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   BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92   

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BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92 (https://dejure.org/1993,1145)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1993 - IV R 106/92 (https://dejure.org/1993,1145)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1993 - IV R 106/92 (https://dejure.org/1993,1145)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 553
  • BB 1993, 1279
  • DB 1993, 1450
  • BStBl II 1993, 546
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) handele es sich bei Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nicht um die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, sondern um die Folgerung aus der Übergabe des Vermögens.

    Maßstab dafür sei die Vergleichsrechnung nach Abschn. 123 Abs. 3 EStR, an der der Große Senat des BFH (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) festgehalten habe und die auch auf den Fall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung anzuwenden sei.

    Insoweit gelten die Erwägungen des Großen Senats zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) für den Streitfall entsprechend.

    Da die Sach- und Geldleistungen im Streitfall erkennbar unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Nutzungsberechtigten zu erbringen waren und eine Anpassung an die Bedürfnisse des Hofeigentümers erlaubten, handelt es sich auch um eine dauernde Last (BFH in BFHE 165, 225, 238, BStBl II 1992, 78).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (grundlegend zuletzt in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78, 85) liegt eine nicht abziehbare Unterhaltsleistung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiegt.

    Der Große Senat des BFH hat die in Abschn. 123 Abs. 3 EStR aufgenommene Vergleichsrechnung im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97) deshalb als einen "Anhaltspunkt" für die Abgrenzung der Altenteilsleistungen von den nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen angesehen, sie für Hofübergabeverträge aber als praktisch nicht bedeutsam erachtet (BFH in BFHE 165, 225, 240, BStBl II 1992, 78).

  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Dem Kläger waren das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar und die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalles, zumindest aber für einen längeren Zeitraum eingeräumt (vgl. Urteile des BFH vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

    a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772 entschieden hat, ist es möglich, daß Eltern ihren Kindern mit einkommensteuerrechtlicher Wirkung anstelle der Übertragung des gesamten Betriebsvermögens nur die alleinige Nutzung des gesamten Betriebs unentgeltlich, jedoch gegen Zahlung von Unterhaltsleistungen, überlassen.

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92

    Einkünfte eines Hofeigentümers aufgrund eines sog.

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Das FG hat hieraus zu Recht gefolgert, daß diese altenteilsähnlichen Leistungen als Sonderausgaben des Klägers abziehbar sind (s. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 43/73, BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719, und Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 548, zur entsprechenden Behandlung als sonstige Einkünfte beim Nutzungsüberlassenden).
  • BFH, 12.07.1989 - X R 11/84

    Kein Sonderausgabenabzug einer dauernden Last bei wiederkehrenden Leistungen im

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Auch diese Aufwendungen sind wirtschaftlich nicht als Entgelt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 11/84, BFHE 158, 22, BStBl II 1990, 13), weil sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden (gleicher Ansicht Wätzig, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1982, 437; Felsmann, Inf 1985, 389; ders. in Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., 1983, Anm. A 701, A 711; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., 1992, § 13 Anm. 9 c, und Urteil des FG Münster vom 17. Mai 1989 XII 7937/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 110).
  • BFH, 23.06.1977 - IV R 43/73

    Zu Fragen der Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Das FG hat hieraus zu Recht gefolgert, daß diese altenteilsähnlichen Leistungen als Sonderausgaben des Klägers abziehbar sind (s. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1977 IV R 43/73, BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719, und Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 548, zur entsprechenden Behandlung als sonstige Einkünfte beim Nutzungsüberlassenden).
  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Der Große Senat des BFH hat die in Abschn. 123 Abs. 3 EStR aufgenommene Vergleichsrechnung im Anschluß an das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97) deshalb als einen "Anhaltspunkt" für die Abgrenzung der Altenteilsleistungen von den nicht abziehbaren Unterhaltsleistungen angesehen, sie für Hofübergabeverträge aber als praktisch nicht bedeutsam erachtet (BFH in BFHE 165, 225, 240, BStBl II 1992, 78).
  • FG Münster, 13.06.1989 - VI 7815/88

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem

    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Auch diese Aufwendungen sind wirtschaftlich nicht als Entgelt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 11/84, BFHE 158, 22, BStBl II 1990, 13), weil sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden (gleicher Ansicht Wätzig, Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1982, 437; Felsmann, Inf 1985, 389; ders. in Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl., 1983, Anm. A 701, A 711; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., 1992, § 13 Anm. 9 c, und Urteil des FG Münster vom 17. Mai 1989 XII 7937/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 110).
  • BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74
    Auszug aus BFH, 18.02.1993 - IV R 106/92
    Dem Kläger waren das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar und die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalles, zumindest aber für einen längeren Zeitraum eingeräumt (vgl. Urteile des BFH vom 24. Juli 1975 IV R 99/72, BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    c) Der IV. Senat des BFH hat in dem zum Wirtschaftsüberlassungsvertrag ergangenen Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92 (BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; ferner Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548; IV R 51/92, BFH/NV 1994, 14; offengelassen im Urteil vom 24. September 1998 IV R 1/98, BFHE 187, 42, BStBl II 1999, 55, unter 3. b) entschieden: In seinem Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 habe der Große Senat des BFH die seinerzeit in Abschn. 123 Abs. 3 EStR übernommene Vergleichsrechnung im Anschluß an das Urteil in BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97 als einen "Anhaltspunkt" für die Abgrenzung der Altenteilsleistungen von den nichtabziehbaren Unterhaltsleistungen angesehen, sie für Hofübergabeverträge aber als praktisch nicht bedeutsam erachtet.
  • BFH, 25.06.2014 - X R 16/13

    Kein Abzug der Leistungen des Nutzungsberechtigten als Sonderausgaben beim

    Deshalb habe die Rechtsprechung Wirtschaftsüberlassungsverträge Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen gleichgestellt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, unter II.2.b).

    Nach der Rechtsprechung des BFH konnte der Nutzungsberechtigte eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags grundsätzlich die vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, unter II.2.b).

    bb) Nach der Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. galten die Erwägungen des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen für Wirtschaftsüberlassungsverträge entsprechend (BFH-Urteil in BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, unter II.2.b).

  • BFH, 08.05.2008 - VI R 50/05

    Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion

    Auch ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag, der die unentgeltliche Nutzungsüberlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen Versorgungsleistungen zum Gegenstand hat und mit dem sich ein den Betrieb übermäßig belastender Pachtzins vermeiden lässt, ist nicht anzunehmen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2005 12 K 635/00, EFG 2006, 105; Kanzler, Finanz-Rundschau 1992, 239).

    Dazu müsste dem Kläger das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, das volle Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar und die alleinige Entscheidungsbefugnis für alle zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintritt des Erbfalles, zumindest aber über einen längeren Zeitraum eingeräumt worden sein (BFH-Urteil in BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546).

  • BFH, 12.07.2017 - VI R 59/15

    Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim

    Der nutzungsberechtigte Landwirt konnte alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1546, und vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N.).
  • BFH, 18.02.1993 - IV R 50/92

    Einkommensteuer; Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG

    Bei einem sog. Wirtschaftsüberlassungsvertrag sind die vom Nutzungsberechtigten vertragsgemäß übernommenen Leistungen beim Hofeigentümer als wiederkehrende Bezüge zu erfassen, soweit es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelt (Ergänzung zu dem BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 556, BStBl II 1993, 546).

    a) Wie der Senat mit dem Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 556, BStBl II 1993, 546 entschieden hat, sind die vom Nutzungsberechtigten vertragsgemäß übernommenen weiteren Leistungen wirtschaftlich nicht als Entgelt zu beurteilen, weil sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden.

    Der davon abweichenden Auffassung (vgl. Ostmeyer, Inf 1986, 175; Pape, Inf 1991, 50, und Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 6. Aufl., 1992, Rdnr. 324) ist der Senat aus den in IV R 106/92 (a. a. O.) dargelegten Erwägungen, auf die verwiesen wird, nicht gefolgt.

    b) Allerdings hat der erkennende Senat in der Sache IV R 106/92 auch entschieden, daß die zugunsten des Hofeigentümers übernommenen Leistungen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG unterliegen, wenn es sich um Unterhaltsleistungen handelt.

    Im Urteil IV R 106/92 hat der Senat aus den Besonderheiten des Wirtschaftsüberlassungsvertrags als einer Nutzungsüberlassung mit erbrechtlichem Bezug gefolgert, daß auf die genannte Vergleichsrechnung bei derartigen Gestaltungen zwar nicht verzichtet werden kann, daß der Vergleichsrechnung aber nicht der Wert der bloßen Nutzungsüberlassung, sondern wie bei der Hofübergabe selbst, der Wert des Betriebsvermögens zugrunde zu legen ist.

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 51/92

    Unentgeltliche Überlassung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

    Wie der Senat mit dem Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546 entschieden hat, sind die vom Nutzungsberechtigten vertragsgemäß übernommenen weiteren Leistungen wirtschaftlich nicht als Entgelt zu beurteilen, weil sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden.

    Der davon abweichenden Auffassung (vgl. Ostmeyer, Inf 1986, 175; Pape, Inf 1991, 50, und Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 6. Aufl. 1992, Rdnr. 324) ist der Senat aus den in IV R 106/92 (a.a.O.) dargelegten Erwägungen, auf die verwiesen wird, nicht gefolgt.

    Allerdings hat der erkennende Senat in der Sache IV R 106/92 auch entschieden, daß die zugunsten des Hofeigentümers übernommenen Leistungen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG unterliegen, wenn es sich um Unterhaltsleistungen handelt.

    Im Urteil IV R 106/92 hat der Senat aus den Besonderheiten des Wirtschaftsüberlassungsvertrags als einer Nutzungsüberlassung mit erbrechtlichem Bezug gefolgert, daß auf die genannte Vergleichsrechnung bei derartigen Gestaltungen zwar nicht verzichtet werden kann, daß der Vergleichsrechnung aber nicht der Wert der bloßen Nutzungsüberlassung, sondern wie bei der Hofübergabe selbst, der Wert des Betriebsvermögens zugrunde zu legen ist.

  • FG Niedersachsen, 25.03.2013 - 4 K 338/11

    Wertung der Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung als Übertragung

    Den Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge wurden nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage Leistungen gleichgestellt, die der Nutzungsberechtigte bei einem sogenannten Wirtschaftsüberlassungsvertrag an den Hofeigentümer zu erbringen hatte, sofern es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen handelte (BFH-Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl. II 1993, 548, und IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl. II 1993, 546).

    Maßgebend für die Gleichstellung des Wirtschaftsüberlassungsvertrags mit der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen war die Überlegung, dass es sich auch bei diesem um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichen Bezug handelt, dem in aller Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt oder der durch den Erbfall selbst beendet wird (BFH-Urteil in BFHE 170, 553, BStBl. II 1993, 546, unter 2. b) und es sich bei den von dem Nutzungsberechtigten übernommenen Leistungen deshalb nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern um Erträge aus der Nutzung des überlassenen Vermögens handelt, die sich der Hofeigentümer vorbehalten hat (BFH-Urteil in BFHE 170, 557, BStBl. II 1993, 548, unter 2. b).

    Solche liegen regelmäßig nur dann vor, wenn der Wert der Gegenleistung bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Werts der Versorgungsleistungen beträgt (BFH-Urteile in BFHE 170, 553, BStBl. II 1993, 546, unter III., in BFHE 70, 557, BStBl. II 1993, 548, unter 2.).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2005 - 12 K 635/00

    Steuerliche Einordnung eines Vertrages zur Überlassung eines landwirtschaftlichen

    Der BFH hat deshalb den Wirtschaftsüberlassungsvertrag als einen familienrechtlichen Vertragstyp mit erbrechtlichem Bezug bezeichnet (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546).

    - die alleinige Entscheidungsbefugnis über sämtliche zur Führung des Betriebes erforderlichen Maßnahmen überlassen wird (vergl. BFH-Urteile vom 5. Febr. 1976 IV R 31/74, BStBl. II 1976, 335; vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. Mai 2004, Az: 11 K 842/99; EFG 2004, 1681).

    Auch die vertragsgemäß übernommenen weiteren Leistungen, die beim Hofeigentümer Betriebsausgaben wären, z.B. Schuldzinsen oder Tilgungsleistungen, sind nicht als Entgelt zu beurteilen, da sie nicht als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung erbracht werden (vergl. BFH-Urteile vom 12 Juli 1989 X R 11/84, BStBl. II 1990, 13; vom 18. Febr. 1993 IV R 106/92, BStBl. II 1993, 546).

  • BFH, 24.09.1998 - IV R 1/98

    Erweiterung eines verpachteten Betriebs

    Da der herabgesetzte Pachtzins von monatlich 900 DM nicht mehr angemessen war, sind diese monatlichen Zahlungen entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats bei den Klägern als altenteilsähnliche Barleistungen als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 EStG zu erfassen und bei dem Sohn als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, und vom 18. Februar 1993 IV R 50/92, BFHE 170, 557, BStBl II 1993, 548).
  • BFH, 12.07.2017 - VI R 60/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2017 VI R 59/15 -

    Der nutzungsberechtigte Landwirt konnte alle vertragsgemäß übernommenen Leistungen als Sonderausgaben in Gestalt dauernder Lasten abziehen, sofern es sich nicht um Unterhaltsleistungen handelte (BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 1546, und vom 18. Februar 1993 IV R 106/92, BFHE 170, 553, BStBl II 1993, 546, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00

    Landwirtschaft - Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Nutzungsberechtigter -

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 6/02

    LuF; Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Modernisierungsaufwand

  • FG Niedersachsen, 04.02.1999 - V (VIII) 315/97

    Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Umbaumaßnahmen; Dauernde Last; Abzugsfähigkeit

  • FG Niedersachsen, 30.11.2000 - 5 K 80/97

    Abzugsfähigkeit von Reparaturaufwendungen, die im Rahmen eines

  • FG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 K 842/99

    Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages; Voraussetzungen der

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