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   BFH, 22.09.1993 - X R 37/91   

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https://dejure.org/1993,271
BFH, 22.09.1993 - X R 37/91 (https://dejure.org/1993,271)
BFH, Entscheidung vom 22.09.1993 - X R 37/91 (https://dejure.org/1993,271)
BFH, Entscheidung vom 22. September 1993 - X R 37/91 (https://dejure.org/1993,271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsvermögen
    Steuerrechtliches Betriebsvermögen
    Allgemeiner Überblick

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 354
  • NJW 1994, 1496 (Ls.)
  • BB 1993, 2490
  • DB 1994, 187
  • BStBl II 1994, 172
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.08.1989 - X R 20/86

    1. Anschaffung eines Wirtschaftsgutes als betrieblicher Vorgang - 2.

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - X R 37/91
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschten Wirtschaftsgüter zunächst (notwendiges) Betriebsvermögen bleiben, bis sie entnommen werden (Urteile vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424; vom 9. August 1989 X R 20/86, BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128), gilt nicht für den entgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern mit betrieblichen Geldmitteln.

    Der Senat hat für den Fall der Aufhebung gewillkürten Betriebsvermögens durch Entnahme ein Verhalten des Steuerpflichtigen gefordert, das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen "unmißverständlich" löst; es bedürfe indes nicht stets einer buchmäßigen Darstellung der Entnahme; es könne "auch ein anderes schlüssiges Verhalten genügen" (BFHE 158, 316, 319, BStBl II 1990, 128).

  • BFH, 13.03.1964 - IV 158/61 S

    Private und betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern der gehobenen

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - X R 37/91
    Hiervon ausgehend hat es die Klage mit der (Erst-) Begründung abgewiesen, Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG könnten kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (ständige BFH-Rechtsprechung: Urteile vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, 611 f., BStBl III 1964, 455; vom 12. Februar 1976 IV R 188/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, 22, BStBl II 1983, 101; Abschn. 17 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1990).
  • BFH, 11.11.1987 - I R 7/84

    1. Ein zur Rettung einer betrieblichen Forderung ersteigertes Grundstück ist

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - X R 37/91
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die für notwendiges Betriebsvermögen eingetauschten Wirtschaftsgüter zunächst (notwendiges) Betriebsvermögen bleiben, bis sie entnommen werden (Urteile vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424; vom 9. August 1989 X R 20/86, BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128), gilt nicht für den entgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern mit betrieblichen Geldmitteln.
  • BFH, 12.02.1976 - IV R 188/74

    Grundstücksteil - Private Nutzung - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich -

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - X R 37/91
    Hiervon ausgehend hat es die Klage mit der (Erst-) Begründung abgewiesen, Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG könnten kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (ständige BFH-Rechtsprechung: Urteile vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, 611 f., BStBl III 1964, 455; vom 12. Februar 1976 IV R 188/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, 22, BStBl II 1983, 101; Abschn. 17 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1990).
  • BFH, 19.08.1980 - VIII R 208/78

    Anforderungen der besonderen Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 6 EstG

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - X R 37/91
    Selten vorkommende Geschäftsvorfälle werden durchweg in der sog. letzten Spalte, einem ungegliederten Sachkonto, verbucht (zur Bedeutung der letzten Spalte des Amerikanischen Journals im Hinblick auf die Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1980 VIII R 208/78, BFHE 131, 370, BStBl II 1980, 745).
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - X R 37/91
    Hiervon ausgehend hat es die Klage mit der (Erst-) Begründung abgewiesen, Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG könnten kein gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (ständige BFH-Rechtsprechung: Urteile vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, 611 f., BStBl III 1964, 455; vom 12. Februar 1976 IV R 188/74, BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, 22, BStBl II 1983, 101; Abschn. 17 Abs. 7 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1990).
  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 110/79

    Bilanzierungsfrist und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

    Auszug aus BFH, 22.09.1993 - X R 37/91
    Auch ist die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung 1978, die sich zweifellos aus der Nichtvorlage der Anfangsbilanz und der verspäteten Erstellung der Schlußbilanz ergibt (dazu BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 110/79, BFHE 140, 74, BStBl II 1984, 227), ohne Einfluß auf den Zuordnungsakt.
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    b) Ausgehend von dieser Kritik hat bereits der X. Senat des BFH Bedenken geäußert, der bisherigen Rechtsprechung zu folgen, und ergänzend darauf hingewiesen, auch bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe setze ein reibungsloser Übergang zum Betriebsvermögensvergleich (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) voraus, dass im Umfang des Betriebsvermögens keine Änderung eintritt (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172).

    Wie der X. Senat des BFH ausgeführt hat, muss sich der Zuordnungsakt nicht aus dem eigentlichen Buchführungswerk ergeben (BFH-Urteil in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172).

  • FG Niedersachsen, 15.07.1998 - II 490/95

    Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen bei Freiberufler

    Zwar läßt die Rechtsprechung des BFH für gegen Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens eingetauschte Wirtschaftsgüter (auch Wertpapiere) bis zu deren Entnahme die Fortführung als notwendiges Betriebsvermögen zu, doch ist diese Rechtsprechung ausdrücklich auf den Tausch von Wirtschaftsgütern beschränkt und nicht auf einen entgeltlichen Erwerb - wie im Streitfall - übertragbar (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1993, X R 37/91, BStBl II 1994, 172).

    Inzwischen hat der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 22. September 1993 diese Kritik erstmals aufgegriffen und in einem obiter dictum im Hinblick auf das Postulat der Totalgewinngleichheit Bedenken an der bisherigen Rechtsprechung geäußert,wenn im Einzelfall das betreffende Wirtschaftsgut zeitnah in ein betriebliches Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BStBl II 1994, 172) und damit sogleich Zustimmung in der Literatur gefunden (Blümich - Wacker, § 4 Rn. 162 unter Aufgabe der früher vertretenen Auffassung; Schmidt - Heinicke, aaO.).

    Zu Recht hebt auch der X. Senat des BFH in seinem obiter dictumauf den Gesichtspunkt der Totalgewinngleichheit ab, indem er ausführt, die Gewinnermittlungsarten des § 4 Abs. 3 EStG und des § 4 Abs. 1, § 5 EStG könnten nur dann zu gleichen Ergebnissen führen, wenn das Betriebsvermögen in allen Gewinnermittlungsarten nach gleichen Grundsätzen bestimmt werde, und ein reibungsloser Übergang zum Betriebsvermögensvergleich bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) setze voraus, daß im Umfang des Betriebsvermögens keine Änderung eintrete (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37/91, a.a.O.).

    a) Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter zugerechnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1979 IV R 125/76, BStBl 1980, 40; vom 22. September 1993, aaO.; FG Hamburg vom 17. Juni 1996 I 63/94, EFG 1996, 1021).

    Die Zuordnung zum (gewillkürten) Betriebsvermögen muß unmißverständlich in einer solchen Weise kundgetan werden, daß ein verständiger Dritter (wie z.B. ein Betriebsprüfer) ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann, wobei der Zuordnungsakt sich nicht einmal unbedingt aus dem eigentlichen Buchführungswerk ergeben muß (BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37/91, aaO.), eine Aufnahme in ein betriebliches Bestandsverzeichnis genügen kann.

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

    b) Nach bislang ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Freiberufler nur unter der Voraussetzung, dass er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828, m.w.N.; noch offen gelassen in BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 6/99, BFHE 191, 307, BStBl II 2000, 297; vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172).

    Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann (z.B. BFH-Urteile in BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172; vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466).

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