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   BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92   

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BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92 (https://dejure.org/1994,84)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1994 - XI R 80/92 (https://dejure.org/1994,84)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - XI R 80/92 (https://dejure.org/1994,84)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 308
  • BB 1995, 714
  • DB 1995, 1159
  • BStBl II 1995, 23
  • BStBl II 1995, 293
  • BStBl II 1995, 294
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Ein Steuerbescheid darf nach dieser Vorschrift zwar nicht geändert werden, wenn die Unkenntnis der später bekanntwerdenden Tatsachen für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich gewesen ist (BFH-Beschluß vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

    Dies ist aber - auch hinsichtlich der im Streitfall strittigen Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741) - nur dann der Fall, wenn das FA auch bei Kenntnis der Tatsache schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre (BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 II R 73/87, BFH/NV 1990, 415; BFH-Beschluß in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

  • BFH, 04.12.1992 - III R 50/91

    Anspruch auf Investitionszulage für die Anschaffung einer Betriebsvorrichtung -

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Für die Frage, ob eine Tatsache nachträglich bekanntgeworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1992 III R 50/91, BFH/NV 1993, 496).

    Der Steuerpflichtige muß dann aber seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben (BFH-Urteile vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; in BFH/NV 1993, 496).

  • BFH, 07.06.1989 - II R 73/87

    Zulässigkeit der Änderung eines Artfortschreibungsbescheids und

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Dies ist aber - auch hinsichtlich der im Streitfall strittigen Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741) - nur dann der Fall, wenn das FA auch bei Kenntnis der Tatsache schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre (BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 II R 73/87, BFH/NV 1990, 415; BFH-Beschluß in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

    Die Frage, wie das FA den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsachen gewürdigt hätte, ist aufgrund der Rechtsprechung und der bindenden Verwaltungsanweisungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagungen zu beurteilen (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 415; in BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741).

  • BFH, 09.10.1992 - VI S 14/92

    Unlautere Erwirkung eines Steuerbescheids bei Drittbeteiligung

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Bescheid durch unlautere Mittel des Adressaten selbst erwirkt worden ist (BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1992 VI S 14/92, BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13).

    Auch wenn damit in erster Linie das Verhalten des Steuerpflichtigen selbst gemeint sein mag, besteht die Änderungsbefugnis des FA auch dann, wenn ein anderer als der Adressat des Bescheides sich unlauterer Mittel bedient hat (BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1992 VI S 14/92, BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13).

  • BFH, 15.01.1991 - IX R 238/87

    Beweismittel - Nachweisplicht - Aufhebung

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Dies ist aber - auch hinsichtlich der im Streitfall strittigen Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 (BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741) - nur dann der Fall, wenn das FA auch bei Kenntnis der Tatsache schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre (BFH-Urteil vom 7. Juni 1989 II R 73/87, BFH/NV 1990, 415; BFH-Beschluß in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

    Die Frage, wie das FA den Sachverhalt bei Kenntnis der neuen Tatsachen gewürdigt hätte, ist aufgrund der Rechtsprechung und der bindenden Verwaltungsanweisungen zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagungen zu beurteilen (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 415; in BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741).

  • BFH, 05.02.1975 - I R 85/72

    Unlautere Mittel - Widerruf - Steuererlaß - Anwendung - Kenntnis der

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Dazu ist das Bewußtsein ausreichend, wahrheitswidrige Angaben zu machen, nicht dagegen ist die Absicht erforderlich, damit das FA zu einer Entscheidung zu veranlassen (BFH-Urteil vom 5. Februar 1975 I R 85/72, BFHE 115, 173, BStBl II 1975, 677).
  • BFH, 18.03.1988 - V R 206/83

    Anforderungen an die Änderung eines Umsatzsteuerbescheides - Definition der

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Das FA braucht Steuererklärungen nicht mit Mißtrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1).
  • BFH, 22.06.1989 - V R 34/87

    Für die Beurteilung der Zwischenvermietung als rechtsmißbräuchlich sind allein

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Dies betrifft die Entscheidung des den Vorsteuerabzug begehrenden Eigentümers der Wohnung im Zeitpunkt der Eingehung des Zwischenmietverhältnisses; auf ihn ist maßgeblich abzustellen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007; vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931).
  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Im übrigen läßt sich der von der Vorentscheidung zitierten Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521) nicht entnehmen, daß in jedem Falle der Zwischenvermietung nur einer Wohnung ohne weiteres ein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 anzunehmen wäre.
  • BFH, 04.11.1992 - XI R 32/91

    Reichweiter der Festsetzungsfrist-Hemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - XI R 80/92
    Diese ist, wie sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt ("Abweichend von Absatz 1") erkennbar auf die Fälle des § 173 Abs. 1 AO 1977 beschränkt (BFH-Urteile vom 28. November 1989 VIII R 83/86, BFHE 159, 418, BStBl II 1990, 458; vom 4. November 1992 XI R 32/91, BFHE 170, 291, BStBl II 1993, 425; Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 AO 1977 Anm. 34).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 83/86

    1. § 174 Abs. 3 AO 1977 erlaubt eine zweifache Änderung des Steuerbescheides

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem

  • BFH, 14.05.1992 - V R 12/88

    Rechtsmissbrauch durch Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters

  • BFH, 13.03.1991 - X R 33/89

    Einer nachträglichen Änderung eines Einkommensteuerbescheides entgegenstehende

  • BFH, 24.10.1989 - VII R 1/87

    Zur Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen an Kreditinstitute im Hinblick auf

  • BFH, 08.07.2015 - VI R 51/14

    Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und

    Nicht erforderlich ist dagegen die Absicht, damit das Finanzamt zu einer Entscheidung zu veranlassen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, BStBl II 1995, 293).
  • FG Bremen, 25.09.2003 - 1 K 570/02

    Steuerliche Anerkennung der Vermieterstellung bei späterer Rückabwicklung des

    Der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es der Finanzbehörde allerdings, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn der Finanzbehörde die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheids infolge Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) unbekannt geblieben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 14.12.1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308 , BStBl II 1995, 293, m. w. N.).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift indes nur ein, wenn der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzbehörde es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, dann trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Die Finanzbehörde verletzt ihre Ermittlungspflicht (§ 88 AO ) nur, wenn sie ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne Weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht der Finanzbehörde kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen und insbesondere darauf an, ob damit die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich der Finanzbehörde zur Prüfung unterbreitet worden sind (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

    Die Finanzbehörde braucht Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen (BFH-Urteil vom 14.12.1994, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Deren Unkenntnis muß rechtserheblich, d. h. für die Veranlagung - 1989 - ursächlich gewesen sein, was der Fall ist, wenn das FA bei rechtzeitiger Kenntnis des wahren Sachverhalts bei der früheren Festsetzung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (hierzu Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BFHE 176, 308, 311, BStBl II 1995, 293, und vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, 494, BStBl II 1991, 741).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine verbösernde Änderungsfestsetzung ausscheidet, wenn sie auf Tatsachen gründet, die der Finanzbehörde infolge Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung des Steuerpflichtigen - zunächst - unbekannt geblieben sind (vgl. für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung Senat in BFHE 166, 395, 397; allgemein auch BFH in BFHE 176, 308, 312); verletzt ist die Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977; vgl. für die Kraftfahrzeugsteuer auch § 6 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV -) allerdings nur, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mußten, nicht nachgeht.

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