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   BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90   

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https://dejure.org/1992,538
BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90 (https://dejure.org/1992,538)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1992 - VI R 12/90 (https://dejure.org/1992,538)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1992 - VI R 12/90 (https://dejure.org/1992,538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vorbereitungsaufwendungen für Steuerberaterprüfung sind Werbekosten

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 436
  • BB 1993, 131
  • DB 1993, 463
  • BStBl II 1993, 108
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90
    Dazu gehören auch solche Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger macht, um sich in dem von ihm ausgeübten Beruf fortzubilden, um so - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216, und vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616).

    Für diese Aufwendungen ist kennzeichnend, daß sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337, und in BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616).

  • BFH, 19.01.1990 - VI R 119/86

    Aufwendungen eines bei einem Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen

    Auszug aus BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90
    Das gilt auch für den Begriff des Berufswechsels in einen steuerberatenden Beruf (BFH-Urteile vom 9. April 1965 VI 94/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 507; vom 19. Januar 1990 VI R 119/86, BFHE 160, 150, BStBl II 1990, 572, und vom 27. April 1990 VI R 157/88, BFH/NV 1990, 704).
  • BFH, 27.04.1990 - VI R 157/88

    Anforderungen an die Geltendmachung von Werbungskosten - Steuerliche Behandlung

    Auszug aus BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90
    Das gilt auch für den Begriff des Berufswechsels in einen steuerberatenden Beruf (BFH-Urteile vom 9. April 1965 VI 94/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 507; vom 19. Januar 1990 VI R 119/86, BFHE 160, 150, BStBl II 1990, 572, und vom 27. April 1990 VI R 157/88, BFH/NV 1990, 704).
  • BFH, 09.03.1979 - VI R 141/77

    Zur Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten beim Übertritt eines

    Auszug aus BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90
    Für diese Aufwendungen ist kennzeichnend, daß sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 9. März 1979 VI R 141/77, BFHE 127, 210, BStBl II 1979, 337, und in BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616).
  • BFH, 07.11.1980 - VI R 50/79

    Aufwendungen für ein Studium, das im Rahmen eines Dienstverhältnisses auf Weisung

    Auszug aus BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90
    Dazu gehören auch solche Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger macht, um sich in dem von ihm ausgeübten Beruf fortzubilden, um so - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 1980 VI R 50/79, BFHE 132, 49, BStBl II 1981, 216, und vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616).
  • BFH, 13.03.1981 - VI R 26/79

    Aufwendung - Volksschullehrer - Hochschulstudium - Pädagogische Hochschule -

    Auszug aus BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90
    Aufwendungen dieser Art erwachsen grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen; sie gehören daher zu den Kosten der Lebensführung und sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439).
  • BFH, 05.10.1966 - VI R 75/66

    Anerkennung der Kosten für einen Steuerrechtskurs als Werbungskosten bei einem

    Auszug aus BFH, 06.11.1992 - VI R 12/90
    Der Streitfall ist dem des beabsichtigten Übergangs eines Steuerassistenten zum Steuerbevollmächtigten vergleichbar, in dem der Senat Kosten der Fortbildung bejaht hat (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 VI R 75/66, BFHE 87, 521, BStBl III 1967, 230).
  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Sie seien nur bis zu den gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 6. November 1992 VI R 12/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).

    Fortbildungskosten wurden nur unter den Voraussetzungen anerkannt, die der BFH zum Zweitstudium entwickelt hatte (BFH-Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616; vom 24. April 1992 VI R 131/89, BFHE 168, 144, BStBl II 1992, 963; vom 14. April 1993 I R 95/92, BFH/NV 1994, 157; in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).

    Darüber hinaus beurteilte er die Ausgaben einer Sonderschullehrerin für eine Bildungsmaßnahme als Werbungskosten, weil diese Maßnahme auf einschlägigen Vorkenntnissen aufbaute und zur Qualifikation "klinische Musiktherapeutin" führte (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 VI R 28/95, BFH/NV 1996, 809), oder die Aufwendungen eines Diplom-Finanzwirts/Finanzbeamten für die Steuerberaterprüfung (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 157, und in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    Sie seien nur bis zu den gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 6. November 1992 VI R 12/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).

  • FG Münster, 05.12.2002 - 3 K 2772/98

    Abzug der Aufwendungen einer Krankenschwester für die Ausbildung zur

    Dazu gehören auch solche Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger macht, um sich in dem von ihm ausgeübten Beruf fortzubilden, um so - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1992 VI R 12/1990, BStBl. II 1993, 108 m.w.N.).

    Für diese Aufwendungen ist kennzeichnend, dass sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1992, a.a.O m.w.N.).

    Dabei ist aber nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, der Begriff der Fortbildung "im Interesse der Förderung beruflichen Strebens nicht zu eng auszulegen" (BFH-Urteil vom 06.11.1992 VI R 12/90, BStBl. II 1993, 108).

    Bei der Abgrenzung der Kosten der Fortbildung von denen der Ausbildung kommt es demnach entscheidend "auf den inhaltlich-materiellen Bezug der angestrebten zur ausgeübten Tätigkeit, nicht dagegen auf den äußeren Rahmen ihrer Ausübung an" (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1992, a.a.O.).

    So hat der BFH die Aufwendungen eines Finanzbeamten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als Fortbildungskosten und damit als abziehbare Werbungskosten behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.1992, a.a.O.), da die Tätigkeit eines Steuerberaters sich von der eines Betriebsprüfers im fachlichen Gehalt nicht wesentlich unterscheide.

  • FG Düsseldorf, 27.08.2001 - 17 K 4198/98

    Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege;

    Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen, um in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden oder innerhalb des ausgeübten Berufs - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen und aufzusteigen (sog. Berufsfortbildungskosten; BFH vom 06.11.1992, VI R l2/90, BStBl. II 1993, 108; BFH vom 06.03.1992, VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661).

    Für Ausbildungskosten ist kennzeichnend, dass sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen (BFH vom 06.11.1992, VI R 12/90, BStBl. II 1993, 108 mit weiteren Nachweisen).

    Dies belegt die Rechtsprechung des BFH, der die Aufwendungen für die Steuerberaterprüfung eines Finanzbeamten als Werbungskosten anerkennt (BFH v. 06.11.1992, VI R 12/90, BStBl. II 1993, 108, 109).

  • BFH, 14.04.1993 - I R 95/92

    Fortbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben (§ 4 EStG )

    unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 1992 VI R 12/90 (BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108), die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

    Mit Entscheidung in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108 hat der VI.Senat des BFH entschieden, daß die Kosten eines Betriebsprüfers für die Teilnahme an einem Lehrgang, der auf die Steuerberaterprüfung vorbereitet, keine Ausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern Fortbildungskosten sind.

    Diese Entscheidung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BFH in BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108, das die Lehrgangskosten als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit behandelt hat.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 6 K 2124/02

    Abzugsfähigkeit eines Deutschkurses für Ausländer als vorweg genommene

    Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH-Urteil vom 06. November 1992, VIR 12/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108 ).
  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 142/99

    Aufwendungen eines Diplomsportlehrers für ein betriebswirtschaftliches

    Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen, um in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden oder innerhalb des ausgeübten Berufs - ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart - besser voranzukommen und aufzusteigen (sog. Berufsfortbildungskosten; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 06.11.1992, VI R 12/90, BStBl. II 1993, 108; BFH Urteil vom 06.03.1992, VI R 163/88, BStBl. II 1992, 661).

    Für Ausbildungskosten ist kennzeichnend, dass sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen (BFH Urteil vom 06.11.1992, VI R 12/90, BStBl. II 1993, 108 mit weiteren Nachweisen).

    Für Ausbildungskosten ist, wie der Bundesfinanzhof mit Recht betonte, kennzeichnend, dass sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen (BFH Urteil vom 06.11.1992, a.a.O.); stehen sie mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang, so handelt es sich schon per definitionem um Werbungskosten.

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 17/14

    Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2.

    Denn Aufwendungen für eine berufliche Erstausbildung wurden nach der 1999 geltenden herrschenden Rechtsauffassung nur als begrenzt abziehbare Sonderausgaben eingestuft und waren einer Verlustfeststellung nicht zugänglich (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. November 1992 VI R 12/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108, unter II.1.; R 34 der Lohnsteuer-Richtlinien 1999; H 103 (Studium) EStH 1999).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97

    Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung

    Dagegen hat er die Aufwendungen eines graduierten Finanzbeamten für die Steuerberaterprüfung als Fortbildungskosten anerkannt (BFH-Urteil vom 6. November 1992 VI R 12/90, BFHE 169, 436, BStBl II 1993, 108).
  • FG Hessen, 02.04.2001 - 9 K 4334/99

    Rechtsanwalt; Juristischer Vorbereitungsdienst; Referendarzeit; Zusatzstudium;

    Sie dienen dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (s. z.B. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 06.11.1992 - VI R 12/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 108).

    Für diese Aufwendungen ist kennzeichnend, dass sie noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und mit hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stehen (BFH Urteil, BStBl II 1993, 108).

  • FG Niedersachsen, 24.08.2006 - 1 K 11438/02

    Berücksichtigung von Aufwendungen einer Kasachin für den Erwerb eines deutschen

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • FG Köln, 01.08.2006 - 8 K 4006/03

    Erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten sind Werbungskosten

  • FG Niedersachsen, 28.02.2001 - 4 K 177/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten bzw.

  • FG Niedersachsen, 25.03.1998 - IV 664/94
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.12.2006 - 1 K 2670/05

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab

  • FG Nürnberg, 21.09.2005 - III 169/05

    Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Fachlehrerin für eine Ausbildung zur

  • FG Niedersachsen, 25.03.1998 - IV 415/93
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1193/94

    Lohnsteuer; berufliche Fortbildung

  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2003 - 1 K 275/02

    Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Intensiv-Englisch-Sprachkurs in Südafrika als

  • FG Münster, 18.03.2003 - 6 K 579/99

    Aufwendungen für Praktika während des Studiums als vorweggenommene Werbungskosten

  • FG Hessen, 18.07.1997 - 11 K 1446/97

    Ausbildung; Fortbildung; Krankenschwester; Krankenpflegehochschule;

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.10.2003 - 3 K 2899/00

    Für ein Erststudium gibt es keinen Werbungskostenabzug

  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 1 K 11438/02

    Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Kasachin für den Erwerb eines Deutschen

  • FG Münster, 09.07.2003 - 1 K 3346/01

    Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität als

  • FG Schleswig-Holstein, 08.03.2000 - V 221/98

    Fortbildungskosten bei Aufbaustudium trotz erstmaliger Erlangung

  • FG Berlin, 16.05.2002 - 9 K 9208/99

    Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

  • FG Thüringen, 11.11.1998 - III 88/98

    Abgrenzung Fortbildungskosten/Ausbildungskosten: Aufwendungen für Zweitstudium

  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1276/96

    Aufwendungen für die Auslandsexkursion einer Lehrerin als Fortbildungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2001 - 2 K 1835/99

    Weiterbildung eines Masseurs zum Physiotherapeuten als Fortbildung

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2005 - 1 K 1130/05

    Aufwendungen für ein Jurastudium im 36. Semester keine Werbungskosten und keine

  • FG Köln, 26.04.2001 - 12 K 7394/00

    Frage der steuerlichen Einordnung von Kosten einer Umschulungsmaßnahme als

  • FG Hamburg, 03.03.2006 - II 245/04

    Vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit; Kosten für

  • FG Thüringen, 19.08.1998 - III 96/98

    Anerkennung von Aufwendungen aus zwei Studiengängen als Werbungskosten bei den

  • FG München, 26.03.1996 - 16 K 363/95
  • FG München, 17.01.1995 - 12 K 3960/92

    Abzugsfähigkeit von Studienkosten als Werbungskosten; Abgrenzung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.10.1997 - 3 K 1585/94

    Aufwendungen für ein Zweitstudium als Ausbildungskosten oder Werbungskosten bei

  • FG Münster, 21.05.1996 - 2 K 3127/94

    Aufwendungen eines Bierbrauingenieurs (Dipl.-Ing. TU) für ein Aufbaustudium zum

  • FG Hessen, 20.10.1995 - 4 K 3768/92

    Begriff der Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit; Einordnung von

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