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   BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86   

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https://dejure.org/1994,173
BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86 (https://dejure.org/1994,173)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1994 - 1 BvL 12/86 (https://dejure.org/1994,173)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - 1 BvL 12/86 (https://dejure.org/1994,173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1983 § 33 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

  • Wolters Kluwer

    Berufsausbildung von Kindern - Auswärtige Unterbringung - Sicherung des Existenzminimums - Einkommensteuerliche Absetzbarkeit - Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz - Begrenzung der Absetzbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 346
  • NJW 1994, 991
  • NVwZ 1994, 573 (Ls.)
  • FamRZ 1994, 431
  • WM 1994, 915
  • DVBl 1994, 1082
  • BB 1994, 407
  • DB 1994, 559
  • BStBl II 1994, 307
  • BStBl II 1994, 308
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
    Prüfungsmaßstab ist primär der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der allerdings durch die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung für den Schutz der Familie ergänzt wird (vgl. BVerfGE 82, 60, 86 m. w. N.).

    Der Gesetzgeber verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er solche Verpflichtungen unberücksichtigt läßt (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 60, 86 f.5).

    Im Ergebnis entspricht das Gebot, Unterhaltsaufwendungen für Kinder von der Besteuerung auszunehmen, dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber bei der steuerlichen Berücksichtigung zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen nicht realitätsferne Grenzen ziehen darf (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE 82, 60 87 f.).

    Von der Summe abzuziehen ist sodann der Betrag, der nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom Jahre 1990 (BVerfGE 82, 60); 82, 198) schon durch den gesetzlichen Kinderfreibetrag und das Kindergeld abgegolten ist (c).

  • FG Bremen, 20.12.1985 - I 132/85

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) a.F.;

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
    Zur Begründung führt es im wesentlichen aus (vgl. zu den Einzelheiten EFG 1986, S. 126):.
  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 36.85

    Sozialhilfe - Hilfe in besonderer Lebenslage - Unterkunft

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
    Auf § 8 des Wohngeldgesetzes darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 75, 168 170 f.; auch BVerwGE 77, 232, 234 f.).
  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
    Auf § 8 des Wohngeldgesetzes darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar zurückgegriffen werden (vgl. BVerwGE 75, 168 170 f.; auch BVerwGE 77, 232, 234 f.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
    Das gilt insbesondere für das Einkommensteuerrecht (vgl. BVerfGE 61, 319, 343 f.); 82, 60 86 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
    Die kindbezogenen Entlastungen entsprächen im Streitjahr 1984 auch bei Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Maßstab, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 23. November 1976 (BVerfGE 43, 108) aufgestellt habe.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Was für die Ausbildungskosten der Kinder des Steuerpflichtigen gelte - dass diese Aufwendungen als Minderung der Leistungsfähigkeit anzuerkennen seien (BVerfGE 89, 346 ) -, müsse dem Grunde nach erst recht für die Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst gelten.

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ; 145, 106 ).

    Er muss die Entscheidung der Eltern zugunsten von Kindern achten und darf den Eltern im Steuerrecht nicht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern in gleicher Weise entgegenhalten wie die Vermeidbarkeit sonstiger Lebensführungskosten (BVerfGE 82, 60 ; 89, 346 ; 107, 27 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG - unabhängig von der steuerrechtlichen Systematik - eine verfassungsrechtliche Pflicht zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung privat (mit-)veranlasster Kosten abgeleitet, wie der (nicht als existenzsichernd im engeren Sinne qualifizierten) Kosten einer auswärtigen Unterbringung von Kindern im Zusammenhang mit einer beruflichen Ausbildung (vgl. BVerfGE 89, 346 ), der Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Ehegatten (vgl. BVerfGE 107, 27 ) und erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten (vgl. BVerfGE 112, 268 ).

    Bei der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten darf der Gesetzgeber auch einbeziehen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens und durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bereits fördert (vgl. BVerfGE 89, 346 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfGE 43, 108 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 82, 60 ; 89, 346 ; 127, 224 ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Speziell gelte dies für die Ausbildungskosten für die Kinder des Steuerpflichtigen jenseits des Existenzminimums; insoweit gelte eine staatliche Verpflichtung, solche Kosten teilweise zu übernehmen oder "wenigstens bei der Besteuerung der Eltern als Minderung ihrer Leistungsfähigkeit anzuerkennen" (so BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, , mit Hinweis auf BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994  1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, , BStBl II 1994, 307).

    Denn was für die Ausbildungskosten der Kinder des Steuerpflichtigen gilt, nämlich dass diese Aufwendungen als Minderung der Leistungsfähigkeit anzuerkennen sind (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534; in BVerfGE 89, 346, , BStBl II 1994, 307), muss erst recht für die Ausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst dem Grunde nach gelten.

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