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   BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87   

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BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87 (https://dejure.org/1992,1022)
BFH, Entscheidung vom 28.02.1992 - VI R 146/87 (https://dejure.org/1992,1022)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 1992 - VI R 146/87 (https://dejure.org/1992,1022)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 42 d Abs. 3 Satz 4

  • Wolters Kluwer

    Nettolohnvereinbarung - Lohnsteuer - Vorschriftsmäßige Einbehaltung - Nachweispflicht - Übergabe einer Lohnsteuerkarte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 42d Abs. 3 S. 4
    Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 507
  • BB 1992, 1482
  • BB 1993, 201
  • DB 1992, 1761
  • BStBl II 1992, 733
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.11.1987 - VI R 4/84

    Steuerliche Behandlung einer Nettolohnvereinbarung - Erzielung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Andererseits gilt die aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer auch dann als entrichtet, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt haben sollte (BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 185; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566, und vom 16. März 1990 VI R 90/86, BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610).
  • BFH, 18.12.1986 - I B 49/86

    Ernstliche Zweifel an den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Es genügt, wenn dies in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung geschieht (BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1986 I B 49/86, BFHE 148, 218, BStBl II 1988, 213).
  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 183/73

    Arbeitsvergütung: Begriffe des Nettolohns und der steuerfreien Leistung, Irrtum

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen wird sowohl arbeitsrechtlich (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73, Der Betrieb - DB - 1974, 778) als auch steuerrechtlich (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76, BFHE 129, 377, BStBl II 1980, 257, und vom 14. März 1986 VI R 30/82, BFHE 147, 91, BStBl II 1986, 886) verlangt, daß ihr Abschluß klar und einwandfrei feststellbar ist.
  • BFH, 14.03.1986 - VI R 30/82

    Nettolohnvereinbarungen, die die Berlin-Zulagen einschließen, sind

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen wird sowohl arbeitsrechtlich (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73, Der Betrieb - DB - 1974, 778) als auch steuerrechtlich (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76, BFHE 129, 377, BStBl II 1980, 257, und vom 14. März 1986 VI R 30/82, BFHE 147, 91, BStBl II 1986, 886) verlangt, daß ihr Abschluß klar und einwandfrei feststellbar ist.
  • BFH, 18.12.1986 - I B 1/86

    Steuerhinterziehung - Mittelbare Täterschaft - Vertreter - Spenden - Politische

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Sollte eine Nettolohnvereinbarung nicht getroffen worden sein, ist dem FG zwar beizupflichten, daß die Eigenschaft einer Steuer, hinterzogen zu sein, dieser Steuer anhaftet; deshalb kommt es nicht darauf an, wer die Steuer hinterzogen oder verkürzt hat, sondern nur darauf, daß sie hinterzogen oder verkürzt ist (BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1986 I B 1/86, BFHE 148, 222, BStBl II 1988, 211).
  • BFH, 22.06.1990 - VI R 162/86

    Anforderungen an Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen als negative

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung einerseits dazu, daß bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen (BFH-Urteile vom 26. Februar 1982 VI R 123/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403, und vom 22. Juni 1990 VI R 162/86, BFH/NV 1991, 156).
  • BFH, 12.12.1979 - VI R 118/76

    Bei Nettolohnzahlung ist die Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer um die

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen wird sowohl arbeitsrechtlich (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73, Der Betrieb - DB - 1974, 778) als auch steuerrechtlich (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1979 VI R 118/76, BFHE 129, 377, BStBl II 1980, 257, und vom 14. März 1986 VI R 30/82, BFHE 147, 91, BStBl II 1986, 886) verlangt, daß ihr Abschluß klar und einwandfrei feststellbar ist.
  • BFH, 08.11.1985 - VI R 238/80

    Anrechnung nicht angemeldeter Lohnsteuer bei behaupteter Nettolohnvereinbarung

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Andererseits gilt die aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer auch dann als entrichtet, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt haben sollte (BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 185; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566, und vom 16. März 1990 VI R 90/86, BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610).
  • BFH, 26.02.1982 - VI R 123/78

    Nettolohnvereinbarung - Einkommensteuerveranlagung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung einerseits dazu, daß bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen (BFH-Urteile vom 26. Februar 1982 VI R 123/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403, und vom 22. Juni 1990 VI R 162/86, BFH/NV 1991, 156).
  • BFH, 16.03.1990 - VI R 90/86

    Steuerfestsetzung - Änderung - Wirkung eines Änderung - Nachträglich behauptete

    Auszug aus BFH, 28.02.1992 - VI R 146/87
    Andererseits gilt die aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer auch dann als entrichtet, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt haben sollte (BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 185; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566, und vom 16. März 1990 VI R 90/86, BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610).
  • BFH, 07.03.1957 - V z 231/56 S

    Befreiung des Haftungsschuldners bei Verjährung des Anspruchs gegen den

  • BFH, 04.03.1980 - VII R 88/77
  • FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18

    Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins

    Wegen der Außergewöhnlichkeit einer Nettolohnvereinbarung und ihrer Folgen muss ihr Abschluss klar und einwandfrei feststellbar sein (BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2013, VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181; Urteil vom 28. Februar 1992, VI R 146/87, BStBl II 1992, 733).

    (3) Dass die einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen ist, gilt bei einer Nettolohnvereinbarung im Umkehrschluss aus § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG auch dann, wenn sie nicht angemeldet und abgeführt worden ist, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gewusst, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat (BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2013, VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181; Urteile vom 30. Juli 2009, VI R 29/06, BStBl II 2010, 148; vom 28. Februar 1992, BStBl II 1992, 733; vom 8. November 1985, VI R 238/80, BStBl II 1986, 186; vom 26. Februar 1982, VI R 123/78, BStBl II 1982, 403), und diesen Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitgeteilt (BFH, Urteile vom 30. Juli 2009, VI R 29/06, BStBl II 2010, 148; vom 28. Februar 1992, VI R 146/87, BStBl II 1992, 733; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 17. Juni 2002, II 102/01, juris).

  • BFH, 13.12.2007 - VI R 57/04

    Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auch soweit sich das zunächst im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren der Klägerin auf die Erteilung einer nachträglich korrigierten Lohnsteuerbescheinigung mit nach ihrer Ansicht zutreffenden steuerlichen Eintragungen richtet, geht es ausschließlich um die Klärung der Frage, in welcher Höhe die Beklagte aus der im Wege eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs getroffenen Nettolohnvereinbarung (näher zum Begriff z.B. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441, und vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, unter 1. a; Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 39b Rz 11 und § 42d Rz 20) zusätzlichen (Brutto-)Arbeitslohn schuldet und noch durch Zahlungen an das FA erfüllen muss (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760).

    Die Folge einer Nettolohnvereinbarung ist, dass der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), weshalb der Arbeitnehmer nur in Anspruch genommen werden kann, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, und er diesen Sachverhalt dem FA nicht unverzüglich mitteilt (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, unter 1. a).

    Über die arbeitsrechtliche Auslegung des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs als abgeleitete oder originäre Nettolohnvereinbarung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733) war jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren zu entscheiden.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 1/14

    Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

    Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben erhält, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen (Senatsurteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2013 VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 39b Rz 12; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 39b Rz 16; Blümich/Thürmer, § 39b EStG Rz 131).

    Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen (Senatsurteile vom 26. Februar 1982 VI R 123/78, BFHE 135, 211, BStBl II 1982, 403; vom 22. Juni 1990 VI R 162/86, BFH/NV 1991, 156, und in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

    Gesetzliche Abgaben, insbesondere die persönliche Einkommensteuer des Arbeitnehmers, sollen bei einer Nettolohnvereinbarung --grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe-- nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (Senatsurteile vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441, und in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733; Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2003  9 AZR 302/02, BAGE 106, 345, 349, m.w.N., und vom 26. August 2009  5 AZR 616/08, juris).

  • BFH, 30.07.2009 - VI R 29/06

    Rückfluss von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarung - Abtretung des

    Hierzu zählen auch die Vorteile, die dem Arbeitnehmer --wie im Streitfall-- deshalb zufließen, weil der Arbeitgeber ihn von der geschuldeten Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG) freistellt (sogenannte Nettolohnvereinbarung; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733), und zwar auch dann, wenn die einbehaltene Lohnsteuer höher als die später festgesetzte Einkommensteuer ist (BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 162/86, BFH/NV 1991, 156).

    Besonderheiten weist eine Nettolohnvereinbarung nur insoweit auf, als der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG), weshalb der Arbeitnehmer nur in Anspruch genommen werden kann, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, und diesen Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG, BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

  • BFH, 18.06.1993 - VI R 67/90

    Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "Nettolohnvereinbarung" und die

    cc) Der Ansatz eines höheren als des von den Zivilgerichten ausgeurteilten Bruttolohnes - und damit die Möglichkeit der Anrechnung von als einbehalten geltender Lohnsteuer (vgl. dazu unten II.2.) - kommt im Streitfall auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß die Arbeitgeberin im Rahmen einer sog. Nettolohnvereinbarung zusätzlich zum Nettolohn das Abführen der nach dem Bruttolohn bemessenen Lohnsteuer übernommen hat (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566, und vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist, daß entweder der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei Auszahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohnes tatsächlich und vorschriftsmäßig einbehalten oder sie im Rahmen einer sog. Nettolohnvereinbarung übernommen hat (vgl. dazu Urteile in BFHE 145, 198, BStBl II 1986, 186, vom 6. Dezember 1991 VI R 122/89, BFHE 166, 540, BStBl II 1992, 441, und in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.; Brenner in Kirchhof/Söhn, a. a. O., Rdnrn. D 81 f.).

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 965/11

    Vertragsauslegung - Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags durch den

    Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber - gegebenenfalls neben der Übernahme von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - dem Arbeitnehmer dadurch zusätzlichen Lohn zuwendet, dass er auch die Lohnsteuer trägt (vgl. BFH 28. Februar 1992 - VI R 146/87 - zu 1 a der Gründe, BFHE 167, 507 = AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 5) .
  • BFH, 01.09.2005 - VI B 30/05

    Nettolohnvereinbarung; Beweiserhebung

    Entgegen der Auffassung des Klägers hängt allerdings auch in diesen Fällen die Höhe der Abzugsbeträge von den Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers ab (im Einzelnen siehe BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733; Küttner/Huber, Personalbuch 2005, "Nettolohnvereinbarung", Rz. 10 f.).

    Ein Arbeitnehmer darf daher nur dann von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt ausgehen, wenn er dem Arbeitgeber vor Durchführung des Lohnsteuerabzugs die für den Lohnsteuerregelabzug erforderliche Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat (BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

    Denn die Nettolohnvereinbarung stellt einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzuges mit der aus § 42d Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeleiteten Tilgungsannahme dar (BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733).

  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Hierunter ist eine Abrede zu verstehen, dass der Arbeitgeber zum einen den vereinbarten Nettoarbeitslohn zahlen und zum anderen, als zusätzlichen Arbeitslohn, noch die auf den - unter Berücksichtigung des Nettoarbeitslohns hochgerechneten - Bruttoarbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge (Lohnsteuer/Beiträge) tragen muss (zB BSG vom 22. September 1988, BSGE 64, 110, 112 f = SozR 2100 § 14 Nr. 22; Bundesfinanzhof vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 511 f; BFH vom 29. Juni 1993, BFHE 171, 409, 411; Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 1974, AP Nr. 19 zu § 670 Bürgerliches Gesetzbuch , zu I 2 der Gründe).

    Ist dies nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin einer Steuernachforderung ausgesetzt, auch wenn die Voraussetzungen des § 42d Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG nicht vorliegen (der Arbeitnehmer also nicht weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat oder den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat; BFH vom 28. Februar 1992, BFHE 167, 507, 512).

  • BFH, 29.10.1993 - VI R 26/92

    Lohnsteuer-Haftungsschuld ist selbst dann mit dem (niedrigeren) Bruttosteuersatz

    Die einbehaltene Lohnsteuer ist bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich oder der Veranlagung selbst dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie nicht abführt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, 735, zu 1. a, m. w. N.).

    Wegen der weitreichenden und im allgemeinen für den Steuergläubiger nachteiligen Rechtsfolge, daß typischerweise der Arbeitnehmer als der Schuldner nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann, sind hohe Anforderungen an den Nachweis einer Nettolohnvereinbarung zu stellen (vgl. dazu im einzelnen BFH-Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, 735, zu 1. a, m. w. N.).

  • BFH, 29.06.1993 - VI B 108/92

    Kein Finanzrechtsweg für Klage des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber wegen

    Sie setzt nur voraus, daß die Lohnsteuer aus der Sicht des Arbeitnehmers vorschriftsmäßig einbehalten worden ist (vgl. dazu z. B. Urteil des Senats vom 28. Februar 1992 VI R 146/87, BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.).

    Behauptet der Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung, so ist er deshalb - was die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen angeht - auf die Möglichkeit zu verweisen, das Vorliegen einer solchen Vereinbarung in den Verfahren der Steuerfestsetzung und der Steueranrechnung als bürgerlich-rechtliche Vorfrage durch die Finanzbehörde sowie ggf. die FG klären und gleichzeitig auch endgültig entscheiden zu lassen (vgl. dazu z. B. Urteil in BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, m. w. N.).

  • BFH, 16.03.2022 - I R 10/18

    Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • BAG, 26.08.2009 - 5 AZR 616/08

    Auslegung einer Nettolohnvereinbarung

  • BFH, 05.03.2007 - VI B 41/06

    NZB: LSt-Haftungsbescheid, Lohnzufluss wegen Regressverzichts

  • BFH, 01.04.1999 - VII R 51/98

    Lohnsteueranrechnung bei verdecktem Arbeitsverhältnis

  • LAG Düsseldorf, 19.04.2011 - 16 Sa 1570/10

    Nettolohnvereinbarung bei Wechsel der Steuerklasse; Zahlungsklage einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2011 - 25 Sa 1553/10

    Auslegung eines Austrittsschreibens des Arbeitgebers - einzelvertragliche Zusage

  • BFH, 25.10.2013 - VI B 144/12

    Beweis einer Nettolohnvereinbarung

  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2009 - L 4 KR 1833/07

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Beitragsbemessung - versicherungspflichtig

  • BFH, 30.06.2005 - VI S 7/05

    Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und

  • BFH, 22.08.2007 - VI B 46/07

    Abführung der Lohnsteuer entsprechend einer Nettolohnvereinbarung, wenn der

  • LAG Hamm, 24.02.2000 - 4 Sa 1609/99

    Streitigkeit über Abrechnungs- und Rechnungslegungspflichten; Beschäftigung eines

  • LAG Hessen, 09.10.2001 - 2 Sa 274/01

    Nettolohnabrede

  • FG München, 22.06.2005 - 10 K 1822/03

    Einwendungen gegen die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers anstelle des

  • FG Saarland, 02.09.2013 - 2 K 1425/11

    Auf tarifvertraglicher Grundlage gezahlte Instandhaltungsaufwendungen für

  • FG München, 09.01.1997 - 7 K 1457/91

    Anforderung an die Feststellung der illegalen Arbeitnehmerüberlassung;

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