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   BFH, 14.07.1993 - I R 71/92   

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https://dejure.org/1993,1677
BFH, 14.07.1993 - I R 71/92 (https://dejure.org/1993,1677)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1993 - I R 71/92 (https://dejure.org/1993,1677)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - I R 71/92 (https://dejure.org/1993,1677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    DBA-Schweiz Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 7, Art. 13 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AO 1977 § 179 Abs. 3, § 180 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5; FGO § 74

  • Wolters Kluwer

    Internationales Steuerrecht - Doppelbesteuerung Schweiz

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schweizer Betriebsstätte: Einkünfte aus Immobilien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Beteiligung an einer Schweizer Personengesellschaft zu 50 v.H. - Behandlung nach DB A-Schweiz 1971 - Kein Besteuerungsrecht Deutschlands - Abweichung von Verwaltungsauffassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 422
  • BB 1994, 168
  • BB 1994, 59
  • DB 1994, 512
  • BStBl II 1994, 91
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 04.04.2007 - I R 110/05

    Progressionsvorbehalt: abkommensrechtlich steuerfreie Einkünfte einer im

    Es handelt sich dabei um eine Feststellung der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreiten Einkünfte für die Gesellschafter der Klägerin als im Inland ansässige Personen (vgl. allgemein Senatsurteil vom 14. Juli 1993 I R 71/92, BFHE 172, 422, BStBl II 1994, 91; Kunz in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 117; Grützner, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1994, 65, 67).
  • BFH, 05.06.2002 - I R 86/01

    Vermietungseinkünfte einer GmbH in der Schweiz

    Einkünfte aus einer Schweizer Betriebsstätte, die nicht einer dieser "aktiven" Tätigkeiten dient, sind nicht gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz begünstigt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juli 1993 I R 71/92, BFHE 172, 422, BStBl II 1994, 91); bei ihnen kommt lediglich eine Anrechnung der schweizerischen auf die deutsche Steuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz) in Betracht.
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2010 - 9 K 2510/04

    Abkommensrechtliche Einordnung der Einkünfte des Besitzunternehmens bei

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. Juli 1993 I R 71/92, BStBl II 1994, 91 sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil es hier nicht um Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens geht .

    43 Da die X in Ungarn eine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn unterhält und ihre (finanziell weit weniger bedeutenden) Einkünfte aus der Vermietung unbeweglicher Wirtschaftsgüter personell und sachlich mit ihren - betragsmäßig weit überwiegenden (= 90 v. H. ihrer Gesamteinkünfte im Streitjahr) - Einkünften aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter eng zusammenhängen (die Person der Mieterin der unbeweglichen Wirtschaftsgüter ist identisch mit der Person der Mieterin der beweglichen Wirtschaftsgüter = Z und beide Mietverhältnisse dienen demselben Unternehmenszweck der Mieterin, nämlich der ..., wobei nach innerstaatlichem Steuerrecht sogar die Tatbestandsvoraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen, weil die hinter der Vermieterin und der Mieterin stehenden Gesellschafter personenidentisch sind, vgl. dazu bereits weiter oben unter 2 b) und ihrer ungarischen Betriebsstätte i. S. von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Ungarn zugerechnet werden können, greift der in Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 5 DBA-Ungarn statuierte Vorrang der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 DBA-Ungarn bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht ein (vgl. zu diesem Vorrang nach der parallelen Rechtslage gemäß Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 7 DBA-Schweiz: BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 I R 71/92, BStBl II 1994, 91 m. w. N.) und sind auch die Einkünfte aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens deshalb als "Unternehmensgewinne" i. S. von Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn zu qualifizieren (ebenso Vogel, a.a.O., Art. 6 Rz. 43 und 46 sowie Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 7 Rz. 40 und 32 zu "Gemischten Tätigkeiten", jeweils m. w. N.).

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