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   BFH, 04.06.1991 - X R 136/87   

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BFH, 04.06.1991 - X R 136/87 (https://dejure.org/1991,355)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1991 - X R 136/87 (https://dejure.org/1991,355)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1991 - X R 136/87 (https://dejure.org/1991,355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1 und 4, §§ 5 und 6

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines Erbbaurechts - Einmalige Aufwendungen - Grunderwerbsteuer - Maklerprovision - Notargebühren - Gerichtsgebühren - Erbbauzinszahlungen - Anschaffungskosten des Erbbaurechts - Entschädigungszahlungen - Grundstückskaufvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 4, §§ 5, 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerliche Behandlungen von Aufwendungen bei Erbbaurecht (IBR 1992, 128)

Papierfundstellen

  • BFHE 165, 349
  • BB 1991, 2336
  • DB 1991, 2570
  • BStBl II 1992, 70
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 17.04.1985 - I R 132/81

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Erbbaurechts bei Übernahme von

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage nahmen die Kläger nach Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. April 1985 I R 132/81 (BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617) zurück und stellten sich nunmehr auf den Standpunkt, die Nebenkosten seien nicht aktivierungsfähig, sondern sofort abziehbare Betriebsausgaben.

    Zu Recht habe daher auch der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617 einer Aktivierung solchen Aufwands widersprochen.

    Solche Zahlungen sind kein vorweggenommenes oder zusätzliches Nutzungsentgelt: Sie beruhen rechtlich wie wirtschaftlich auf einer Rechtsgrundlage, die vom (künftigen) Leistungsaustausch nicht erfaßt wird, und können daher auch in der Bilanz nicht etwa wie "vorausgezahlte Erbbauzinsen" (so Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 5 Rdnr. 1052) oder wie vom Erbbauberechtigten zu tragende Erschließungskosten (vgl. dazu BFH in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617, und in BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407) behandelt werden.

    c) Der Senat steht mit der Zuordnung der streitigen Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Erbbaurechts - entgegen der Meinung des FG - nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 17. April 1985 (in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617).

    Auch die These "mangels käuflichen Erwerbs könnten Anschaffungskosten nicht angefallen sein" (BFHE 144, 213, 215, BStBl II 1985, 617, unter 3 a; ferner Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1986, 11, wird nicht weiter ausgeführt, sondern dient nur zur Rechtfertigung der Gleichbehandlung von Erschließungskosten mit dem Erbbauzins.

  • BFH, 20.01.1983 - IV R 158/80

    Bilanzierung - Erbbaurechtsverhältnis - Erbbauberechtigter

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Dieses ist zwar in seinem Kern auf fortwährenden Leistungsaustausch gerichtet und entzieht sich insoweit als schwebendes Geschäft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einer Bilanzierung (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175).

    Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies: Das Erbbaurecht verliert seine Qualität als Wirtschaftsgut nicht dadurch, daß es zum Gegenstand eines schwebenden Geschäfts gemacht wird; die ungeachtet eines solchen Leistungsaustauschs fortbestehende Bilanzierungsfähigkeit des Erbbaurechts tritt vielmehr in Erscheinung, wenn außerhalb des Dauernutzungsverhältnisses ein Aufwand anfällt und zuzuordnen ist, der - wie im Streitfall die Grunderwerbsteuer, die Maklerprovision sowie die Notar- und Gerichtsgebühren - vom Erwerber zur Erlangung des Erbbaurechts getätigt worden ist (BFH-Urteile vom 31. Januar 1964 VI 252/62 U, BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187; vom 30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; in BFHE 132, 418, 420, BStBl II 1981, 398, und in BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; FG Hamburg in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 614, bestätigt durch BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 26. Januar 1988 IX R 150/86, nicht veröffentlicht - n. v. - Bauer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 5 Anm. F 369; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, a. a. O., Rdnr. 1832).

    In diesem Urteil läßt der I. Senat an keiner Stelle erkennen, daß er seinerseits von der Rechtsprechung des IV. Senats, vor allem in BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413, hätte abweichen wollen.

  • BFH, 20.09.1989 - II R 131/86

    Aufgabe des begünstigten Zwecks durch die Weiterveräußerung eines Grundstücks in

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    c) Daß die Entschädigungszahlungen grunderwerbsteuerrechtlich letztlich als Gegenleistung für den Grundstückserwerb angesehen wurden (BFH-Urteil vom 20. September 1989 II R 131/86, BFH/NV 1990, 525), ist hier unbeachtlich.

    Diese Beurteilung ist für das Einkommensteuerrecht ohne Aussagekraft: Sie beruht auf einem eigenständigen, speziell für das Grunderwerbsteuerrecht entwickelten Gegenleistungsbegriff (vgl. BFH/NV 1990, 525).

  • BFH, 20.11.1980 - IV R 126/78

    Die Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten ist

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Dieses ist zwar in seinem Kern auf fortwährenden Leistungsaustausch gerichtet und entzieht sich insoweit als schwebendes Geschäft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einer Bilanzierung (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175).

    Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies: Das Erbbaurecht verliert seine Qualität als Wirtschaftsgut nicht dadurch, daß es zum Gegenstand eines schwebenden Geschäfts gemacht wird; die ungeachtet eines solchen Leistungsaustauschs fortbestehende Bilanzierungsfähigkeit des Erbbaurechts tritt vielmehr in Erscheinung, wenn außerhalb des Dauernutzungsverhältnisses ein Aufwand anfällt und zuzuordnen ist, der - wie im Streitfall die Grunderwerbsteuer, die Maklerprovision sowie die Notar- und Gerichtsgebühren - vom Erwerber zur Erlangung des Erbbaurechts getätigt worden ist (BFH-Urteile vom 31. Januar 1964 VI 252/62 U, BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187; vom 30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; in BFHE 132, 418, 420, BStBl II 1981, 398, und in BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; FG Hamburg in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 614, bestätigt durch BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 26. Januar 1988 IX R 150/86, nicht veröffentlicht - n. v. - Bauer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 5 Anm. F 369; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, a. a. O., Rdnr. 1832).

  • BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87

    1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2.

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Dieses ist zwar in seinem Kern auf fortwährenden Leistungsaustausch gerichtet und entzieht sich insoweit als schwebendes Geschäft nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einer Bilanzierung (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175).

    Solche Zahlungen sind kein vorweggenommenes oder zusätzliches Nutzungsentgelt: Sie beruhen rechtlich wie wirtschaftlich auf einer Rechtsgrundlage, die vom (künftigen) Leistungsaustausch nicht erfaßt wird, und können daher auch in der Bilanz nicht etwa wie "vorausgezahlte Erbbauzinsen" (so Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., § 5 Rdnr. 1052) oder wie vom Erbbauberechtigten zu tragende Erschließungskosten (vgl. dazu BFH in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617, und in BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407) behandelt werden.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Auch kommt es beim Ansatz von Anschaffungskosten - entgegen der Meinung der Kläger - nicht darauf an, ob der Aufwand tatsächlich zu einer Wertverbesserung des erworbenen Wirtschaftsguts geführt hat und sich entsprechend nachweisen läßt (vgl. zu den Herstellungskosten BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 473, BStBl II 1990, 830, 833 zu C III 1 b).

    Ebenso wie Herstellungskosten erst mit der Erbringung von Herstellungsleistungen entstehen (BFH in BFHE 160, 466, 473, BStBl II 1990, 830, 833, unter C III 1 b), setzen Anschaffungskosten als Bezugsgröße die Erbringung von Anschaffungsleistungen voraus.

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    b) Die vom FG vorgenommene Abänderung des angefochtenen Bescheids ist auch der Höhe nach, soweit sie einen Aufwand betrifft, der nach materiell-rechtlichen Zuordnungskriterien in das Kalenderjahr 1975 gehört, nicht zu beanstanden: Insoweit war eine Bilanzberichtigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erforderlich (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1990 X R 72/87, BFHE 161, 451, BStBl II 1990, 1044).
  • BFH, 14.11.1985 - IV R 170/83

    Anschaffungskosten - Transportkosten - Seeleichter - Seeleichter im Ausland -

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Sie sind vielmehr Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht", die der Kläger getätigt hat, um diesen Vermögensgegenstand von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen (vgl. zum Begriff "Anschaffungskosten": BFH-Entscheidungen vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 14. November 1985 IV R 170/83, BFHE 145, 67, BStBl II 1986, 60, und vom 16. Februar 1990 III B 90/88, BFHE 160, 364, BStBl II 1990, 794) und die darum den Periodengewinn nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), d. h. verteilt über die Nutzungszeit des Erbbaurechts, beeinflussen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. auch § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -).
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Sie sind vielmehr Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht", die der Kläger getätigt hat, um diesen Vermögensgegenstand von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen (vgl. zum Begriff "Anschaffungskosten": BFH-Entscheidungen vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 14. November 1985 IV R 170/83, BFHE 145, 67, BStBl II 1986, 60, und vom 16. Februar 1990 III B 90/88, BFHE 160, 364, BStBl II 1990, 794) und die darum den Periodengewinn nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), d. h. verteilt über die Nutzungszeit des Erbbaurechts, beeinflussen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG; vgl. auch § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -).
  • BFH, 31.01.1964 - VI 252/62 U

    Einstufung einmaliger Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts als

    Auszug aus BFH, 04.06.1991 - X R 136/87
    Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies: Das Erbbaurecht verliert seine Qualität als Wirtschaftsgut nicht dadurch, daß es zum Gegenstand eines schwebenden Geschäfts gemacht wird; die ungeachtet eines solchen Leistungsaustauschs fortbestehende Bilanzierungsfähigkeit des Erbbaurechts tritt vielmehr in Erscheinung, wenn außerhalb des Dauernutzungsverhältnisses ein Aufwand anfällt und zuzuordnen ist, der - wie im Streitfall die Grunderwerbsteuer, die Maklerprovision sowie die Notar- und Gerichtsgebühren - vom Erwerber zur Erlangung des Erbbaurechts getätigt worden ist (BFH-Urteile vom 31. Januar 1964 VI 252/62 U, BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187; vom 30. November 1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384; in BFHE 132, 418, 420, BStBl II 1981, 398, und in BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; FG Hamburg in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 614, bestätigt durch BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 26. Januar 1988 IX R 150/86, nicht veröffentlicht - n. v. - Bauer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 5 Anm. F 369; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, a. a. O., Rdnr. 1832).
  • BFH, 26.04.1977 - VIII R 2/75

    Entgelt für bindendes Kaufangebot über ein Grundstück als Einnahme im Sinne von §

  • BFH, 16.02.1990 - III B 90/88

    1. Zum Begriff des Wirtschaftsguts 2. Investitionszulage für bestimmte

  • BFH, 30.11.1976 - VIII R 202/72

    Spekulationsgeschäft nur bezüglich des Erbbaurechts, wenn dieses mit auf seiner

  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

  • BFH, 27.02.1976 - III R 64/74

    Buchverleger - Buchgemeinschaft - Erteilung eines begrenzten Rechts zur

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Vor dieser Entscheidung hatte er im Hinblick auf Aufwendungen des Erbbauberechtigten - im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - lediglich entschieden, dass Erschließungskosten (vgl. BFHE 88, 285), andere einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts wie Notariats-, Vermessungs- und Gerichtskosten (vgl. BFHE 78, 487) sowie Grunderwerbsteuer und Maklerprovisionen (BFHE 165, 349; vgl. auch BFH, Urteil vom 14. September 1999 - IX R 31/96 -, juris) zu den - im Wege der Absetzung für Abnutzung auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilenden - Anschaffungskosten des Erbbauberechtigten für das Erbbaurecht gehören.
  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312; vom 15. April 1993 IV R 75/91, BFHE 171, 434; vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70 und in BFHE 167, 322, BStBl II 1993, 89, m. w. N.).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 16/95

    1. Können Anschaffungs(haupt)kosten nicht aktiviert werden, können auch

    Bei Maklerkosten handelt es sich aber um Anschaffungsnebenkosten (BFH- Urteil vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

    Dies erklärt sich aber daraus, daß das dem Austauschverhältnis zugrundeliegende grundstücksgleiche Recht dem materiellen Anlagevermögen zuzuordnen ist (vgl. BFH in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18

    Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für

    Steuerbilanziell liegt ein schwebendes Geschäft vor (BFH-Urteil vom 04.06.1991 - X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70, unter 1.b).

    Trotz der steuerbilanziellen Einordnung als schwebendes Geschäft wird das Erbbaurecht selbst als ein abnutzbares bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut des Sachanlagevermögens angesehen (BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70, unter 1.c).

    Denn das Bilanzierungsverbot reicht nach Grund und Umfang nicht weiter als die für die Dauer des Schwebezustands vermutete Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung (BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70, unter 1.b).

    Diese Anschaffungskosten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG linear auf die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt abzuschreiben (BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70, unter 1.; vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG, 41. Aufl., § 6 Rz 92).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    aa) Abgesehen davon, dass der Ansatz von Anschaffungsnebenkosten nicht an die Wertsteigerung des erworbenen Wirtschaftsguts gebunden ist (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70) und der Senat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehen kann, weshalb die Provisionsansprüche der Versicherungen weiter gehende Maklergebühren der X-Gruppe ausschließen sollten, hat das FG vor allem nicht beachtet, dass die Entscheidung darüber, welche Vorgänge dem Bereich der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen sind, weniger nach rechtlichen, als vielmehr nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffen ist.
  • BFH, 25.07.2012 - I R 101/10

    Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze -

    Im Streitfall kann offenbleiben, ob sich aus dieser Rechtsprechung Auswirkungen auf die Beurteilung des Erwerbs von Bergwerkseigentum ergeben, wenn der Inhaber der Bewilligung (Bergwerkseigentümer) für die gewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe nach § 31 BBergG zu entrichten hat; gleichfalls ist nicht darauf einzugehen, ob das Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte --weiter gehend-- auch die Annahme hindert, dass der Betroffene ein Wirtschaftsgut erworben habe (ablehnend z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70; zum Streitstand s. Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 244d).

    Zum einen deshalb nicht, weil --wie erläutert-- das Grundstückseigentum die bergfreien Vorkommen nicht erfasst und die auf solche Bodenschätze bezogenen Abbaubefugnisse eine dem "Grundstückseigentum konzeptionell vergleichbare Stellung" mit der Folge eines "vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses" begründen (BGH-Urteil in BGHZ 178, 90); zum anderen ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass dem Bilanzierungsverbot für schwebende Geschäfte nur der innerhalb des jeweiligen Rechtsverhältnisses anfallende Aufwand unterfällt (BFH-Urteil in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

  • FG Hamburg, 26.01.1995 - VI 264/91

    Aktivierung von Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen;

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  • BFH, 08.06.1994 - X R 51/91

    1. Kosten für ein Erbbaurecht nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG begünstigt - 2. Kein

    Der Grundstückseigentümer hat für die Dauer der Erbbaurechtsbestellung die Nutzung des Grundstücks durch den Erbbauberechtigten zu dulden und erhält als Entgelt laufende Leistungen des Erbbauberechtigten in Form des wiederkehrenden Erbbauzinses (z. B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617, und vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70, jeweils m. w. N.).

    Einkommensteuererklärung von den Klägern getragenen - einmaligen Aufwendungen für den Erwerb des Erbbaurechts (Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren) sind zwar, soweit sie auf das Erbbaurecht und nicht auf das Gebäude entfallen, Anschaffungskosten des Erbbaurechts (vgl. z. B. BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.2003 - 1 K 57/02

    Erbbauzinsen sind Vermietungseinnahmen

    Das durch die Bestellung eines Erbbaurechts begründete Rechtsverhältnis sei nach seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Leistungsinhalt ein der Miete und Pacht angenähertes Dauernutzungsverhältnis, das auf einen fortwährenden Leistungsaustausch zwischen dem Erbbauverpflichteten und dem Erbbauberechtigten gerichtet sei (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1963, a.a.O., und vom 4. Juni 1991, a.a.O.).

    Aus diesem Grund hat der BFH seit seinem Urteil vom 11. Oktober 1963 (a.a.0.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. Mai 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1965, 505; vom 4. Juli 1969, BStBl II 1969, 724; vom 20. November 1980, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983, BStBl II 1983, 413; vom 17. April 1985, 617; vom 4. Juni 1991, BStBl II 1992, 70; vom 8. Juni 1994, 779; vom 17. Juli 2001, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 18; vom 23. September 2003 - Az. IX R 65/02 über juris) die Erbbauzinsen bei dem Grundstückseigentümer als (laufende) Einnahmen und bei dem Erbbauberechtigten als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV (sofern keine Gewinneinkünfte vorliegen) angesehen; in dem zuletzt genannten Urteil sogar für den Fall, dass die Erbbauzinsen in einem Einmalbetrag vorausgezahlt wurden.

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BFH ( vgl. z.B. Urteil vom 4. Juni 1991, a.a.O. 71, m.w.N, a.A. z.B. Trzaskalik in Kirchhof, EStG, Kompaktkommentar, Tz. B 95ff zu § 21 EStG) lediglich für einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestellung des Erbbaurechts.

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 87/91

    Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für neben dem Erbbauzins übernommene Beiträge

    Das hat der BFH für Beiträge zur Erstanlage einer Straße (sog. Erstbeiträge) bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398; vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE 138, 53, BStBl II 1983, 413; vom 17. April 1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617; vom 8. Dezember 1988 IV R 33/87, BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; vom 4. Juni 1991 X R 136/87, BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

    Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts (Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren) sind Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht", Zahlungen im Rahmen des Leistungsaustausches - wie insbesondere das laufende oder vorausgezahlte Nutzungsentgelt (Erbbauzins) - sind demgegenüber als Aufwand zu behandeln (BFH in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

    Die Beurteilung der Erschließungsbeiträge als Teil des Entgelts hatte zur Folge, daß auch insoweit die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens gefordert wurde (BFH in BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407, und die Rechtsprechungsnachweise in BFHE 155, 532, BStBl II 1989, 407; Urteil vom 23. April 1991 IX R 86/89, BFHE 164, 275, BStBl II 1991, 712, und in BFHE 165, 349, BStBl II 1992, 70).

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

  • BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94

    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein erworbenes Einfamilienhaus sind die

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.1998 - 1 K 107/94

    Entgeltlicher Erwerb eines Miteigentumsanteils des Ehegatten

  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 37/99

    WK bei Kapitalvermögen; Darlehensvermittlungsgebühren

  • FG Düsseldorf, 08.12.2009 - 6 K 4720/07

    Einlage von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften; Mittelbare

  • FG München, 04.02.2021 - 10 K 3084/19

    Abzug von Aufwendungen für die Einführung und Implementierung von Software

  • BFH, 18.01.2011 - X B 34/10

    Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge

  • FG München, 04.02.2021 - 10 K 1620/20

    Aktivierung von Nutzungsrechten an Software

  • FG Köln, 25.03.2015 - 3 K 1265/12

    Verkauf Erbbaurecht

  • FG Köln, 10.05.2006 - 13 K 67/03

    Drohverlustrückstellung eines Personenbeförderungsunternehmens

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2012 - 1 K 1353/09

    Veräußerung eines von einem Erbbaurecht entlasteten Grundstücks - Zur Rechtsnatur

  • FG Niedersachsen, 11.10.2006 - 2 K 619/01

    Erschließungskosten eines Gebäudes als sofort abzugsfähiger Aufwand bei der

  • BFH, 23.11.1993 - IX R 142/89

    Qualifizierung von Erschließungskosten als Anschaffungskosten

  • FG Köln, 29.10.2002 - 7 K 4624/99

    Einmalzahlung von Erbbauzinsen bei Überschusseinkünften

  • BFH, 23.11.1993 - IX R 84/92

    Zahlung eines festen Quadratmeterpreises für eine Übertragung des Erbbaurechts an

  • BFH, 14.09.1999 - IX R 31/96

    Übernahme von Erschließungskosten bei Erbbaurechtsbestellung

  • BFH, 27.07.1994 - X R 141/93

    Auch als Einmalbetrag zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG

  • FG München, 04.02.2021 - 10 K 3085/19

    Aktivierung von Nutzungsrechten an Software

  • FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10

    Wirksame Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung und Aktivierung eines

  • BFH, 04.09.1997 - IV R 40/96

    Bilanzierung von Erschließungsbeiträgen bei Erbbaurecht

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 11 K 7095/06

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Werbungskosten1995

  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 5 K 94/95

    Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben; Übergabe einer existenzsichernden

  • FG Düsseldorf, 07.09.2001 - 18 K 5112/94

    Leibrentenversicherung; Einmalbetrag; Fremdfinanzierung;

  • FG München, 06.03.1996 - 1 K 1234/93

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil durch unentgeltliche Überlassung eines

  • FG Hamburg, 17.06.1996 - II 40/96

    Voraussetzungen für eine Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt

  • FG München, 06.07.2006 - 7 K 1546/03

    Keine Aktivierung eines "Rechts auf Anmietung"

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2003 - 5 K 1229/00

    Entnahme bei Übertragung von GmbH-Anteilen zum Nennwert

  • BFH, 04.06.1991 - X R 137/87

    Entschädigungszahlungen als Anschaffungskosten für Grundstücke

  • FG Bremen, 17.09.1998 - 497082K 3

    Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen künftiger Vertragsbearbeitungskosten;

  • FG München, 18.08.1998 - 7 K 3446/95

    Beurteilung einer für die Einräumung einer Unterverpachtung vereinbarten

  • FG Münster, 26.08.1997 - 6 K 1097/95
  • FG Hamburg, 20.04.1995 - III 103/94

    Streit um die Verwertung von Erkenntnissen anlässlich einer Betriebsprüfung für

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.1998 - 3 K 1447/96

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anforderungen an die

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.1992 - 14 K 81/91
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