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   BFH, 10.06.1992 - I R 9/91   

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https://dejure.org/1992,1285
BFH, 10.06.1992 - I R 9/91 (https://dejure.org/1992,1285)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1992 - I R 9/91 (https://dejure.org/1992,1285)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1992 - I R 9/91 (https://dejure.org/1992,1285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1971/1975 § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; KStG 1968/1975 § 6 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Konzessionsvertrag - Folgekostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgekosten eines Versorgungsunternehmens sind Erhaltungsaufwand

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand eines Versorgungsleitungsnetzes - Bedeutung des Wirtschaftsguts "Leitungsnetz" - Verlegung von Versorgungsleitungen - Behandlung öffentlicher Zuschüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 31
  • NVwZ 1993, 816 (Ls.)
  • BB 1992, 2255
  • DB 1992, 2596
  • BStBl II 1993, 41
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.09.1987 - III R 254/84

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, daß eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven stets vermieden werden kann, wenn das die stillen Reserven enthaltende Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus seinem Betriebsvermögen ausscheidet (s. BFH-Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, m. w. N.).

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn. 35 EStR übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (s. BFH-Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

  • BFH, 06.02.1986 - V R 119/81

    Selbstverbrauch von körperlichen Wirtschaftsgütern - Rohrleitungen als

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Die zu dem jeweiligen Teilnetz - z. B. dem Fernnetz oder dem Niederdrucknetz - zusammengefügten Leitungen einschließlich der zugehörigen Anlagen wie z. B. Schieber und Ventile bilden aber ein einheitliches Wirtschaftsgut (s. BFH-Urteil vom 6. Februar 1986 V R 119/81, BFH/NV 1986, 374).

    Dies ist der Fall, wenn das Netz um zusätzliche Leitungen verlängert oder die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Leitungen erhöht wird, damit zusätzliche Abnehmer beliefert und/oder die vorhandenen Kunden mit mehr Energie bzw. Wasser versorgt werden können (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 374).

  • BFH, 11.01.1991 - III R 60/89

    Nichtanwendungserlaß - Nachprüfung - Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Vielmehr können innerhalb eines Gesamtnetzes verschiedene Teilnetze mit unterschiedlichen Funktionen bestehen, die jeweils ein besonderes Wirtschaftsgut bilden (s. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 X R 12/82, BFHE 152, 284, BStBl II 1988, 539, m. w. N.; vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5; s. a. Erlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 10. Juni 1974 IV A 1 - S 7471 - 11/74, IV B 2 - S 2172 - 10/74, Umsatzsteuer-Kartei § 30 Karte 12).

    Das Leitungsnetz wird verbessert, wenn es durch zusätzliche Leitungen enger vermascht wird, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen (s. Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5), oder wenn technisch oder wirtschaftlich verbrauchte Teile des Netzes ersetzt werden.

  • BFH, 12.03.1969 - I 97/65

    Entschädigung - Dulden von Baumaßnahmen - Abbruch von Gebäuden - Kosten des

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn. 35 EStR übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (s. BFH-Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, BStBl II 1969, 381; in BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).
  • BFH, 16.12.1987 - X R 12/82

    Versorgungsunternehmen - Leitungsnetz - Aufteilung in mehrere Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Vielmehr können innerhalb eines Gesamtnetzes verschiedene Teilnetze mit unterschiedlichen Funktionen bestehen, die jeweils ein besonderes Wirtschaftsgut bilden (s. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1987 X R 12/82, BFHE 152, 284, BStBl II 1988, 539, m. w. N.; vom 11. Januar 1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5; s. a. Erlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 10. Juni 1974 IV A 1 - S 7471 - 11/74, IV B 2 - S 2172 - 10/74, Umsatzsteuer-Kartei § 30 Karte 12).
  • BFH, 14.03.1989 - I R 83/85

    Betriebseinnahme - Geldpreis - Gegenleistung - Handwerker - Förderstiftung -

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind (s. Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650, m. w. N.).
  • BFH, 22.01.1992 - X R 23/89

    Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Ob das von der Klägerin beanspruchte Bilanzierungswahlrecht besteht, kann der Senat daher offenlassen (zur Kritik an dem Wahlrecht s. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).
  • BFH, 29.04.1982 - IV R 177/78

    Leistung aus einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung nicht als "Zuschuß" bei

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Kennzeichnend für einen Zuschuß zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts ist, daß der Zuschußgeber zur Förderung eines - zumindest auch - in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschußempfänger einen Vermögensvorteil zuwendet (s. BFH-Urteil vom 29. April 1982 IV R 177/78, BFHE 136, 90, BStBl II 1982, 591; Nieland, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1986, 183, 184; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 1992, § 4 Rdnr. D 280; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 15. Aufl., Stand Januar 1992, §§ 4, 5 EStG Rn. 1615 "Zuschüsse").
  • BFH, 09.11.1976 - VIII R 27/75

    Kosten für die Aufstellung von Elektro-Nachtspeicheröfen - Gebäudeaufwendungen -

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die lediglich dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsguts zu erhalten (s. BFH-Urteile vom 9. November 1976 VIII R 27/75, BFHE 121, 179, BStBl II 1977, 306 - betr. Erhaltungsaufwand bei Gebäuden - vom 30. Mai 1974 IV R 56/72, BFHE 112, 277, BStBl II 1974, 520 - betr. Aufwendungen für einen Austauschmotor - Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., 1991, § 6 Anm. 43, m. w. N.).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus BFH, 10.06.1992 - I R 9/91
    Diese Legaldefinition, die auf das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2355, BStBl I 1985, 704) zurückgeht, beruht auf einer langjährigen Steuerrechtspraxis (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 472, BStBl II 1990, 830, 833, m. w. N.).
  • BFH, 08.03.1966 - I 282/63
  • BFH, 30.05.1974 - IV R 56/72

    Aufwendungen für Einbau - Austauschmotor - Lastkraftwagen - Volle Abschreibung -

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

    Die Maßnahmen müssen somit zu einer höherwertigen Nutzbarkeit führen (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 10. Juni 1992 I R 9/91, BFHE 169, 31, BStBl II 1993, 41; vgl. auch Bordewin, DB 1994, 1685).
  • FG Münster, 28.11.2018 - 1 K 71/16

    Enteignung ist keine Veräußerung

    Zwar hängt das gewinnrealisierende Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus einem Betriebsvermögen nicht von einem entsprechenden Handlungswillen des Steuerpflichtigen ab (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 10.06.1992 I R 9/91, BFHE 169, 31, BStBl. II 1993, 41), so dass Enteignungsentschädigungen regelmäßig als betriebliche Einnahmen steuerlich zu erfassen sind.
  • BFH, 25.01.2006 - I R 58/04

    Umbau einer betrieblichen Halle als wesentliche Verbesserung - beschränkte

    Dies ist der Fall, wenn die Veränderungen zu einer höherwertigen Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts führen, durch die Maßnahmen somit ein höheres "Nutzungspotential" des Wirtschaftsguts geschaffen wird (BFH-Urteile vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 10. Juni 1992 I R 9/91, BFHE 169, 31, BStBl II 1993, 41; vgl. auch Ellrott/Brendt in Beck Bil-Komm., 6. Aufl., § 255 HGB Anm. 386).
  • BFH, 25.05.2000 - III R 65/96

    Verbleibensfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter im Fördergebiet

    Aufwendungen für den Ersatz alter Leitungen durch Leitungen mit höherer Leistungsfähigkeit, um gegenwärtige oder zukünftige Kapazitätsengpässe des jeweiligen Netzes zu beseitigen, seien nachträgliche Herstellungskosten des Leitungsnetzes (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 9/91, BFHE 169, 31, BStBl II 1993, 41).

    Im Streitfall kann offen bleiben, ob und inwieweit es sich bei dem Bau der neuen Trasse neben der bisherigen still gelegten Trasse um ohnehin nicht begünstigten Erhaltungsaufwand oder um gleichermaßen von der Begünstigung ausgeschlossene nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen Wirtschaftsgut handelt (vgl. dazu z.B. BFH in BFHE 169, 31, BStBl II 1993, 41).

  • BFH, 26.11.1996 - VIII R 58/93

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gegenständen des Anlagevermögens eines

    Insoweit unterscheidet sich der Zuschuß nach dem KHG nicht von anderen öffentlichen Investitionszuschüssen (zum Begriff des Investitionszuschusses vgl. z. B. BFH-Urteile vom 29. April 1982 IV R 177/78, BFHE 136, 90, BStBl II 1982, 591, und vom 10. Juni 1992 I R 9/91, BFHE 169, 31, BStBl II 1993, 41 unter II. 3. der Gründe, m. w. N.).
  • FG München, 02.08.2012 - 15 K 770/12

    Aufwendungen für die Dachsanierung vor Installation einer Photovoltaikanlage als

    Erhaltungsaufwendungen sind hingegen Aufwendungen für Maßnahmen an einem bereits angeschafften oder fertig gestellten Gebäude, durch die an dem vorhandenen Gebäude nichts Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird (BFH-Urteil vom 29. August 1989 IX R 176/84, BStBl II 1990, 430), durch die das vorhandene Gebäude über den ursprünglichen Zustand zwar modernisiert, aber nicht wesentlich verbessert wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R )/91, BStBl II 1993, 41) und durch die das vorhandene Gebäude durch eine Aufstockung oder einen Anbau nicht erweitert oder durch die Baumaßnahme in seiner Substanz nicht vermehrt wird.
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 1154/00

    Zur Abgrenzung von nachträglichen Herstellungskosten

    So hat der BFH z. B. trotz des Einbaus neuer Bestandteile nachträgliche Herstellungskosten verneint, wenn die Funktion des eingebauten Gegenstandes im wesentlichen derjenigen entsprach, die der ausgetauschte oder erweiterte Gegenstand hatte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BStBl II 1997, 802 , m. w. N.) Auch stellen Aufwendungen, die lediglich dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsgutes zu erhalten, keine Herstellungskosten dar (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 9/91, BStBl II 1993, 41 ).

    Vielmehr werden Aufwendungen, durch die ein bereits hergestelltes Wirtschaftsgut zwar verändert, aber weder erweitert noch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, als sog. Erhaltungsaufwand angesehen (vgl. z. B. BFH-Urteil I R 9/91, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 3249/99

    Aufwendungen für den Einbau einer Heizung als

    Auch stellen Aufwendungen, die lediglich dazu dienen, die Nutzungsfähigkeit des Wirtschaftsgutes zu erhalten, keine Herstellungskosten dar (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 9/91, BStBl II 1993, 41 ).

    Vielmehr werden Aufwendungen, durch die ein bereits hergestelltes Wirtschaftsgut zwar verändert, aber weder erweitert noch über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, als sog. Erhaltungsaufwand angesehen (vgl. z. B. BFH-Urteil I R 9/91, a. a. O.).

  • FG Düsseldorf, 11.08.2009 - 6 K 3742/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit dem Einwand

    aa) Der Senat teilt die Auffassung der Mehrzahl der Ertragssteuersenate des BFH und der herrschenden Ansicht im Schrifttum, dass es bereits an einem allgemeinen Rechtssatz fehlt, wonach eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven stets zu vermeiden ist, wenn ein stille Reserven enthaltendes Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus seinem Betriebsvermögen ausscheidet (z.B. BFH-Urteile vom 15.05.1975 IV R 138/70, BStBl II 1975, 692 , vom 18.09.1987 III R 254/84, BStBl II 1988, 330 und vom 10.06.1992 I R 9/91, BStBl II 1993, 41; Loose in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O. § 5 Rz. 580 m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1995 - I R 55/94

    Passiviert ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen nicht zurückzuzahlende

    Bei der Schätzung wird allerdings nicht berücksichtigt, daß Leitungsnetze in der Regel ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden (s. Senatsurteil vom 10. Juni 1992 I R 9/91, BFHE 169, 31, BStBl II 1993, 41 m. w. N.).
  • FG München, 24.11.2004 - 1 K 461/02

    Besteuerung des gescheiterten Tausches eines landwirtschaftlichen Grundstücks;

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.08.1999 - 3 K 1234/98

    Anspruch auf Abänderung eines Körperschaftsteuerbescheides; Keine Unterberechung

  • FG Brandenburg, 23.05.2000 - 3 K 2196/97

    Abzweigungen vom Hauptschienennetz eines Braunkohleabbauunternehmens als

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