Entscheidung vom 28. November 1991 - V R 95/86 (https://dejure.org/1991,1329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Steuerbarkeit und Vorsteuerabzug bei Überlassung einer Mehrzweckhalle durch eine Gemeinde

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 207
  • NVwZ-RR 1993, 524
  • BB 1992, 1057
  • DB 1992, 1223
  • BStBl II 1992, 569
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.10.1989 - V R 111/85

    1. Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art - 2. Zur Frage, wann die Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - V R 95/86
    Zutreffend hat das FG entschieden, daß sich die Klägerin durch Vermietung der Halle gegen Entgelt als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1973 betätigt hat, denn sie wurde dabei im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1973 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) - für die Streitjahre 1975 und 1976 - bzw. nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG 1973 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 bis 4 KStG 1977 - für das Streitjahr 1977 - gegen Entgelt tätig (vgl. zu den Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art durch Verpachtungstätigkeit einer Gemeinde: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Oktober 1989 V R 111/85, BStBl II 1990, 868, m. w. N.).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - V R 95/86
    Zwar ist die Verwendung eines dem Unternehmen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dienenden Gegenstands im Rahmen der öffentlichen Gewalt (§ 4 Abs. 5 KStG 1977) als Verwendung außerhalb des Betriebes gewerblicher Art und damit als Eigenverbrauch zu beurteilen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, unter B. 3. b).
  • BFH, 21.09.1989 - V R 89/85

    Blutalkoholuntersuchungen und toxikologische Untersuchungen eines chemischen

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - V R 95/86
    Wenn sie dagegen Tätigkeiten ausführt, die in gleicher Weise auch von Unternehmern des privaten Rechts verwirklicht werden können, wird sie nicht hoheitlich tätig, selbst wenn es sich insoweit um gesetzlich zugewiesene Aufgaben handelt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 30. Juni 1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910, unter II. 1. a, bb; vom 21. September 1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, unter II. 1.).
  • BFH, 17.07.1969 - V 68/65

    Versicherungsgesellschaft - Versicherungsbestand - Geschäftsveräußerung

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - V R 95/86
    Das in § 15 Abs. 6 UStG 1973 verwendete, § 85 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB), § 116 der Reichsabgabenordnung (AO) nachgebildete Tatbestandsmerkmal "in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb" ist erfüllt, wenn der Unternehmer eine Umsatztätigkeit räumlich und organisatorisch getrennt und unabhängig von seiner übrigen unternehmerischen Tätigkeit ausführt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Juli 1969 V 68/65, BFHE 96, 227, unter 2.; vom 1. Dezember 1966 V 226/64, BFHE 87, 366, BStBl III 1967, 161).
  • BFH, 01.12.1966 - V 226/64

    Verkauf eines Fernlastzuges unter Verzicht auf die Konzession zugunsten des

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - V R 95/86
    Das in § 15 Abs. 6 UStG 1973 verwendete, § 85 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB), § 116 der Reichsabgabenordnung (AO) nachgebildete Tatbestandsmerkmal "in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb" ist erfüllt, wenn der Unternehmer eine Umsatztätigkeit räumlich und organisatorisch getrennt und unabhängig von seiner übrigen unternehmerischen Tätigkeit ausführt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Juli 1969 V 68/65, BFHE 96, 227, unter 2.; vom 1. Dezember 1966 V 226/64, BFHE 87, 366, BStBl III 1967, 161).
  • BFH, 30.06.1988 - V R 79/84

    Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch bei Erfüllung gesetzlich

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - V R 95/86
    Wenn sie dagegen Tätigkeiten ausführt, die in gleicher Weise auch von Unternehmern des privaten Rechts verwirklicht werden können, wird sie nicht hoheitlich tätig, selbst wenn es sich insoweit um gesetzlich zugewiesene Aufgaben handelt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 30. Juni 1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910, unter II. 1. a, bb; vom 21. September 1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, unter II. 1.).
  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

    Auszug aus BFH, 28.11.1991 - V R 95/86
    Die Beurteilung, ob und daß die Klägerin ihre Unternehmertätigkeit durch Hallenvermietung erweitert hat, ist nicht auf einen Besteuerungszeitraum beschränkt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 37/84, BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913, unter II. 1. c).
  • BFH, 10.11.2011 - V R 41/10

    Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde beim Betrieb einer Sporthalle und

    bb) Die Tätigkeit der Klägerin bei der entgeltlichen Überlassung der Sport- und Freizeithalle hob sich auch aus ihrer Gesamttätigkeit wirtschaftlich i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG heraus, wie der Senat zur Vermietung einer kommunalen Mehrzweckhalle, die im Übrigen auch für hoheitliche Schulzwecke genutzt wird, bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, unter B.I.1.).
  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

    Es ist daher ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind (EuGH-Urteil Kommission/Finnland in BFH/NV 2009, 2115 Rdnr. 40; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, unter B.I.2.b).
  • BFH, 01.12.2011 - V R 1/11

    Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch

    Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86 (BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569) entschieden, dass die Vermietung einer kommunalen Mehrzweckhalle, die im Übrigen für hoheitliche Schulzwecke genutzt wurde, sich aus der Gesamttätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts heraushebt.
  • FG Baden-Württemberg, 13.03.2015 - 9 K 2732/13

    Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Sporthalle durch eine juristische Person

    Bei Sportstätten von Vereinen sei ohnehin nicht zu prüfen, ob die Überlassung gegen ein kostendeckendes oder marktübliches Entgelt erfolgen würde (BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/96, BFHE 167, 207 BStBl II 1992, 569, BFH-Urteil vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554).
  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

    Sowohl das Schulschwimmen als auch die Vereinsförderung sind Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 647 mit Anm. ).

    Ein nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreier Eigenverbrauch ist jedoch auch dann möglich, wenn die Stadt das den Eigenverbrauch begründende Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt hat (BFH in BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569).

  • BFH, 10.12.1992 - V R 3/88

    Öffentlich-rechtliches Gemeindeparkhaus als Gewerbebetrieb

    Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86 (BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569) ausgeführt hat, können auch bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts derartige "Werbemaßnahmen" durch befristete unentgeltliche Überlassung von Räumen, deren entgeltliche Überlassung sonst den Gegenstand des Unternehmens ausmacht, anzuerkennen sein.
  • FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 221/12

    Vorsteuerabzug einer Gemeinde in Zusammenhang mit der Errichtung einer Sporthalle

    "bb) Die Tätigkeit der Klägerin bei der entgeltlichen Überlassung der Sport- und Freizeithalle hob sich auch aus ihrer Gesamttätigkeit wirtschaftlich i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG heraus, wie der Senat zur Vermietung einer kommunalen Mehrzweckhalle, die im Übrigen auch für hoheitliche Schulzwecke genutzt wird, bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil vom 28. November 1991 V R 95/86, BFHE 167, 207, BStBl II 1992, 569 , unter B.I.1.).
  • FG Nürnberg, 05.04.2005 - II 3/02

    Zum Recht auf Vorsteuerabzug einer Kommune bei der Planung eines

    So werde es jedenfalls von der Rechtsprechung des BFH gesehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.1989 V R 37/84, BStBl. II 1989, 913; BFH-Urteil vom 28.11.1991 V R 95/86, BStBl. II 1992, 569).

    Es kann sich die Klägerin auch nicht auf die Rechtsprechung des BFH berufen, nach der die unentgeltliche Überlassung von kommunalen Einrichtungen an Vereine zur Vereinsförderung nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolge und Eigenverbrauch der Gemeinde darstelle (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1991 V R 95/86, BStBl. II 1992, 569)).

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2002 - 11 K 195/98

    Rechtmäßigkeit des Abzuges von Vorsteuern aus der Übertragung der

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  • FG Sachsen, 15.07.2009 - 5 K 1593/04

    Überlassung von Sportanlagen durch eine Gemeinde als Hoheitsbetrieb und nicht als

    Dies liegt hier vor, weil sie die Halle für Zwecke des Schulsports zur Verfügung gestellt hat, vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1979 V R 26/74, BStBl II 1979, 746 , und vom 28. November 1991 V R 95/86, BStBl II 1992, 569, 572, Klostermann in Kommunale Steuerzeitschrift 2004, 167, (Bl 18), Klenk in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG , Rz. 255 (Schule, Turnhalle, Schwimmbad) zu § 2 UStG ).
  • FG Münster, 19.11.2013 - 15 K 2352/10

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Unterbringung und Verpflegung von

  • FG Hessen, 30.06.2006 - 6 K 1521/05

    Keine Umsatzsteuerbefreiung bei der Erstellung von Gutachten für die

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 1 K 1510/99

    Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines gemischt genutzten Werksgebäudes

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