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   BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91   

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https://dejure.org/1991,179
BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91 (https://dejure.org/1991,179)
BFH, Entscheidung vom 12.12.1991 - IV R 28/91 (https://dejure.org/1991,179)
BFH, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - IV R 28/91 (https://dejure.org/1991,179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 5 Abs. 1; AktG 1965 § 152 Abs. 7; HGB n. F. § 249

  • Wolters Kluwer

    Betreiber eines Flußwasserkraftwerks - Uferschutzarbeiten - Entschlammen des Stauraums - Bildung von Rückstellungen - Voraussetzungen einer Rückstellung - Kosten eines künftigen Abbruchs - Zahlungsverpflichtung für Avalprovisionen - Avalkredit - Ablösung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückstellungen - Verbindlichkeiten aus öffentlichem Recht - Rechtliche Entstehung oder wirtschaftliche Verursachung - Anschaffungskosten durch Übernahme einer Verbindlichkeit - Keine Rückstellung für künftige Avalprovisionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 334
  • BB 1992, 1178
  • DB 1992, 1806
  • BStBl II 1992, 600
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 23.10.1985 - I R 227/81

    Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Der Betreiber eines Flußwasserkraftwerks kann für die Verpflichtung, Uferschutzarbeiten durchzuführen und den Stauraum zu entschlammen, keine Rückstellungen bilden, bevor die Arbeiten tatsächlich erforderlich werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).

    Eine Verbindlichkeit ist wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, dessen Rechtsfolge die Verbindlichkeit ist, im wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).

    Bei Verpflichtungen der hier streitigen Art ist (auch) die wesentliche wirtschaftliche Verursachung nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFH/NV 1987, 123) darin zu sehen, daß sich tatsächlich Schlammablagerungen, Erdbewegungen, Anlandungen oder andere Zustände ergeben, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Erhaltung des Flußlaufs bestimmte Maßnahmen erforderlich machen.

    Zu einer Gewinnminderung kommt es, wenn und soweit sich in den Folgejahren der Umfang der Verpflichtung aufgrund nachträglicher Entwicklungen (Umfang der durchzuführenden Maßnahmen; geänderte Preisverhältnisse) erhöht; der Erhöhungsbetrag ist dann gewinnmindernd zu passivieren, während die aktivierten Anschaffungskosten unverändert bleiben (Urteil in BFH/NV 1987, 123).

    Anschaffungskosten in diesem Sinne liegen jedoch, wie der BFH bereits in BFH/NV 1987, 123 entschieden hat, nicht vor, wenn die Verpflichtung sich auch ohne ihre Erwähnung im Kaufvertrag aus dem öffentlichen Recht ergeben hätte, die Erwähnung im Kaufvertrag somit deklaratorischen Charakter hat.

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit muß ferner am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und an ihre Verletzung müssen Sanktionen geknüpft sein, so daß der Steuerpflichtige sich im Ergebnis der Erfüllung der Verpflichtung nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 89/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297).

    Reine Aufwandsrückstellungen, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen gebildet werden dürfen, aber nicht gebildet werden müssen (vgl. jetzt § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -), haben auf die steuerliche Gewinnermittlung keinen Einfluß (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291, und in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297, 298).

    Nach dem Urteil in BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297, 298 ergibt sich die Konkretisierung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auch aus dem Entstehungszeitpunkt und dessen Nähe zum betreffenden Wirtschaftsjahr und muß ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben sein.

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Zu den ungewissen Verbindlichkeiten i. S. des § 152 Abs. 7 AktG 1965 gehören nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848) auch solche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, und zwar unabhängig davon, ob sie auf eine Geld- oder eine Sachleistung gerichtet sind.

    Voraussetzung für die Passivierung ist, daß die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag entweder dem Grunde nach entstanden oder, sofern es sich um eine erst künftig entstehende Verbindlichkeit handelt, wirtschaftlich im abgelaufenen oder in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (Urteil in BFHE 150, 40, BStBl II 1987, 848, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), und daß die künftige Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. März 1988 I R 262/83, BFHE 153, 38, BStBl II 1988, 592, 594).

    In Fällen dieser Art ist es nach der Entscheidung in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 nicht möglich, die wirtschaftliche Verursachung zeitanteilig bereits den Wirtschaftsjahren zuzuordnen, in denen natürliche oder betriebliche Vorgänge den Zustand (Anlandungen, Verschlammungen, Bewuchs) entstehen lassen, der die spätere Erhaltungsmaßnahme auslöst.

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Der Avalkredit besteht nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin, daß das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeit des Kunden gegenüber einem anderen einsteht und insoweit die Haftung gegenüber dem Gläubiger des Kunden übernimmt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, 264).

    Aus dem Zinscharakter ergibt sich auch, daß eine im voraus gezahlte Avalprovision im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die Laufzeit des Avalkredits zu verteilen ist (Urteil in BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, 264; Moxter, Bilanzrechtsprechung, 2. Aufl., 40).

  • BFH, 27.11.1968 - I 162/64

    Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung eines Elektrizitätsunternehmens für

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    d) Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 27. November 1968 I 162/64 (BFHE 94, 383, BStBl II 1969, 247) berufen.

    Anders als im Streitfall war im Falle des Urteils in BFHE 94, 383, BStBl II 1969, 247 eine unbedingte Entfernungsverpflichtung nach Ablauf des Konzessionsvertrags vorgesehen.

  • BFH, 16.09.1970 - I R 184/67

    Auffüllung einer Kiesgrube - Nebenabrede im Kiesausbeutevertrag - Öffentliches

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Hinsichtlich der Entschlammungsverpflichtung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision das Gegenteil auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zu Rekultivierungsrückstellungen, die auf Wiederauffüllung von Abgrabungen und Entfernung von Anlagen gerichtet sind (BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85; vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670).

    Bei Anwendung dieses Satzes ist allerdings den Besonderheiten der jeweils zu beurteilenden Verpflichtung Rechnung zu tragen, so daß z. B. die Bildung von Rückstellungen für Rekultivierungs- und auch für Entfernungsverpflichtungen nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Maßnahme sei erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchzuführen (vgl. die Entscheidungen in BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85, und in BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480).

  • BFH, 19.02.1975 - I R 28/73

    Keine Abzinsung bei der Bildung von Rückstellungen für Kosten der Rekultivierung

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Hinsichtlich der Entschlammungsverpflichtung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision das Gegenteil auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zu Rekultivierungsrückstellungen, die auf Wiederauffüllung von Abgrabungen und Entfernung von Anlagen gerichtet sind (BFH-Urteile vom 16. September 1970 I R 184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85; vom 19. Februar 1975 I R 28/73, BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670).

    Bei Anwendung dieses Satzes ist allerdings den Besonderheiten der jeweils zu beurteilenden Verpflichtung Rechnung zu tragen, so daß z. B. die Bildung von Rückstellungen für Rekultivierungs- und auch für Entfernungsverpflichtungen nicht mit der Begründung versagt werden kann, die Maßnahme sei erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchzuführen (vgl. die Entscheidungen in BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85, und in BFHE 115, 218, BStBl II 1975, 480).

  • BFH, 25.08.1989 - III R 95/87

    1. Abgrenzung zwischen Verpflichtungsrückstellung und Aufwandsrückstellung - 2.

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Unter welcher Voraussetzung ein Unternehmer Rückstellungen zu bilden hatte, ergab sich in den Streitjahren 1976 bis 1978 aus § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965 (AktG 1965), der einen nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch steuerrechtlich zu beachtenden Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung wiedergab (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1987 IV R 18/86, BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57; vom 25. August 1989 III R 95/87, BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

    Danach mußten Rückstellungen insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden; insoweit bestand entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zur Passivierung (Urteile in BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57, 59, und in BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

  • BFH, 08.10.1987 - IV R 18/86

    Weder Rückstellung noch passive Rechnungsabgrenzung für die Verpflichtung des

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    Unter welcher Voraussetzung ein Unternehmer Rückstellungen zu bilden hatte, ergab sich in den Streitjahren 1976 bis 1978 aus § 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965 (AktG 1965), der einen nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch steuerrechtlich zu beachtenden Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung wiedergab (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1987 IV R 18/86, BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57; vom 25. August 1989 III R 95/87, BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

    Danach mußten Rückstellungen insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden; insoweit bestand entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zur Passivierung (Urteile in BFHE 151, 153, BStBl II 1988, 57, 59, und in BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893, 894).

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 134/80

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Abrechnung von Bauleistungen in Höhe der

    Auszug aus BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91
    d) Für ihre abweichende Auffassung kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 25. Februar 1986 VIII R 134/80 (BFHE 147, 8, BStBl II 1986, 788) zur Passivierung der Abrechnungsverpflichtung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) berufen.
  • BFH, 05.02.1987 - IV R 81/84

    Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer ist eine

  • BFH, 26.10.1977 - I R 148/75

    Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung - Rückstellung - Ungewisse

  • BFH, 31.05.1972 - I R 49/69

    Erwerb eines Betriebs gegen Übernahme der Verbindlichkeiten

  • BFH, 08.04.1983 - VI R 209/79

    Lohnsteuer - Anfechtung - Antrag

  • BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79

    Bildung einer Rückstellung - Rekultivierungsaufwendung - Abgrabungsgesetz

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 180/80

    Zur Ermittlung des Veräußerungspreises i. S. von § 16 Abs. 2 EStG

  • BFH, 09.03.1988 - I R 262/83

    Zur Behandlung von Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

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