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   BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87   

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BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87 (https://dejure.org/1992,673)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1992 - IX R 245/87 (https://dejure.org/1992,673)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1992 - IX R 245/87 (https://dejure.org/1992,673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21

  • Wolters Kluwer

    Angehörige - Miteigentümer eines Wohngrundstücks - Zivilrechtliches Beteiligungsverhältnis - Abweichende Vereinbarung - Verteilung der Einnahmen - Verteilung der Ausgaben - Steuerrechtliche Anerkennung - Korrektur im gerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 21
    Relevanz von Einnahmen-Verteilungs-Abrede zwischen Angehörigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verteilung von Mieteinkünften bei Erbengemeinschaft entsprechend tatsächlicher Nutzung - Fremdvergleich zu beachten - Korrektur der Verteilung durch das Finanzgericht auch bei bestandskräftigem Gesamtüberschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 248
  • FamRZ 1992, 1420
  • BB 1992, 1845
  • DB 1992, 2118
  • BStBl II 1992, 890
  • BStBl II 1992, 891
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Treffen Angehörige als Miteigentümer eines Wohngrundstücks eine von dem zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnis abweichende, z. B. an der tatsächlichen Nutzung orientierte Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Einnahmen und Ausgaben, so ist eine solche Vereinbarung nur dann steuerrechtlich zu beachten, wenn sie in Gestaltung und Durchführung dem zwischen fremden Personen Üblichen entspricht (Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).

    Derartige (abweichende) Vereinbarungen zwischen Angehörigen sind nur dann steuerrechtlich zu beachten, wenn sie in Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Personen Üblichen entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322).

    Zudem ist bei der Verteilung der Einkünfte auf die Mitglieder einer Miteigentümergemeinschaft zu berücksichtigen, daß Werbungskosten einschließlich AfA nur demjenigen zugerechnet werden können, der auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - sei es durch Selbstnutzung, sei es durch Beteiligung an der Vermietung - erstrebt (Senatsurteil in BFHE 148, 501, BStBl II 1987, 322, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Senatsurteil vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, mit weiteren Nachweisen).

    Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch steuerrechtlich bei der Zurechnung der Einkünfte zu beachten, soweit in ihr keine Verwendung des Einkommens zu sehen ist, sondern sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat (BFH-Urteile in BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674; vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, und in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707).

  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 168/73

    Einkünfte aus Vermietung - Vorschriften über die Gemeinschaft -

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Als Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Beteiligung kommt u. a. auch eine ungeteilte Erbengemeinschaft in Betracht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1978 VIII R 168/73, BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674), auf die die Vorschriften über die Verteilung der Aufwendungen und Erträge in einer Gemeinschaft Anwendung finden (§§ 2038, 743, 748 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

    Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch steuerrechtlich bei der Zurechnung der Einkünfte zu beachten, soweit in ihr keine Verwendung des Einkommens zu sehen ist, sondern sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat (BFH-Urteile in BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674; vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, und in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707).

  • BFH, 04.06.1986 - IX R 80/85

    Eingeschränkter Werbungskostenabzug bei erheblich verbilligter

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger zu 3 keine AfA beanspruchen, da er - wie dargestellt - bewußt auf die Erzielung von Einnahmen aus dem Zweifamilienhaus verzichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 IX R 80/85, BFHE 147, 315, BStBl II 1986, 839).
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 62/83

    AfA-Berechtigung bei Bestellung eines Vorhaltsnießbrauchs für Gesamtberechtigte

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Die Klägerin zu 2 schließlich kann, wie vom FG zutreffend dargelegt, AfA nur zu 12, 5 v. H. in Anspruch nehmen, da sie nur zu diesem Anteil Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter geworden ist und selbst keine eigenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Haus aufgewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1985 IX R 62/83, BFHE 144, 446, BStBl II 1986, 12).
  • BFH, 05.02.1965 - VI 234/63 U

    Verteilung des Ertrags eines Hauses auf die Miteigentümer nach Anteilen

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis ist grundsätzlich auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, und zwar auch in den Fällen, in denen der Tatbestand der Einkünfteerzielung durch Wohnen im eigenen Haus i. S. von § 21 Abs. 2 EStG von mehreren gemeinschaftlich erfüllt wird (BFH-Urteil vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch steuerrechtlich bei der Zurechnung der Einkünfte zu beachten, soweit in ihr keine Verwendung des Einkommens zu sehen ist, sondern sie ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hat (BFH-Urteile in BFHE 125, 532, BStBl II 1978, 674; vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510, und in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707).
  • BFH, 29.09.1977 - VIII R 67/76

    Feststellungsbescheid - Gesellschafter - Personengesellschaft - Zurechnung von

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Aufgrund des eingeschränkten Klagebegehrens, an das der Senat gebunden ist (§§ 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, 108), ist der festgestellte Gesamtüberschuß, der eine selbständige Besteuerungsgrundlage i. S. von § 157 Abs. 2, § 182 Abs. 1 AO 1977 darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1977 VIII R 67/76, BFHE 123, 315, BStBl II 1978, 44), in Bestandskraft erwachsen.
  • BFH, 21.02.1989 - IX R 246/84

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerbemessung

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Für den hier vorliegenden Fall, in dem ein Teil der Mitglieder einer Grundstücksgemeinschaft das betreffende Haus im Einvernehmen mit einem weiteren Beteiligten ohne Ausgleichszahlungen bewohnt, folgt hieraus, daß Werbungskosten (nur) denjenigen Miteigentümern insoweit zustehen, als ihnen für den von ihnen genutzten Teil des Hauses ein Nutzungswert zuzurechnen ist (vgl. zur Zurechnung des Nutzungswerts Senatsurteil vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25).
  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84

    Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 31.03.1992 - IX R 245/87
    Aber auch eine Zuordnung der betreffenden Aufwendungen zu der das Dachgeschoß nutzenden Klägerin zu 2 kommt nicht in Betracht, weil es sich in bezug auf diese mangels einer steuerrechtlich maßgebenden Vereinbarung um sog. Drittaufwand handelt, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden darf (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 06.08.1985 - IX R 11/84

    Zurechnung des Nutzungswertes einer unentgeltlich überlassenen Wohnung zur

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 170/83
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    So hat der BFH auch bisher laufende Aufwendungen des Eigentümers nicht dem unentgeltlich Nutzenden zugerechnet (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, zu 2.b; vgl. ferner zum Bruttonießbrauch BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 128/78, BFHE 131, 216, BStBl II 1981, 299, zu 1.a, a.E.).
  • BFH, 25.09.2018 - IX R 35/17

    Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende

    Aufgrund des eingeschränkten Klagebegehrens, an das der Senat gebunden ist (§§ 121, 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987 IX R 170/83, BFHE 152, 101, dort unter 7., juris, Rz 37), ist der festgestellte Gesamtüberschuss, der eine selbständige Besteuerungsgrundlage i.S. von § 157 Abs. 2, § 182 Abs. 1 AO darstellt, in Bestandskraft erwachsen (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 44/13

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Dabei waren die an den Kläger gezahlten Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890; in BFHE 244, 442).
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