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   BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91   

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https://dejure.org/1992,1374
BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91 (https://dejure.org/1992,1374)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1992 - IV R 27/91 (https://dejure.org/1992,1374)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1992 - IV R 27/91 (https://dejure.org/1992,1374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Betriebsausgabenabzug - Berufliche Fortbildungsveranstaltung - Teilnahmekosten - Vorangegangener Urlaubsaufenthalt - Reisekosten - Reisenebenkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
    Betriebsausgabenabzug von Fortbildungsveranstaltungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fachtagung
    Gemischte Aufwendungen
    Grundsätzliches

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 254
  • BB 1992, 1845
  • DB 1992, 1961
  • BStBl II 1992, 898
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Die Entscheidung des FG widerspreche dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213), in dem der BFH festgestellt habe, daß Kosten für eine Auslandsreise nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn die Reise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt im Reiseland oder auch in anderen Ländern verbunden sei.

    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.

    Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 bezieht sich bei Vorliegen eindeutig abgrenzbarer betrieblich veranlaßter Aufwendungen nicht auf die durch den besonderen betrieblichen Anlaß verursachten Kosten einschließlich der dadurch veranlaßten Übernachtungs- und Mehrverpflegungsaufwendungen, sondern auf alle die Aufwendungen, die (auch) ohne den besonders zu beurteilenden betrieblichen Anlaß entstanden wären (Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C. IV. 2.).

    c) Nach Auffassung des Senats gilt das Gebot, eindeutig abgrenzbare betrieblich veranlaßte Aufwendungen entsprechend § 4 Abs. 4 EStG zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen, nicht nur, wenn im Verlauf einer insgesamt als privat veranlaßt anzusehenden Auslandsgruppenreise einzelne betrieblich veranlaßte und zusätzliche Kosten verursachende Aktivitäten entfaltet werden (Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, a. a. O.), sondern auch dann, wenn, wie im Streitfall, einer betrieblich veranlaßten Fachveranstaltung ein Erholungsaufenthalt an demselben Ort vorangeht.

  • BFH, 18.10.1990 - IV R 72/89

    Ausfüllung der Reisetage mit beruflicher Tätigkeit wie Arbeitstage als Indiz für

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, an der festzuhalten ist, führen Auslandsreisen, die nach der Lebenserfahrung sowohl dem beruflichen als auch dem Bereich der privaten Lebensführung angehören können, nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen wird, wenn also die Verfolgung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. z. B. Senatsurteil vom 18. Oktober 1990 IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Demzufolge hat der Senat auch im Urteil in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92 ausgeführt, daß bei einer mehrwöchigen Auslandsreise, die nicht insgesamt als beruflich veranlaßt angesehen werden kann, doch solche Aufwendungen abgezogen werden können, die durch eindeutig berufsbezogene Besuche bei und Besprechungen mit Berufskollegen im Reiseland veranlaßt sind.

  • BFH, 22.11.1979 - IV R 88/76

    Reisejournalist - Liebhaberei - Langjährige Verluste

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Das FG-Urteil stehe ferner im Widerspruch zum Senatsurteil vom 22. November 1979 IV R 88/76 (BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152), in dem der Abzug der Kosten von Auslandsreisen einer Reisejournalistin als Betriebsausgaben mit der Begründung abgelehnt worden sei, es hätten sog. gemischte Aufwendungen vorgelegen, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fielen.

    d) Mit dieser rechtlichen Beurteilung weicht der Senat entgegen der Auffassung des FA auch nicht von den Grundsätzen seines Urteils in BFHE 129, 269, BStBl II 1980, 152 ab.

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 35/76

    Reisekosten - Betriebsausgaben - Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung -

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der Ausschluß solchermaßen eindeutig betrieblich veranlaßter Kosten vom Betriebsausgabenabzug wäre mit dem objektiven Nettoprinzip, das das Einkommensteuerrecht beherrscht (BFH-Beschluß vom 21. November 1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160, 165), unvereinbar und auch mit dem Sinn und Zweck des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht zu rechtfertigen.
  • BFH, 12.04.1979 - IV R 106/77

    Facharzt - Facharztkongreß - Betriebsausgaben - Reisekosten

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.
  • BFH, 15.07.1976 - IV R 90/73

    Aufwendungen für die Reise eines Facharztes - Fachkongreß in Japan -

    Auszug aus BFH, 23.04.1992 - IV R 27/91
    Der BFH hat allerdings mehrfach betont, daß die Kosten einer Reise grundsätzlich nur einheitlich entweder Betriebsausgaben oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; vom 12. April 1979 IV R 106/77, BFHE 127, 533, BStBl II 1979, 513, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213); daran ist auch künftig festzuhalten.
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    cc) Eine Modifizierung der vom Großen Senat in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213 entwickelten Maßstäbe vollzog sich mit dem BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898): Danach steht dem Betriebsausgabenabzug der Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung nicht entgegen, dass dieser Veranstaltung ein Urlaubsaufenthalt an demselben Ort vorangeht; die Kosten der Reise zum Veranstaltungsort und zurück einschließlich Reisenebenkosten können in diesem Fall jedoch ebenso wie die Kosten des Urlaubsaufenthalts nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. ferner BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).
  • BFH, 20.07.2006 - VI R 94/01

    Aufteilung der Aufwendungen für die Hinreise und Rückreise bei gemischt

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom 18. Juli 1997 VI R 10/97, BFH/NV 1998, 157; in BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357; vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, und in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).

    Es handele sich bei diesen Kosten nicht um eindeutig abgrenzbare, beruflich bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen (BFH-Urteile in BFH/NV 1998, 157; in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898; vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238, und vom 5. Dezember 1968 IV R 46/67, BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1996 VI B 139/96, BFH/NV 1997, 290; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174).

    Desgleichen hat der BFH im Fall einer Reise, bei der der Steuerpflichtige die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung mit einem vorangegangenen Erholungsurlaub verbunden hatte, die Kosten für die Dauer des Aufenthalts während der Fortbildungsveranstaltung als von den übrigen Reisekosten abgrenzbar angesehen und zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).

    Denn nach der oben ausführlich dargestellten Rechtsprechung des BFH können auch bei nicht insgesamt als beruflich veranlasst anzusehenden Auslandsreisen eindeutig abgrenzbare, beruflich veranlasste Aufwendungen einschließlich der durch den beruflichen Anlass verursachten Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen werden (BFH-Urteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 59/94

    Fortbildungsveranstaltungen - hier: für Rechtsanwälte - in ausländischen

    Mit der vom Senat -- im Hinblick auf das Senatsurteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898) -- zu gelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von formellem und materiellem Bundesrecht.

    Es ist daher von den Grundsätzen für Kongreßreisen auszugehen, die auch dem Senatsurteil im Fall der Schiffsreise ins Ausland sowie dem Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898 zur Teilnahme an Fortbildungskongressen in Meran, Kitzbühel und Bad Gastein zugrunde liegen.

    Nach der Einspruchsentscheidung des FA, der das FG im angefochtenen Urteil gefolgt ist, stand es nämlich, anders als im Senatsurteil in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, gerade nicht fest, daß dem Kläger im Hinblick auf die besuchten Fachveranstaltungen kein ins Gewicht fallender Spielraum für die Entfaltung typischer Urlaubsaktivitäten verblieben ist.

  • BFH, 18.05.2005 - VIII R 43/03

    Reiseaufwendungen - private und einkünftebezogene Veranlassung

    Hier hat das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot zur Folge, dass die An- und Rückreisekosten als Kosten der Lebensführung insgesamt nicht abziehbar sind (BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1996 VI B 139/96, BFH/NV 1997, 290).
  • BFH, 09.08.1996 - VI R 88/93

    Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und

    Der BFH hat allerdings im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit von sogenannten gemischten Aufwendungen entschieden, daß der dort ebenfalls geltende Grundsatz der Einheitsbetrachtung den Abzug eindeutig abgrenzbarer betrieblich veranlaßter Aufwendungen nicht ausschließt (BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, unter 2 b).
  • BFH, 18.07.1997 - VI R 10/97

    Berufliche Veranlassung einer Reise - Halten eines Fachvortrags - Nähere

    Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlaßter Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen läßt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.4.1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, und vom 23.1.1997 IV R 39/96, BFHE 182, 536, BStBl II 1997, 357).

    Das FG wird daher die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und diese unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen sowie ggf. der BFH-Entscheidung in BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898 erneut zu würdigen haben.

  • BFH, 12.01.2006 - VI B 101/05

    Grundsätzliche Bedeutung: Auslandsreise, WK-Abzug

    Andernfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt (BFH-Urteile vom 18. Juli 1997 VI R 10/97, BFH/NV 1998, 157; vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898, und in BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92).
  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 255/07

    Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Teilnahme an einer Gruppenreise

    a) Dies ist der Fall, wenn entweder der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrages) und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2005 VI R 63/01, BFH/NV 2006, 728; vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; BFH-Beschluss vom 6. Mai 2002 VI B 34/00, BFH/NV 2002, 1030; vom 18. Mai 2005 VIII R 43/03, BFH/NV 2005, 2174), oder wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).
  • BFH, 30.06.1995 - VI R 22/91

    Einkommensteuerveranlagung von Transferkosten und Reisekostenaufwendungen

    Sofern bei der nämlichen Reise eindeutig abgrenzbare beruflich veranlaßte Teile mit nicht vernachlässigbaren privaten Teilen verbunden sind, können die Aufwendungen für Hin- und Rückreise nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).
  • BFH, 12.06.1997 - VI B 15/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdeschrift

    Die ohne Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung geäußerte und zudem sachlich unzutreffende Behauptung der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26), die Fortbildungsveranstaltungen betreffende Rechtsprechung beispielsweise im BFH- Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898) beziehe sich bisher nicht auf im Ausland stattfindende Fremdsprachenkurse, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
  • FG Hamburg, 29.06.2012 - 3 K 86/11

    Körperschaftsteuer/Einkommensteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung durch Seminare

  • BFH, 30.12.1996 - VI B 139/96

    Beruflicher Auslandsaufenthalt mit anschließendem Urlaub

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.1999 - 1 K 2934/98

    Lohnsteuer; Bergungskosten anläßlich eines Verkehrsunfalls

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 1861/93
  • FG München, 23.07.1997 - 1 K 3995/93

    Werbungskostenabzug bei Fahrtkosten zum vermieteten Objekt

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 291/98

    Aufwendungen einer Sprachlehrerin in den neuen Bundesländern für Sprachreisen

  • BFH, 22.03.1994 - IV B 123/93

    Abzugsfähigkeit von Krankentagegeldversicherungsbeiträgen

  • FG München, 21.10.2010 - 5 K 42/08

    Berufliche Veranlassung der Reiseaufwendungen zur Besteigung der Seven Summits

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.11.1996 - 1 K 1854/94
  • FG München, 13.12.1995 - 1 K 1033/93

    Steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus nebenberuflicher Tätigkeit;

  • FG München, 18.10.1995 - 1 K 2773/93

    Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;

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