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   BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91   

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https://dejure.org/1992,1146
BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91 (https://dejure.org/1992,1146)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1992 - VII R 33/91 (https://dejure.org/1992,1146)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1992 - VII R 33/91 (https://dejure.org/1992,1146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 218 Abs. 2; BGB §§ 1967, 1975, 1984

  • Wolters Kluwer

    Nachlaß - Erbenhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 206
  • NJW 1993, 350
  • BB 1992, 1552
  • BB 1993, 717
  • BStBl II 1992, 781
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.06.1991 - XI R 26/89

    Einkommensteuerbescheide sind im Fall der Nachlaßverwaltung an die Erben zu

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91
    Die einkommensteuerrechtlichen Ansprüche richten sich daher (auch soweit sie aus Erträgen des Nachlaßvermögens resultieren) gegen die Erben und nicht gegen den Nachlaß, der selbst kein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuersubjekt ist (BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 26/89, BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, 821, m. w. N.).

    c) Eine Beschränkung der Haftung der Klägerin auf den Nachlaß (§ 1975 BGB) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die streitbefangene Einkommensteuer als Nachlaßerbenschuld angesehen wird (so das FA in der Einspruchsentscheidung und wohl auch das FG; ebenso: BFH in BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, 821 a. E.).

    Das FA war demnach auch bei einer rechtlichen Qualifizierung der streitigen Einkommensteuer als Nachlaßerbenschuld trotz der im Streitfall angeordneten Nachlaßverwaltung befugt, den Steueranspruch gegen die Klägerin persönlich geltend zu machen (vgl. ebenso BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, 821 a. E.).

  • BFH, 22.07.1986 - VII R 10/82

    Ein Abrechnungsbescheid kann nicht mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91
    Daraus folgt, daß Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden können (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).
  • BFH, 12.07.1983 - VII R 31/82

    Leistungsgebot in einem Steuerbescheid - Gesamtrechtsnachfolger - Erbe -

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91
    Das FA darf im Falle der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßkonkurses aus einem gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen vollstreckbaren Steuerbescheid nur in Nachlaßgegenstände und nicht in das Eigenvermögen vollstrecken (Urteil des Senats vom 12. Juli 1983 VII R 31/82, BFHE 139, 12, BStBl II 1983, 653).
  • BFH, 24.06.1981 - I B 18/81

    Beschränkung der Erbenhaftung - Übergegangene Steuerschulden - Einrede der

    Auszug aus BFH, 28.04.1992 - VII R 33/91
    Die Beschränkung der Erbenhaftung ist nicht im Steuerfestsetzungsverfahren oder gegen das Leistungsgebot, sondern erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1981 I B 18/81, BFHE 133, 494, BStBl II 1981, 729; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.
  • BFH, 11.08.1998 - VII R 118/95

    Beschränkung der Erbenhaftung

    Das FG habe seine Entscheidung im wesentlichen auf die BFH-Urteile vom 28. April 1992 VII R 33/91 (BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781) und vom 5. Juni 1991 XI R 26/89 (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820) gestützt, in welchen der BFH für den Fall der angeordneten Nachlaßverwaltung entschieden habe, daß Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde lägen, an die Erben zu richten und ihnen bekannt zu geben seien.

    Im Gegensatz zur Nachlaßverwaltung, bei der nach Auffassung von BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 die Eigenschuld des Erben damit gerechtfertigt werden könne, daß ihm wirtschaftlich auch jede Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten zugute komme, sei der Nachlaßkonkurs von Anfang an auf "Versilberung" der vorhandenen Vermögensgegenstände und auf möglichst gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger angelegt.

    Hierzu rechnet nicht nur die Beteiligung an einer KG (BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781), sondern auch die Beteiligung an einer Partenreederei (§ 489 des Handelsgesetzbuchs --HGB--), bei der ein mehreren Personen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seeschiffahrt für gemeinschaftliche Rechnung --ohne daß eine Handelsgesellschaft besteht-- verwendet wird (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, § 65 I 1; Dissars/Dissars, Die Partenreederei als Gesellschaftsform in handels- und steuerrechtlicher Hinsicht, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 1997, 754).

    Dort gilt der Grundsatz, daß der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber beschränkbar haftet (vgl. dazu und zum folgenden BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung, die zu Fällen der Nachlaßverwaltung ergangen ist (BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820; BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781), gehört die Einkommensteuer aufgrund von Einkünften, die der Erbe nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlaß erzielt, weder zu den Erblasser- noch zu den Erbfallschulden.

    Zur weiteren Begründung dieser Rechtsfolge hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 zur Fallkonstellation der angeordneten Nachlaßverwaltung unter Hinweis auf die Entscheidung des XI. Senats in BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820 ausgeführt, daß eine derart begründete Eigenverbindlichkeit des Erben gegenüber dem FA nicht durch die Anordnung einer Nachlaßverwaltung berührt werde.

    a) In seinem Urteil in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 hatte der Senat die Entscheidung, dem Erben eine Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung zu versagen, u.a. auch damit begründet, daß dort dem Erben bzw. dem Nachlaßverwalter eine steuerrechtlich relevante Nutzung des Nachlasses zuzurechnen war, da dieser mit seiner geerbten Kommanditbeteiligung im Handelsregister eingetragen war und der Geschäftsbetrieb der KG, wenn auch unter Nachlaßverwaltung, noch vier Jahre nach dem Erbfall fortgeführt worden ist.

  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Zu den ersteren zählen u.a. die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 Abs. 1 AO, § 1922 BGB) auf den Erben übergegangenen Steuer- und Haftungsschulden des Erblassers (Erblasserschulden), während die zweite Gruppe die aus Anlass des Erbfalls entstandenen Schulden (Erbfallschulden) betrifft, zu denen --neben den im Gesetz genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen-- auch die Erbschaftsteuer (§ 9 Abs. 1, § 20 ErbStG) zu rechnen ist (Senatsurteile vom 28.04.1992 - VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781, unter 3.b; vom 11.08.1998 - VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, unter II.A.3.b; BFH-Urteil in BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482, Rz 11).
  • BFH, 20.01.2016 - II R 34/14

    Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    a) Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer erfüllt alle Voraussetzungen einer Erbfallschuld, denn sie entsteht allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781, 3.b, und vom 11. August 1998 VII R 118/95, BFHE 186, 328, BStBl II 1998, 705, II.A.3.b; Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Köln vom 7. Mai 2001  2 Wx 6/01, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2001, 406; Urteil des OLG Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2006  10 U 33/06, ZEV 2007, 381; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 173; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 20 Rz 50; Drüen in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 27; Koenig, AO, 3. Aufl., § 45 Rz 20; Neumann in Beermann/Gosch, AO § 251 Rz 217; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 137; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1967 Rz 7; Erman/Horn, BGB, 14. Aufl., § 1967 Rz 6; K. Schmidt in K. Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 325 Rz 5; Holzer in Kübler/Prütting/ Bork, Insolvenzordnung, § 325 Rz 5; Busch in Graf-Schlicker, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 325 Rz 2; Andres in Andres/ Leithaus, Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 325 Rz 3; Hess, Insolvenzrecht, § 325 Rz 9; Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, S. 166 ff.).
  • BFH, 10.11.2015 - VII R 35/13

    Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte

    Das FG hat insofern zutreffend festgestellt, dass im Fall der Geltendmachung der dauerhaften Einrede des § 1975 BGB die Steuer ohne rechtlichen Grund i.S. des § 37 Abs. 2 AO gezahlt wird (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781, das hierzu aber noch keine abschließende Aussage getroffen hat).

    Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, können im Erhebungsverfahren allerdings nicht mehr vorgebracht werden (Senatsurteil in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).

    b) Der Senat weicht insofern von seiner Rechtsprechung in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781 ab, die auch im Fall einer Nachlassverwaltung allenfalls von einer Nachlasserbenschuld, d.h. einer Doppelstellung als Nachlassverbindlichkeit und als Eigenschuld des Erben, ausgegangen ist und hierfür maßgeblich darauf abgestellt hat, dass nach dem Tod des Erblassers allein der Erbe den einkommensteuerlichen Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht (so weiterhin Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 45 AO Rz 27).

  • FG Köln, 10.04.2013 - 3 K 2990/10

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung bei Veräußerungsgewinn durch Kündigung einer

    Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.04.1992 (VII R 33/91, BStBl II 1992, 781) entschieden habe, dass es sich in entsprechenden Fällen um eine Eigenschuld des Erben handele, so habe er mit seinem Urteil vom 18.08.1998 (VII R 118/95, BStBl II 1998, 705) zu erkennen gegeben, dass er an dieser Rechtsprechung unter Umständen nicht mehr festhalten wolle.

    Daraus folgt zugleich, dass Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, BStBl. II 1992, 781).

    Das Finanzamt als Steuergläubiger darf im Falle der Nachlassverwaltung aus einem gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger ergangenen vollstreckbaren Steuerbescheid nur in Nachlassgegenstände und nicht in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992, VII R 33/91, a. a. O.).

    Sie berührt aber nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung, der nach dem Tod des Erblassers alleine von dem oder den Erben verwirklicht wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, a.a.O.).

    Denn die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten kommt vielmehr auch dem dafür jedenfalls dem Grunde nach haftenden Erben wirtschaftlich zugute (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1992 VII R 33/91, a.a.O.).

    Die Finanzbehörde kann sich also wegen einer Steuerschuld, die Nachlasserbenschulden ist, immer in vollem Umfang an den Erben halten (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 1991 XI R 26/89, a.a.O. sowie vom 28. April 1992 VII R 33/91, a.a.O.).

  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten

    Die einkommensteuerlichen Ansprüche richten sich - auch soweit sie aus Erträgen des Nachlaßvermögens resultieren - gegen die Erben, nicht gegen den Nachlaß (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 1973 I R 242/71, BFHE 110, 514, BStBl II 1974, 100; vom 16. April 1980 VII R 81/79, BFHE 131, 2, BStBl II 1980, 605; für den vergleichbaren Fall der Nachlaßverwaltung vgl. § 1984 Abs. 1 BGB, und BFH-Urteile vom 5. Juni 1991 XI R 26/89, BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, sowie vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).

    c) Macht das FA - wie im Streitfall - für eine nach dem Erbfall entstandene Einkommensteuerschuld des Erben diesen in der Person des Erben entstandenen Steueranspruch gegenüber ihm als Steuerschuldner geltend, sind durch den Steuerbescheid entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 rechtliche Interessen des Testamentsvollstreckers auch dann nicht berührt, wenn und soweit die streitbefangene Einkommensteuer als Nachlaßerbenschuld anzusehen wäre (vgl. hierzu BFH in BFHE 164, 546, BStBl II 1991, 820, 821 a. E.; BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).

    Da die Steuerschuld auch bei einer rechtlichen Qualifizierung der streitigen Einkommensteuerschuld als Nachlaßerbenschuld Eigenschuld des Erben ist, kann sich die Finanzverwaltung uneingeschränkt an den Erben halten (für den Fall der Nachlaßverwaltung BFH in BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).

  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

    Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung, aus der sich die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, können indes im Abrechnungsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 1986 VII R 10/82, BFHE 147, 117, BStBl II 1986, 776; vom 28. April 1992 VII R 33/91, BFHE 168, 206, BStBl II 1992, 781).
  • OLG Naumburg, 20.10.2006 - 10 U 33/06

    Zahlungsanspruch gegen Erben aus Vermächtnisanordnung - Berechnung des

    Demgegenüber qualifizieren eine andere Ansicht in Rechtsprechung (BFH, NJW 1993, 350; OLG Köln, MDR 2001, 1320, 1321) und Literatur (Erman/Schlüter, BGB, 11. Auflage, § 1967 Rn. 6; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1967 Rn. 7; Soergel/Stein, BGB, 12. Auflage, § 1967 Rn. 7; Brox, Erbrecht, 16. Auflage, Rn. 626; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Auflage, § 226 Rn. 3; Riering in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand September 2005, § 325 Rn. 7) die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB.
  • FG Münster, 24.09.2019 - 12 K 2262/16

    Beschränkung der Zwangsvollstreckung aus Steuerschulden eines Verstorbenen auf

    Denn der BFH hat mit Urteil vom 10.11.2015, VII R 35/13, in Abkehr vom Urteil vom 28.04.1992, VII R 33/91, bisher nur über eine Erbfallschuld befunden (so die Anm. Witt, HFR 2016, 583), nicht aber über Eigenschulden des Erben.
  • FG Münster, 30.04.2014 - 3 K 1915/12

    Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit

    Wie auch das OLG Koblenz nimmt der Senat die Äußerung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 28.04.1992 (VII R 33/91, NJW 1993, 350) aus den vom OLG angestellten Erwägungen nicht zum Anlass, die Erbschaftsteuer entgegen den vorstehend dargestellten Erwägungen als Nachlassverbindlichkeit zu qualifizieren.
  • LG Heidelberg, 01.08.2014 - 1 O 29/14

    Berechnung der Höhe eines Geldvermächtnisses: Abzug der den Erben treffenden

  • OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/02

    Wertfestsetzung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der

  • OLG Köln, 07.05.2001 - 2 Wx 6/01

    Notarrecht und Verfahrensrecht; Festsetzung des Geschäftswertes im

  • FG Münster, 22.02.2006 - 1 K 3381/04

    Eintritt in die Mitunternehmerstellung des Erblassers, Berücksichtigung der

  • OLG Frankfurt, 13.02.2003 - 20 W 35/03

    Berücksichtigung der Erbschaftsteuer bei der Ermittlung des Geschäftswertes für

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 3087/14

    Nichtigkeit eines Insolvenzforderungen betreffenden Steuerbescheides

  • BFH, 20.03.2006 - VII B 230/05

    LSt-Pauschalierung; Abrechnungsbescheid

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

  • FG Düsseldorf, 24.11.2023 - 3 K 643/21

    Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz

  • FG Düsseldorf, 13.07.2022 - 4 K 1280/21

    Insolvenzschuldner als Schuldner der durch Rechtshandlungen des

  • OLG Koblenz, 14.12.2010 - 5 U 1116/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Begleichung der Erbschaftssteuer aus

  • FG Niedersachsen, 27.03.2009 - 1 K 11543/05

    Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aus Vermietung und

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 7 U 72/98

    Abzugsfähigkeit der Kosten der Erbschaftssteuererklärung

  • BFH, 12.11.1993 - VIII R 17/93

    Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen und den Nutzungswert einer

  • FG Nürnberg, 30.01.2007 - II 205/03

    Voraussetzungen für den Erlass eines steuerrechtlichen Abrechnungsbescheides;

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2000 - 3 K 2174/99

    Kostentragung für die postbare Auszahlung einer Steuererstattung durch

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2000 - 3 R 2174/99

    Keine Angaben über die Bankverbindung im Mantelbogen zur

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