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   BFH, 26.01.1995 - V R 9/93   

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https://dejure.org/1995,988
BFH, 26.01.1995 - V R 9/93 (https://dejure.org/1995,988)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1995 - V R 9/93 (https://dejure.org/1995,988)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1995 - V R 9/93 (https://dejure.org/1995,988)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Durchführung aller zur Kreditvermittlung gehörenden Aufgaben im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit Immobilien- und Versicherungsvermittler - Kreditvermittlung erfordert selbständiges Auftreten gegenüber Kreditgeber und Kreditnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbarkeit von Vermittlungsleistungen, Kreditvermittlung, Vermittlungsleistung eines Untervertreters

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 161
  • NJW-RR 1995, 1007
  • BB 1995, 1022
  • BB 1995, 1454
  • DB 1995, 1158
  • BStBl II 1995, 427
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.01.1989 - V R 43/84

    Beschaffung von Anschriften ist keine Vermittlung von Umsätzen i. S. des § 4 Nr.

    Auszug aus BFH, 26.01.1995 - V R 9/93
    Seine Auslegung deckt sich mit der Verwendung des Begriffs im bürgerlichen Recht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1989 V R 43/84, BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339).

    Erforderlich ist vielmehr, daß der "Vermittler" Verbindungen zum Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen (vgl. Senatsurteil in BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339).

  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 62/82

    Provisionsanspruch des Untervertreters

    Auszug aus BFH, 26.01.1995 - V R 9/93
    Der Grund hierfür ist, daß die - an sich dienstver-tragliche - Tätigkeit des Untervertreters mit der geschäftsabschließenden oder vermittelnden Handelsvertretertätigkeit i. S. des § 84 Abs. 1 HGB tatsächlich und wirtschaftlich und hinsichtlich ihrer Zielsetzung eng verknüpft ist (vgl. BGH-Urteil vom 20. Juni 1984 I ZR 62/82, BGHZ 91, 370, unter 2. b mit Nachweisen).
  • BGH, 02.06.1976 - IV ZR 101/75

    Zustandekommen eines Maklervertrags durch Schriftverkehr - Anspruch auf Zahlung

    Auszug aus BFH, 26.01.1995 - V R 9/93
    Vermitteln i. S. des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1967 VIII ZR 289/64, Betriebs-Berater 1968, 148, und vom 2. Juni 1976 IV ZR 101/75, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1844) ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, also mit dem Auftraggeber und dem Dritten, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen.
  • BFH, 16.07.1970 - V R 138/69

    Befreiungsvorschrift - Tätigkeiten der genannten Unternehmer - Bankrepräsentant

    Auszug aus BFH, 26.01.1995 - V R 9/93
    Der Gesetzgeber hat im UStG 1980 ebenso wie im UStG 1967 (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Juli 1970 V R 138/69, BFHE 99, 437, BStBl II 1970, 709) in der Regel die einem steuerbefreiten Umsatz vorhergehenden und diesen vorbereitenden Umsätze nicht von der Umsatzsteuer befreit und damit grundsätzlich die nachteiligen Wirkungen einer Umsatzbesteuerung für die beteiligten Unternehmer oder deren Abnehmer in Kauf genommen.
  • BGH, 06.12.1967 - VIII ZR 289/64

    Maklerlohn, Courtage, Vermittlungstätigkeit, Begriff, vermitteln,

    Auszug aus BFH, 26.01.1995 - V R 9/93
    Vermitteln i. S. des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. Urteile vom 6. Dezember 1967 VIII ZR 289/64, Betriebs-Berater 1968, 148, und vom 2. Juni 1976 IV ZR 101/75, Neue Juristische Wochenschrift 1976, 1844) ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, also mit dem Auftraggeber und dem Dritten, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen.
  • BFH, 09.10.2003 - V R 5/03

    Umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung

    Das damals für den Kläger zuständige Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, bei den Provisionen handele es sich gemäß Abschn. 57 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) und den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 1995 V R 9/93 (BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427) um steuerpflichtige sonstige Leistungen.

    Da die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiungen nach der Richtlinie 77/388/EWG autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- Urteil vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 64), kann die frühere Rechtsprechung des BFH, der Begriff "Vermittlung" in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG bestimme sich nach dem gleichnamigen bürgerlichrechtlichen Begriff in § 652 des Bürgerlichen Gesestzbuchs --BGB-- (vgl. BFH in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427), mit dieser Begründung nicht aufrecht erhalten werden.

    Dies steht im Ergebnis im Einklang mit der Entscheidung des BFH in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427, wonach eine steuerfreie Vermittlung von Krediten i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG nur der ausführt, wer gegenüber den künftigen Vertragsparteien des Kreditvertrags als selbständiger Vermittler auftritt.

  • BFH, 25.06.1999 - V B 51/99

    Steuerfreie Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften

    Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 1995 V R 9/93 (BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427) die Auffassung, daß nur die direkte Vermittlung von Krediten bzw. Gesellschaftsanteilen steuerbefreit sei.

    Es meint, das Urteil des BFH in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427 sei so zu verstehen, daß nur der Hauptvermittler die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen könne.

    Vermitteln i.S. des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlange nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, also mit dem Auftraggeber und dem Dritten, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427, m.w.N.).

    Der Streitfall unterscheidet sich aber u.a. insoweit wesentlich von dem Fall in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427, als die Antragstellerin auch von dem Anleger (einer Vertragspartei des vermittelten Geschäfts) Provision erhielt.

  • BFH, 09.07.1998 - V R 62/97

    Steuerbefreiung sog. Superprovisionen

    Es vertritt die Auffassung, die Vorentscheidung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Kreditvermittlung (u.a. Urteil vom 26. Januar 1995 V R 9/93, BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427): Danach sei für eine Vermittlungstätigkeit die bewußte, finale Herbeiführung der Abschlußbereitschaft des Vertragspartners notwendig.

    c) Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Senats in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427 ab, da es dort nicht um das Tatbestandsmerkmal "Versicherungsvertreter" in § 4 Nr. 11 UStG 1980, sondern um die "Vermittlung von Krediten" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ging.

  • BFH, 09.07.2003 - V B 200/02

    NZB: Erwerb von Finanzprodukten; steuerfreie Vermittlung von Krediten?

    (BFH-Urteil vom 26.01.1995 V R 9/93, a. a. O. m. w. N.).

    Die Kredite selbst vermittelt in diesem Fall nur der an die künftigen Vertragspartner leistende Vermittler (BFH-Urteil vom 26.01.1995 V R 9/93 a. a. O.).

    Der Klägerin dürfte zwar einzuräumen sein, dass der Begriff "Vermittlung" in § 4 Nr. 8 UStG richtlinienkonform auszulegen ist und die Aussage in der Vorentscheidung und in dem dort in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 V R 9/93 (BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427), maßgebend sei der Vermittlungsbegriff des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so nicht aufrechterhalten werden kann.

  • FG Köln, 21.08.2002 - 5 K 613/02

    Steuerpflicht von Abwicklungs- und Informationshonoraren im Rahmen der

    Die Klägerin sei nicht als selbständiger Kreditvermittler aufgetreten, so dass sie insofern auch keine steuerfreien Umsätze i. S. von § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG getätigt habe (Bundesfinanzhof-Urteil vom 26.01.1995 V R 9/93, BStBl II 1995, 427).

    (BFH-Urteil vom 26.01.1995 V R 9/93, a. a. O. m. w. N.).

    Die Kredite selbst vermittelt in diesem Fall nur der an die künftigen Vertragspartner leistende Vermittler (BFH-Urteil vom 26.01.1995 V R 9/93 a. a. O.).

  • BFH, 29.01.1998 - V R 41/96

    Strukturvertriebssystems - Multiplikatoreffekt - Vertrauenspersonen -

    b) Eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1995 V R 9/93 (BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427) liegt nicht vor, da es dort nicht um das Tatbestandsmerkmal "Versicherungsvertreter" in § 4 Nr. 11 UStG 1980, sondern um die "Vermittlung von Krediten" i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ging.

    Im übrigen hat der Senat in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Steuerbefreiung für Umsätze von Kreditvermittlern nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 anders als die hier zu beurteilende Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 erfolgsbezogen ausgestaltet ist.

  • BFH, 09.07.2003 - V B 201/02
    (BFH-Urteil vom 26.01.1995 V R 9/93, a. a. O. m. w. N.).

    Die Kredite selbst vermittelt in diesem Fall nur der an die künftigen Vertragspartner leistende Vermittler (BFH-Urteil vom 26.01.1995 V R 9/93 a. a. O.).

    Der Klägerin dürfte zwar einzuräumen sein, dass der Begriff "Vermittlung" in § 4 Nr. 8 UStG richtlinienkonform auszulegen ist und die Aussage in der Vorentscheidung und in dem dort in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 26. Januar 1995 V R 9/93 (BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427), maßgebend sei der Vermittlungsbegriff des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so nicht aufrechterhalten werden kann.

  • FG München, 23.10.1998 - 14 V 3081/98

    Steuerfreiheit von Leistungen als "Zubringer" oder "Koordinator" in einem

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  • FG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 K 598/01

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG

    Bei einer im Jahre 1999 bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer unter Bezugnahme auf Abschnitt 57 Abs. 8 Umsatzsteuerrichtlinie - UStR - und das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Januar 1995 ( V R 9/93, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1995, 427) die Auffassung, bei den Provisionen handele es sich um steuerpflichtige sonstige Leistungen.

    Die insoweit entgegenstehenden Auffassungen des BFH (vgl. Urteil v. 26. Januar 1995, V R 9/93, BStBl. II, 427) und der Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 57 Abs. 8 UStR ) stehen mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - nicht in Einklang.

  • FG Hamburg, 22.07.1997 - VII 138/94

    Umsatzsteuerfreiheit für sogenannte Superprovisionen und Zahlungen zur

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  • FG Köln, 24.04.2007 - 7 K 4355/05

    Vorliegen steuerbefreiter Vermittlungsleistungen bei einer Tätigkeit als

  • FG Münster, 07.07.2016 - 5 K 2111/12

    Umsatzsteuer - Bestimmung des Leistungsorts bei mit Katalogleistung

  • FG Hamburg, 16.02.2005 - II 240/04

    Umsatzsteuergesetz: Umfang der Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.12.2006 - 4 K 2638/01

    Zu den Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlung der Umsätze im

  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 126/07

    Zum Leistungsort der Umsätze als Untervermittler von innergemeinschaftlichen

  • FG Düsseldorf, 26.06.1997 - 5 K 7065/91

    Befreiung von der Umsatzsteuer; Umsätze aus Vermittlung von Krediten oder

  • FG Düsseldorf, 01.12.1995 - 5 K 555/90

    Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und

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