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   BFH, 16.03.1993 - V R 65/89   

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https://dejure.org/1993,1730
BFH, 16.03.1993 - V R 65/89 (https://dejure.org/1993,1730)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1993 - V R 65/89 (https://dejure.org/1993,1730)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1993 - V R 65/89 (https://dejure.org/1993,1730)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1973/1980 § 15 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überlassung eines Messestands, von Warenkollektionen und Gerätschaften durch ausländischen Auftraggeber an inländischen Handelsvertreter - Kein Abzug der anläßlich der Einfuhr entrichteten Einfuhrumsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug für Messestand Musterkollektion und Gerätschaften, die der ausländische U dem inländischen HV zur Nutzung überläßt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UStG (1973/1980) § 15 Abs. 1 Nr. 2

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 481
  • BB 1993, 1143
  • BB 1993, 700
  • DB 1993, 1404
  • BStBl II 1993, 473
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.09.1991 - V R 118/87

    Anwendung des § 3 Abs. 7 UStG, wenn ein Nichtunternehmer den Liefergegenstand

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - V R 65/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt (BFH-Urteile vom 24. April 1980 V R 52/73, BFHE 130, 564, BStBl II 1980, 615, und vom 12. September 1991 V R 118/87, BFHE 165, 312, BStBl II 1991, 937).

    Dem FG ist zwar einzuräumen, daß es Einfuhren gibt, bei denen der zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand erst nach der Einfuhr erlangt (vgl. §§ 41, 42 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 und BFH-Urteil in BFHE 165, 312, BStBl II 1991, 937).

  • BFH, 24.04.1980 - V R 52/73

    Zur Vorsteuerabzugsberechtigung bezüglich der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer;

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - V R 65/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt (BFH-Urteile vom 24. April 1980 V R 52/73, BFHE 130, 564, BStBl II 1980, 615, und vom 12. September 1991 V R 118/87, BFHE 165, 312, BStBl II 1991, 937).

    Auch in diesem Fall wird der Gegenstand gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1973/1980 für das Unternehmen des Vermieters und nicht für das Unternehmen des Mieters eingeführt, selbst wenn der Mieter die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat (vgl. BFHE 130, 564, BStBl II 1980, 615).

  • BFH, 11.11.2015 - V R 68/14

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Daran fehlt es z.B., wenn ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung überlässt, ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. März 1993 V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 67/13

    Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur bis Ende 2003 geltenden Gesetzesfassung setze der Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitze und damit in der Lage sei, den Gegenstand in sein Unternehmen einzugliedern (BFH-Urteile vom 24. April 1980 V R 52/73, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1980, 615; vom 18. Juli 1985 V R 8/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ? BFH/NV ? 1986, 243; vom 12. September 1991 V R 118/87, BStBl II 1991, 937; vom 16. März 1993 V R 65/89, BStBl II 1993, 473).

    a) Eine Einfuhr für das Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand seinem im Inland belegenen Unternehmensbereich zuordnet, um ihn zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen (BFH-Urteile vom 12. September 1991 V R 118/87, BStBl II 1991, 937; vom 16. März 1993 V R 65/89, BStBl II 1993, 473).

    Dies setzt voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erlangt (BFH-Urteile vom 24. April 1980 V R 52/73, BStBl II 1980, 615; vom 12. September 1991 V R 118/87, BStBl II 1991, 937; vom 16. März 1993 V R 65/89, BStBl II 1993, 473; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2004 V B 52/04, BFH/NV 2005, 259).

    Für den Vorsteuerabzug ist nicht entscheidend, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat (BFH-Urteil vom 16. März 1993 V R 65/89, BStBl II 1993, 473).

  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

    Das setzt nach bisheriger ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand innehat (BFH-Urteile vom 24. April 1980 V R 52/73, BFHE 130, 564, BStBl II 1980, 615; vom 12. September 1991 V R 118/87, BFHE 165, 312, BStBl II 1991, 937, und vom 16. März 1993 V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473).

    Im Urteil in BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473 hat der BFH keinen Widerspruch dieser Auslegung zu Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG gesehen.

  • FG Köln, 17.01.2011 - 9 K 308/10

    Lieferzeitpunkt und Lieferort in Verkaufskommissionsfällen

    Nicht entscheidend ist, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993, V R 65/89, BStBl II 1993, 473).

    In jedem Fall muss der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand im Zeitpunkt der Einfuhr haben oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erlangen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 V R 65/89, a.a.O.).

    Aus dieser Kombination der Rechtsmacht zur Eigentumsübertragung nach § 185 Abs. 1 BGB sowie der tatsächlichen Fähigkeit, die im eigenen unmittelbaren Besitz sich befindenden Teppiche auch gegenständlich, der Substanz und dem Wert nach an die Abnehmer zu übergeben, leitet der erkennende Senat eine ausreichende eigene Verfügungsmacht des Klägers an den Teppichen ab, im Unterschied zu denjenigen Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände zu keinem Zeitpunkt der rechtlichen Verfügungsbefugnis oder tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit desjenigen Unternehmers unterlegen haben, der den Abzug der von ihm entrichteten Einfuhrumsatzsteuer begehrte (so aber in den Fällen, die den genannten BFH-Urteilen vom 24. April 1980 V R 52/73, a.a.O.; vom 16. März 1993, V R 65/89, a.a.O. sowie 23. September 2004 V R 58/03, a.a.O. zugrunde lagen).

  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    c) Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 16.03.1993 - V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473, unter II. zum fehlenden Abzugsrecht des am eingeführten Gegenstand lediglich Nutzungsberechtigten; vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20 zum fehlenden Abzugsrecht einer Zolllagerbetreiberin), wie der Senat bereits unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 19).
  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

    Allein dieser Unternehmer sei in der Lage, den Gegenstand in sein Unternehmen einzugliedern und nur er sei daher zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt; nicht entscheidend sei hingegen, wer Schuldner der EUSt gewesen sei und wer diese entrichtet habe (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1980 V R 52/73, BStBl II 1980, 615, vom 18.07.1985 V R 8/85, BFH/NV 1986, 243, vom 12.09.1991 V R 118/87, BStBl II 1991, 937, vom 16.03.1993, V R 65/89, BStBl II 1993, 473, zweifelnd BFH-Urteil vom 23.09.2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825 und Beschluss vom 13.10.2004 V B 52/04, BFH/NV 2005, 259).
  • BFH, 23.09.1993 - V R 87/89

    Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons ist kein

    Der Unternehmer kann nur solche Gegenstände seinem Unternehmen zuordnen, an denen er die Verfügungsmacht hat (vgl. Urteil vom 16. März 1993 V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473).
  • FG Köln, 23.09.2020 - 9 K 327/17

    Berechtigung eines Kommissionärs zum Vorsteuerabzug der gezahlten

    Nicht entscheidend ist, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993, V R 65/89, BStBl II 1993, 473).

    c) Mit dem Begriff der Einfuhr "für sein Unternehmen" und dem Abstellen auf die Verfügungsmacht am eingeführten Gegenstand im Zeitpunkt der Einfuhr knüpft § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG erkennbar an den Lieferbegriff des § 3 Abs. 1 UStG an und besagt, dass derjenige Unternehmer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt ist, der im Zeitpunkt der Einfuhr oder im Zusammenhang mit der Einfuhr die "umsatzsteuerliche" Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besessen hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993, V R 65/89, a.a.O.; FG Köln v. 17. Januar 2011, 9 K 308/10, a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 01.09.2003 - 1 K 85/02

    Abziehbarkeit der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer; Voraussetzungen

    Nicht entscheidend ist, wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat (BFH, Urteile vom 24. April 1980 V R 52/73, BStBl. II 1980, 615; vom 12. September 1991 V R 118/87, BStBl. II 1991, 937; vom 16. März 1993 V R 65/89; ebenso Abschnitt 199 Abs. 4 der Umsatzsteuerrichtlinien).
  • FG München, 18.09.2008 - 14 K 2233/06

    Lieferung einer Motoryacht

    Diese Regelung entspricht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825 undvom 16. März 1993 V R 65/89, BStBl II 1993, 473).
  • FG Baden-Württemberg, 03.11.1999 - 9 K 9/99

    Umsatzsteuer 1990

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