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   BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88   

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BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88 (https://dejure.org/1993,1416)
BFH, Entscheidung vom 16.03.1993 - XI R 52/88 (https://dejure.org/1993,1416)
BFH, Entscheidung vom 16. März 1993 - XI R 52/88 (https://dejure.org/1993,1416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 171, 70
  • BB 1993, 1208
  • DB 1993, 1402
  • BStBl II 1993, 507
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
    § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfaßt nur Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27).
  • BAG, 29.08.1968 - 5 AZR 424/67

    Abfindung - Prozeßvergleich

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
    Auch die Rechtsprechung des BAG habe trotz des gesetzlichen Forderungsübergangs - zumindest im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses - ein Fortbestehen der Verfügungsmacht angenommen (vgl. BAG-Urteil vom 29. August 1968 5 AZR 424/67, Betriebs-Berater - BB - 1968, 1330).
  • BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 501/88

    Besteuerung von auf die Bundesanstalt übergegangenen Lohnforderungen

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
    Der - sozialrechtlich bedingte - Forderungsübergang hat aber keinen Einfluß auf die steuerrechtliche Beurteilung und löst nicht den Zusammenhang der Zahlung mit dem Arbeitsverhältnis (BAG-Urteil vom 12. Juli 1989 5 AZR 501/88, Der Betrieb - DB - 1990, 278; so nunmehr auch Abschn. 4 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz LStR 1993; ähnlich für den Fall der Pfändung des Arbeitslohns Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 17. Juni 1931 VI A 848/31, RStBl 1931, 632).
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 224/82
    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
    Die von dem Kläger erhobene Klage, mit der er beantragte festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 1981 hinaus fortbestehe, hatte letztendlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg (Urteil vom 7. Juni 1984 2 AZR 224/82).
  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
    Die Auffassung des FG, daß keine Entschädigung vorliege, stimme mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) überein (Urteil vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77, BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176).
  • BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71

    Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung -

    Auszug aus BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88
    Ähnlich wie bei rechtsgeschäftlicher Abtretung oder Pfändung einer Forderung (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776) fließt der Betrag bei gesetzlichem Forderungsübergang dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu, in dem beim Zessionar die Zahlung eingeht (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 25. März 1969 IV 146/68, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1969, 538; Birk, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., § 11 EStG Anm. 58; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 11 Rdnr. B 135; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., 1992, § 11 Anm. 5 "Forderung" und "Pfändung/Verpfändung").
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Der infolge der Zahlung des Arbeitslosengeldes nach § 115 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) eingetretene gesetzliche Übergang des Lohnanspruchs auf das Arbeitsamt hat die Rechtsnatur der an das Arbeitsamt geleisteten Zahlung als Arbeitslohn nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 12. Juli 1989 AZR 501/88, Der Betrieb --DB-- 1990, 278; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1993 XI R 52/88, BFHE 171, 70, BStBl II 1993, 507; vom 22. Juli 1993 VI R 116/90, BFHE 171, 547, BStBl II 1993, 775, unter 1. a).

    Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang fließt --ebenso wie bei einer Abtretung oder Pfändung einer Forderung-- der Betrag der übergegangenen Forderung dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu, in dem die Zahlung beim Zessionar eingeht (BAG-Urteil in DB 1990, 278; BFH-Urteil in BFHE 171, 70, BStBl II 1993, 507, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 2. Mai 2007 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315).

    Er löst jedoch nicht den Zusammenhang der vom Arbeitgeber im Hinblick auf den Forderungsübergang geleisteten Zahlungen mit dem Arbeitsverhältnis (BFH-Urteil in BFHE 171, 70, BStBl II 1993, 507, m.w.N.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 13. September 1994 VIII 695/87).

  • FG Brandenburg, 23.02.2005 - 4 K 401/02

    Negativer Progressionsvorbehalt bei Rückzahlung von Arbeitslosengeld;

    Der Beklagte weist ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1993 ( XI R 52/88, BStBl. II 1993, 507) hin, wonach ein noch nicht bestehender Anspruch des Arbeitnehmers gegen den ehemaligen Arbeitgeber gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf das Arbeitsamt übergehe und nach Klärung des Anspruchs dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung des Anspruchs zuzurechnen sei.

    Der gesetzliche Forderungsübergang sichert die Interessen des Sozialleistungsträgers, der hierdurch einen unmittelbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber erhält (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl. II 1993, 507, unter II. 2. der Gründe).

    Obwohl die Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialleistungsträger nach den vorstehenden Ausführungen sozialrechtlich die rechtliche Position des Arbeitnehmers nicht berührt und daher - sozialrechtlich - auch nicht als Zahlung im abgekürzten Zahlungsweg qualifiziert werden kann, ist steuerlich in dem gesetzlichen Forderungsübergang nur eine Abkürzung der Zahlungswege zu sehen (vgl. BFH in BStBl. II 1993, 507, unter II. 2. der Gründe).

    Steuerlich stellt sich die Zahlung des Arbeitgebers an den Sozialleistungsträger damit zum einen als Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar, dem in diesem Moment - obwohl er sozialrechtlich nicht mehr Forderungsberechtigter ist - Arbeitslohn zufließt (vgl. BFH in BStBl. II 1993, 507, unter II. 3 der Gründe; BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 116/90, BStBl. II 1993, 775, unter 1. Buchst. a der Gründe; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. September 1994 VIII 695/87, nicht veröffentlicht; a.A. FG Berlin, Urteil vom 02. Oktober 2003 1 K 1499/02, EFG 2004, 185 , Rev. beim BFH: VI R 66/03); zum anderen ist hierin zugleich eine Zahlung des Arbeitnehmers an den Sozialleistungsträger zu sehen, mit der das nach § 117 Abs. 1 , Abs. 4 AFG geleistete Arbeitslosengeld rückerstattet wird.

    Denn es fehlt im Streitfall an der Entscheidungserheblichkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. hierzu Gräber/Ruban, FGO , 5. Aufl., § 115 Rz. 31), weil die Klage sowohl nach der vom BFH (in BStBl. II 1993, 507) vertretenen Auffassung als auch nach der Ansicht des FG Berlin (in EFG 2004, 185 ) Erfolg hat.

  • BFH, 01.03.2012 - VI R 4/11

    Gegenleistung für die Übertragung eines Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld

    Nach den BFH-Urteilen vom 15. November 2007 VI R 66/03 (BFHE 219, 313, BStBl II 2008, 375) und vom 16. März 1993 XI R 52/88 (BFHE 171, 70, BStBl II 1993, 507) fließt bei einem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch der übergegangene Arbeitslohn dem Arbeitnehmer --steuerrechtlich im abgekürzten Zahlungsweg-- in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitslohn durch eine Zahlung des Arbeitgebers beim Zessionar eingeht.
  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 97/00 R

    Konkursausfallgeld - Berechnung - Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für

    Aus diesem Grunde nimmt auch nur das Nettoarbeitsentgelt am Anspruchsübergang teil (vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6; Kater in: Kasseler Kommentar, § 115 SGB X Rz 18 f), während der Arbeitgeber (Konkursverwalter) verpflichtet bleibt, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (BFHE 171, 70, 73; 171, 547, 551; BAG AP Nr. 11 zu § 117 AFG), soweit kein Fall der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 EStG vorliegt.
  • FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97

    Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht

    Ebensowenig liegt eine Entschädigung vor, wenn laufend zu erbringende Leistungen in einer Summe nachgezahlt (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl II 1993, 507 ) oder im voraus geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 7/93, BStBl II 1994, 185 ).
  • BFH, 22.07.1993 - VI R 116/90

    1. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG nur für die nach den

    Denn der gesetzliche Übergang der Arbeitslohnforderung auf die BfA durch die Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 115 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X hat die Rechtsnatur der späteren Zahlung an den Abtretungsempfänger - die BfA - als steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 12. Juli 1989 5 AZR 501/88, Der Betrieb - DB - 1990, 278; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1993 XI R 52/88, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 945).
  • FG Berlin, 02.10.2003 - 1 K 1499/02

    Zufluss von Arbeitslohn bei Zahlung an Sozialleistungsträger

    Soweit der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl II 1993, 507 ausgeführt hat, dass ähnlich einer rechtsgeschäftlichen Abtretung oder der Pfändung einer Forderung "der Betrag bei gesetzlichem Forderungsübergang dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu(fließt), in dem beim Zessionar die Zahlung eingeht", kann der Senat diesem Rechtssatz nur folgen, soweit dem Zahlungszugang beim Zessionar ein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil des Zedenten im selben Besteuerungszeitraum gegenübersteht.
  • FG Köln, 13.12.1999 - 1 K 5469/97

    Entschädigung auch bei einvernehmlicher Umstrukturierung ohne

    Zwar hat der BFH bloße Ersatzleistungen als Erfüllung etwa eines vertraglichen Anspruchs nicht als Entschädigung gewertet (Urt. vom 15.03.1974 VI R 371/70, BStBl II 1974, 512 f.: Urteil vom 13.02.1987 VI R 230/83, BStBl II 1987, 386: Urteil vom 16.03.1993 XI R 52/88, BStBl. II 1993, 507 f.).
  • FG München, 20.07.2004 - 12 K 586/02

    Zahlungen des Arbeitgebers wegen Ablehnung der vertraglich zuvor zugesagten

    Insofern ist den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zwar zuzustimmen, dass sich der Sachverhalt im Streitfall von dem in der mündlichen Verhandlung diskutierten BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl II 1993, 507 , unterscheidet, weil dort vom Arbeitsgericht ein bestehendes Arbeitsverhältnis angenommen wurde.
  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 143/15

    Versteuerung von im Anschluss an einen Verkehrsunfall direkt von der Versicherung

    Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang fließt der Betrag dem Steuerpflichtigen (der Klägerin) in dem Zeitpunkt zu, in dem beim Zessionar (im Streitfall der Sozialversicherungsträger) die Zahlung eingeht (BFH - Urteil vom 16. März 1993 XI R 52/88, BStBl. II 1993, 507).
  • FG Baden-Württemberg, 23.12.2010 - 1 K 4861/08

    Zeitpunkt der Erfassung des von einer Bank vorfinanzierten Insolvenzgelds beim

  • FG Köln, 25.04.2002 - 13 K 7470/98

    Bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlassungsentschädigung als Entschädigung

  • FG Hessen, 19.01.2000 - 13 K 5103/96

    Entschädigung; Verkauf; Zuckerrübenlieferrecht - Verkaufserlös

  • FG Berlin, 12.11.2001 - 9 K 9111/00

    Zufluss einer Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen steht Steuerermäßigung

  • FG Nürnberg, 26.09.2013 - 6 K 273/13

    Einkommensteuerpflicht von Rentenversicherungsbeiträgen

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