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   BFH, 03.02.1993 - I B 90/92   

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https://dejure.org/1993,108
BFH, 03.02.1993 - I B 90/92 (https://dejure.org/1993,108)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1993 - I B 90/92 (https://dejure.org/1993,108)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - I B 90/92 (https://dejure.org/1993,108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 197
  • BB 1993, 1792
  • BB 1993, 927
  • DB 1993, 1270
  • BStBl II 1993, 426
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Diese Umgehung kann auch darin liegen, dass eine steuerentlastende Vorschrift erfüllt wird (z.B. BFH-Beschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426, unter II.2.).
  • FG Köln, 14.09.2016 - 9 K 1560/14

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

    Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche und sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 42 AO Rz 10, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlußverfahren nicht abschließend zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426, 428; vom 31. Juli 1970 III B 44/69, BFHE 100, 166, BStBl II 1970, 846, 848, mit weiterer Begründung).

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein solcher Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH in BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426, 428, m. umf. N.).

    Es ist nicht Aufgabe des summarischen Beschlußverfahrens, die Grenze zwischen steuerrechtlich zulässigen und unzulässigen Gestaltungen zu ziehen (BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426, 429), wenn die Anwendbarkeit des § 42 AO 1977 auf die im Streitfall gewählte Gestaltung überhaupt nach der Behandlung im Schrifttum zweifelhaft ist (vgl. dazu auch Knobbe-Keuk in Festschrift für Rose, 1991, 155, 163).

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